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Zivilrecht

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Schuldrecht AT

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Unmöglichkeit

Das stellvertretende commodum (§ 285 BGB)

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Unmöglichkeit

Tags

Unmöglichkeit
Stellvertretendes commodum
Schadensersatz
Herausgabe
Abtretung
Surrogat
Persönliche Unmöglichkeit
§ 275 BGB
§ 285 BGB
§ 326 BGB
§ 985 BGB
§ 989 BGB
§ 535 BGB

I. Einführung

§ 285 BGB regelt einen Anspruch eines Gläubigers auf Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruches, den ein Schuldner dadurch erhält, dass er wegen § 275 BGB nicht mehr leisten muss. Dieser Ersatz oder Ersatzanspruch wird auch als stellvertretendes commodum bezeichnet. Dieses tritt als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs.

Klausurtipp

In der Klausur wirst du also regelmäßig einen Anspruch prüfen, diesen im Ergebnis aber aufgrund der Unmöglichkeit scheitern lassen. Du kannst dann in einem zweiten Schritt den Anspruch aus § 285 BGB prüfen, wenn der Schuldner für die unmöglich gewordene Sache einen Ersatz erhalten hat.

Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Unmöglichkeitsrecht ist § 285 BGB eine wichtige Norm, die aber oft neben Schadensersatzansprüchen und Rücktrittsrechten vergessen wird.

Merke

§ 285 BGB enthält (weder dem Wortlaut nach noch systematisch) eine Beschränkung auf vertragliche Ansprüche. Er ist also sowohl im Zusammenhang mit Schadensersatz und Rücktritt als auch mit Ansprüchen aus GoA oder Delikt zu prüfen.

Wichtig: § 285 BGB ist allerdings nicht auf § 985 BGB anwendbar, denn die §§ 989, 990 BGB enthalten bereits abschließende Vorschriften zur Rechtsfolge bei der Unmöglichkeit der Herausgabe. Außerdem würde der Gläubiger sonst doppelt bereichert, wenn er neben einem Anspruch aus § 985 BGB (gegen den aktuellen Besitzer) auch einen Anspruch aus § 285 BGB gegen den ehemaligen Besitzer hätte.

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