I. Einführung
§ 285 BGB regelt einen Anspruch eines Gläubigers auf Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruches, den ein Schuldner dadurch erhält, dass er wegen § 275 BGB nicht mehr leisten muss. Diesen Ersatz oder Ersatzanspruch nennt man auch stellvertretendes commodum. Dieses tritt als Surrogat an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs.
Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Unmöglichkeitsrecht ist § 285 BGB eine wichtige Norm, die aber oft neben Schadensersatzansprüchen und Rücktrittsrechten vergessen wird.
Merke
§ 285 BGB enthält (weder dem Wortlaut nach noch systematisch) eine Beschränkung auf vertragliche Ansprüche. Er ist also sowohl im Zusammenhang mit Schadensersatz und Rücktritt als auch mit Ansprüchen aus GoA oder Delikt zu prüfen.
Wichtig: § 285 BGB ist allerdings nicht auf § 985 BGB anwendbar, denn die §§ 989, 990 BGB enthalten bereits abschließende Vorschriften zur Rechtsfolge bei der Unmöglichkeit der Herausgabe. Außerdem würde der Gläubiger sonst doppelt bereichert, wenn er neben einem Anspruch aus § 985 BGB (gegen den aktuellen Besitzer) auch einen Anspruch aus § 285 BGB gegen den ehemaligen Besitzer hätte.
II. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen des § 285 BGB sind leicht aus der Norm heraus ersichtlich.

Beispiel
Eigentümer E hat an M eine Sache vermietet. D zerstört die Sache und leistet an E Schadensersatz. Kann M von E nach § 285 I BGB die Herausgabe des Schadensersatzes verlangen wegen der Unmöglichkeit der Vermietung der Sache (§ 535 I BGB)?
Der Anspruch des M aus § 535 I BGB richtet sich auf Gebrauchsüberlassung. E erhält den SE jedoch nicht „für“ die entgangenen Gebrauchsvorteile, sondern für den Eigentumsverlust. E braucht den Schadensersatz nicht an M auszukehren.
III. Rechtsfolgen
Je nach Rechtsnatur des commodum richtet sich der Anspruch aus § 285 I BGB entweder auf
Herausgabe des Ersatzes oder
Abtretung des Ersatzanspruches
Merke
Der Anspruch aus § 285 I BGB tritt nicht automatisch an die Stelle der unmöglich gewordenen Sache, sondern erst durch Geltendmachung (schuldrechtliche Surrogation). Dies ist auch wichtig, denn der Anspruch führt auch zu Nachteilen für den Gläubiger. So mindern sich etwa parallel bestehende Schadensersatzansprüche (§ 285 II BGB) und (siehe Artikel zum Rücktrittsrecht) die Gegenleistungspflicht bleibt entgegen § 326 I 1 Hs. 1 BGB ausnahmsweise bestehen (§ 326 III 2 BGB). Daher soll der Gläubiger die Möglichkeit haben, sich zu entscheiden, welche Rechtsfolgen er für sich in Anspruch nehmen möchte.