I. Inhalt
Das Republikprinzip ergibt sich aus Art. 20 I GG. Inhalt ist, dass Deutschland eine nicht-monarchische, auf Volkssouveränität und periodische Legitimation angelegte Staatsform besitzt. Jede Änderung, die eine erbmonarchische Ordnung oder vergleichbare Sonderprivilegien für bestimmte soziale oder ethnische Gruppen einführen würde, wäre verfassungsrechtlich unzulässig.
Es bedeutet also vor allem den endgültigen Ausschluss erblich vermittelter Staatsämter und die Bindung aller höchsten Staatsfunktionen an Wahl und Amtszeit. Der Bundespräsident wird daher für eine begrenzte Zeit gewählt. Eine Amtsverlängerung ohne Neuwahl widerspräche dem republikanischen Wechselprinzip. Titel oder Prädikate adliger Herkunft vermitteln seit der Einführung von Art. 109 WRV keine öffentlichen Vorrechte. Auch die politischen Leitungsämter (Bundeskanzler, Minister etc.) in Bund und Ländern müssen jederzeit durch Mehrheitsentscheidungen abberufen werden können, sei es über das konstruktive Misstrauensvotum des Bundestages nach Art. 67 GG oder über entsprechend ausgestaltete Mechanismen in den Landesverfassungen. Der republikanische Staat kennt keine Unantastbarkeit seiner Organe, sondern verpflichtet sie zu politischer Verantwortung vor dem Volk.
II. Bedeutung für andere Staatsstrukturprinzipien
Das Republikprinzip wirkt eng mit den übrigen Staatsstrukturprinzipien zusammen.
Verstöße gegen republikanische Grundsätze sind regelmäßig zugleich Demokratie- oder Gleichheitsverstöße: Eine erbliche Thronfolge würde nicht nur das Republikprinzip, sondern auch das Demokratieprinzip verletzen, weil sie das zentrale Element freier Wahlen ausschließen würden. Umgekehrt bleibt das Bundesstaatsprinzip von der Frage „Monarchie oder Republik“ an sich unberührt. Historisch existieren föderale Monarchien wie Belgien oder das Vereinigte Königreich. Im deutschen Verfassungsrecht sind jedoch Bundes- und Republikprinzip gemeinsam in Art. 20 I GG verankert, sodass eine Abkehr von einem der beiden Pfeiler stets die Verfassungsidentität insgesamt gefährden würde.
III. Dogmatische Einordnung
Dogmatisch ist das Republikprinzip kein subjektives Abwehrrecht, sondern eine objektive Ordnungsvorgabe, die alle Staatsorgane bindet. Im Organstreitverfahren oder in der abstrakten Normenkontrolle kann das Bundesverfassungsgericht Gesetze verwerfen, wenn sie gegen das Republikprinzip verstoßen.
Beispiel
Ein Gesetz, das monarchische Elemente einführen würde oder Amtsinhabern aufgrund ihrer Herkunft besondere Vorrechte einräumt.
Für die Verfassungsbeschwerde liefert das Prinzip zumindest einen mittelbaren Prüfungsmaßstab, weil republikanische Anforderungen häufig mit Grundrechten wie Art. 3 I GG oder Art. 38 I GG verknüpft sind.
Klausurtipp
In der Klausur taucht das Republikprinzip meist als unscheinbare, aber prüfungsrelevante Randfrage auf. Typische Konstellationen sind landesrechtliche Bestimmungen, die einem Ministerpräsidenten eine Amtszeit „auf Lebenszeit“ garantieren wollen, Straßen- oder Schulbenennungen, die adelige Rangtitel als Ehrvorrechte fortleben lassen, oder bundesrechtliche Regelungen, die gewählten Organen eine unverhältnismäßig lange Amtszeit ohne ausreichende Abwahlmöglichkeit sichern.