I. Einleitung
Wenn ein Betrieb auf einen neuen Inhaber übergeht, stellt sich für den Käufer die Frage nach einer Kündigung der bisherigen Arbeitsverhältnisse. Der Betriebserwerber hat zumeist ein Interesse daran, neue und eigene Arbeitnehmer einzustellen. Um den Bestand der Arbeitsverhältnisse zu schützen, ordnet § 613a I 1 BGB den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber an. § 613a BGB dient somit vorrangig dem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz und regelt eine Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes.
Merke
Es geht also um den Schutz der Arbeitnehmer, die nicht darunter „leiden“ sollen, dass der Betrieb auf eine andere Person übergeht.
Wenn der Arbeitnehmer den Übergang des Arbeitsverhältnisses aus welchen Gründen auch immer nicht wünscht, kann er dem innerhalb eines Monats widersprechen (§ 613a VI 1 BGB).
Merke
Beachte, dass die Monatsfrist des § 613a VI BGB erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung gemäß § 613a V BGB zu laufen beginnt.
Widerspricht der Arbeitnehmer wirksam, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über und bleibt mit dem alten Betriebsinhaber bestehen. Sein Arbeitsplatz geht jedoch mit dem Betrieb auf den neuen Betriebsinhaber über. Ist eine Versetzung auf andere im Betrieb (des alten Betriebsinhabers) vorhandene Arbeitsplätze nicht möglich, kann aufgrund des bestehenden Personalüberschusses eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.
II. Voraussetzungen
1. Betriebsübergang
Für das Vorliegen eines Übergangs ist entscheidend, dass eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergeht. Dies ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen.
Die Gesamtbetrachtung erfolgt nach dem EuGH anhand der „7-Punkte-Prüfung“. Die folgenden 7 Punkte geben den Rahmen für die Abwägung, ob ein Betriebsübergang stattgefunden hat. Je nach konkretem Unternehmen und Einzelfall können dabei unterschiedliche Aspekte unterschiedlich gewichtet werden.

Merke
Als Faustregel gilt:
Wenn alle sächlichen Betriebsmittel im produzierenden Gewerbe, einschließlich der beschäftigten Arbeitnehmer, übernommen werden und die Tätigkeit der Abteilung gleichbleibend und ohne nennenswerte Unterbrechung fortgesetzt wird, liegt ein Betriebsübergang vor. Wenn es sich um ein personalintensives Unternehmen (z. B. ein Reinigungsunternehmen) handelt, ist schon die Übernahme einer Gesamtheit von Arbeitnehmern oder von wesentlichem Know-how ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs.
2. Durch Rechtsgeschäft
Der Betriebsübergang muss auf einem Rechtsgeschäft beruhen. Gemeint ist ein schuldrechtliches Geschäft im Wege eines Kaufes oder einer Verpachtung. Dieses Geschäft muss nicht wirksam sein. Entscheidend ist allein die Übernahme der betrieblichen Leitungsmacht.
Beispiel
Betriebsübergänge kraft Hoheitsaktes, Gesetzes oder qua Universalsukzession (Erbe) sind ausgeschlossen.
3. Übergang auf anderen Inhaber
§ 613a I 1 BGB setzt einen Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers voraus.
Beispiel
Wenn der Arbeitgeber eine Personenhandelsgesellschaft (GbR; OHG; KG etc.) ist, liegt kein Betriebsübergang vor, wenn sich nur die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises ändert.
Wenn der Arbeitgeber eine Kapitalgesellschaft ist (GmbH; AG), wird ein Wechsel nur bei einem Asset deal (Form des Unternehmenskaufs) herbeigeführt, wenn also Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen und dergleichen einzeln erworben und auf den Käufer übertragen werden. Durch den Anteilserwerb bei einem Share deal ändert sich wiederum nicht die Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers, sondern es werden nur Anteile an den Betriebsinhaber veräußert.

III. Rechtsfolgen für den Erwerber
Der Erwerber tritt grundsätzlich mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die Arbeitsverhältnisse ein, vgl. § 613a I BGB.
Das umfasst auch Verpflichtungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen (§ 613a I 2 - 4 BGB) sowie aus betrieblicher Übung.
Merke
Beachte auch das Transformationsprinzip. Die bisher kollektivrechtlich geltenden Normen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) werden Inhalt des individuellen Arbeitsverhältnisses. Sie werden somit zu individualrechtlichen Vereinbarungen transformiert.
Diese nun individualrechtlich weiter geltenden Normen dürfen zudem nach § 613a I 2 BGB nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang einseitig zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden (Veränderungsverbot).
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang widerspricht (§ 613a VI BGB). Das Arbeitsverhältnis soll schließlich nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers auf den Erwerber übergehen.
IV. Haftung des bisherigen Arbeitgebers, § 613a II 1 BGB
Der bisherige Arbeitgeber haftet als Gesamtschuldner neben dem neuen Inhaber, sofern:
der Anspruch vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden und
vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig geworden ist.
V. Unwirksamkeit von Kündigungen
Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind nach § 613a IV 1 BGB unwirksam. Es handelt sich um einen von §§ 1-3 KSchG unabhängigen Nichtigkeitsgrund. Unerheblich ist daher insbesondere, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder nicht (§ 13 III KSchG).
Der Nichtigkeitsgrund ist allerdings mittels Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen geltend zu machen. Andernfalls tritt die Fiktion nach §§ 4, 7 KSchG ein.
Kündigungen aus anderen sachlichen Gründen sind dagegen zulässig. Beispielsweise bei Verkleinerung des Betriebs oder Kostensenkung.
Merke
§ 613a IV BGB schützt nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes aus Gründen, die sich jederzeit unabhängig vom Betriebsübergang aktualisieren können.


