I. Einleitung
Wenn ein Betrieb auf einen neuen Inhaber übergeht, stellt sich für den Käufer die Frage nach einer Kündigung der bisherigen Arbeitsverhältnisse. Der Betriebserwerber hat zumeist ein Interesse daran, neue und eigene Arbeitnehmer einzustellen. Um den Bestand der Arbeitsverhältnisse zu schützen, ordnet § 613a I 1 BGB den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber an. § 613a BGB dient somit vorrangig dem arbeitsrechtlichen Bestandsschutz und regelt eine Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes.
Merke
Es geht also um den Schutz der Arbeitnehmer, die nicht darunter „leiden“ sollen, dass der Betrieb auf eine andere Person übergeht.
Wenn der Arbeitnehmer den Übergang des Arbeitsverhältnisses aus welchen Gründen auch immer nicht wünscht, kann er dem innerhalb eines Monats widersprechen (§ 613a VI 1 BGB).
Merke
Beachte, dass die Monatsfrist des § 613a VI BGB erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung gemäß § 613a V BGB zu laufen beginnt.
Widerspricht der Arbeitnehmer wirksam, geht das Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber über und bleibt mit dem alten Betriebsinhaber bestehen. Sein Arbeitsplatz geht jedoch mit dem Betrieb auf den neuen Betriebsinhaber über. Ist eine Versetzung auf andere im Betrieb (des alten Betriebsinhabers) vorhandene Arbeitsplätze nicht möglich, kann aufgrund des bestehenden Personalüberschusses eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden.


