Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesKarteikartenPreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Zivilrecht

/

Kaufrecht

/

Grundlagen

Besondere Arten des Kaufvertrags

Teilgebiet

Kaufrecht

Thema

Grundlagen

Tags

Kaufvertrag
Rechtskauf
Vorkaufsrecht
§ 453 BGB
§ 454 BGB
§ 456 BGB
§ 463 BGB
Gliederung
  • I. Rechtskauf, § 453 I Fall 1 BGB

  • II. Kauf sonstiger Gegenstände, § 453 I Fall 2 BGB

  • III. Sonstige Arten des Kaufs

    • 1. Kauf auf Probe, §§ 454 ff. BGB

    • 2. Wiederkauf, §§ 456 ff. BGB

    • 3. Vorkauf, §§ 463 - 473 BGB

Nicht immer werden Mobilien oder Immobilien gekauft. Stattdessen werden auch andere Wirtschaftsgüter wie Forderungen, Sicherheiten oder Ähnliches gekauft.

I. Rechtskauf, § 453 I Fall 1 BGB

Das Kaufrecht beschränkt sich nicht nur auf Sachen, sondern es können gemäß § 453 I Fall 1 BGB auch Rechte gekauft werden. 

Die Pflicht des Verkäufers ist dann die Verschaffung dieses Rechts, wobei sich die davon zu trennende dingliche Rechtsübertragung nach verschiedenen Vorschriften gestaltet. Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Forderungen, § 398 BGB (ggf. i.V.m. § 1154 BGB)

  • Grundschuld: §§ 873 I, 1192, 1154 BGB

  • GmbH-Anteile: § 15 III GmbHG

  • Sonstige Spezialvorschriften

  • Im Übrigen §§ 413, 398 BGB

Besteht das Recht nicht und kann daher auch nicht übertragen werden, liegt eine Nichterfüllung vor. Der Verkäufer haftet für den Bestand des Rechts („Verität“) nach § 280 I BGB, sofern er sich nicht gemäß § 280 I 2 BGB exkulpieren kann.

Merke

Für die Bonität des Schuldners (insbesondere der Realisierbarkeit einer Forderung) haftet der Verkäufer nicht. Die Bonität des Schuldners gehört nicht zur üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB. § 435 BGB ist nicht einschlägig. Für die Bonität des Schuldners haftet der Verkäufer nur, wenn er eine Garantie übernommen hat.

Soweit „das Recht [das übertragen werden soll] zum Besitz einer Sache berechtigt“, schuldet V gemäß § 453 III BGB die Übergabe der Sache und zwar „frei von Sach- und Rechtsmängeln“.

Beispiel

Erbbaurecht, Nießbrauchrecht (§ 1036 BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), Eigentumsanwartschaft.

II. Kauf sonstiger Gegenstände, § 453 I Fall 2 BGB

Im Lichte der Privatautonomie sieht das Gesetz nicht nur vor, dass Sachen und Rechte gekauft werden können, sondern auch jegliche erdenkliche sonstige Gegenstände gemäß § 453 I Fall 2 BGB.

Beispiel

Unternehmen und Unternehmensteile, freiberufliche Praxen, Elektrizität und Fernwärme, Know-How, Software, Werbeideen, Domain-Namen.

Insbesondere für die Reichweite der Sekundärrechte kann in der Klausur die Unterscheidung zwischen Share-deal und Asset-deal sein. Unseren Artikel dazu findest du hier.

III. Sonstige Arten des Kaufs

Interessant, aber nicht besonders klausurrelevant sind der Kauf auf Probe (§§ 454 ff. BGB) und der Wiederkauf (§§ 456 ff. BGB). Das Vorkaufsrecht (§§ 463 - 473 BGB) ist hingegen sehr klausurrelevant.

1. Kauf auf Probe, §§ 454 ff. BGB

Vereinfacht gesagt handelt es sich beim Kauf auf Probe um einen Kauf, bei welchem der Käufer innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist entscheiden darf, ob er den gekauften Gegenstand zurückgeben oder behalten möchte.

2. Wiederkauf, §§ 456 ff. BGB

Ein Wiederkaufsrecht berechtigt den Verkäufer dazu, die verkaufte Ware wieder zurückzukaufen. Diese Vereinbarung muss nicht im Kaufvertrag selbst getroffen werden, sondern kann auch nachträglich vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jedoch ausdrücklich erfolgen.

Die Parteien können selbst eine Frist bestimmen. Fehlt eine solche Frist, besteht für bewegliche Sachen eine dreijährige Frist, für unbewegliche Sachen 30 Jahre.

Ist nichts anderes bestimmt, gilt der Kaufpreis des Verkaufs auch für den Wiederkauf, § 456 II BGB.

Der Wiederkauf ist ein Gestaltungsrecht, sodass ebenso eine Wiederkaufserklärung erforderlich ist.

Gesetzesverweis

Hier ist es aus didaktischen Gründen nicht sinnvoll, jedes Detail zu erörtern. Kommt im Sachverhalt ein Wiederkauf dran, solltest du auch nicht auf dein auswendig gelerntes Wissen zurückgreifen, sondern dir die Zeit nehmen, um die §§ 456 - 462 BGB zu lesen. Die meisten Fälle sind mit einer sorgfältigen Gesetzeslektüre zu lösen.

 

3. Vorkauf, §§ 463 - 473 BGB

Das Vorkaufsrecht ist ein Gestaltungsrecht

Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts ist gemäß § 463 BGB, dass der Vorkaufsverpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Kaufgegenstand geschlossen hat („Drittkauf“).

Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt dann durch den Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten, § 464 I BGB.

Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt dann ein Kauf zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Vorkaufsverpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. 

Der Drittkauf, also der Kaufvertrag zwischen dem vorkaufsverpflichteten Verkäufer und dem Dritten, bleibt unberührt und ist daher ebenso wirksam.

Infolgedessen ist der Vorkaufsverpflichtete zweifach verpflichtet: 

  • Einmal aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht und 

  • weiterhin aus dem Drittkauf gemäß § 433 I 1 BGB. 

Da er jedenfalls bei Stückschulden und bei Immobilien nur einen Gläubiger befriedigen kann (§ 275 I BGB), ist er dem anderen Gläubiger zum Schadensersatz gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB verpflichtet.

Diese für ihn nachteilige Rechtsfolge kann der Verkäufer vermeiden, indem er sich gegenüber dem Dritten vorbehält, für den Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts, vom Drittkauf zurückzutreten. Nach § 465 BGB sind solche Vereinbarungen übrigens gegenüber dem Vorkaufsberechtigten unwirksam, denn sonst könnte sich der Verpflichtete auch von dem Kauf mit dem Vorkaufsberechtigten lösen.

Das Vorkaufsrecht ist grundsätzlich unübertragbar, soweit nichts anderes vereinbart wurde, § 473 S. 1 BGB. Sofern das Vorkaufsrecht auf bestimmte Zeit beschränkt ist, so ist es vererblich, § 473 S. 2 BGB.

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik
Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten