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Mobiliarsachenrecht

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Besitz

Besitzerwerb und -beendigung

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Besitz

Tags

Besitz
Besitzdiener
Gewahrsamslockerung
§ 854 BGB
§ 856 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Besitzerwerb

    • 1. Besitzerwerb kraft tatsächlicher Gewalt, § 854 I BGB

    • 2. Besitzerwerb kraft Einigung, § 854 II BGB

  • III. Besitzverlust

I. Einleitung

Durch die Natur des Besitzes als tatsächliche Sachherrschaft ergibt sich im Kern recht „einfach“, dass derjenige, der diese Sachherrschaft erlangt, den Besitz erlangt und derjenige, der sie verliert, den Besitz verliert (§ 854 I BGB). Der Besitz kann aber auch durch eine Einigung zweier Parteien erfolgen (§ 854 II BGB).

II. Besitzerwerb

1. Besitzerwerb kraft tatsächlicher Gewalt, § 854 I BGB

Wenn eine Person eine Sache, insbesondere bewegliche Sachen, bei sich trägt oder in der Hand hält, ist das Merkmal der tatsächlichen Sachherrschaft einfach zu beurteilen. Insofern regelt § 854 I BGB im Kern recht einfach, dass der Besitz durch

  • Erlangung der tatsächlichen Gewalt

  • bei bestehendem Besitzwillen

erworben wird.

Es handelt sich um einen Besitzerwerb durch Realakt. Das heißt, dass der Besitzerwerb in Übereinstimmung mit dem Vorbesitzer oder auch gegen dessen Willen (etwa bei Diebstahl, Unterschlagung) geschehen kann.

An vielen Dingen jedoch, die wir (mutmaßlich) besitzen, haben wir aber nicht in einem Maße Sachherrschaft, dass wir direkt auf sie zugreifen können - stell dir etwa die Frage, wo dein Fahrrad gerade steht und ob du jetzt in diesem Moment darauf zugreifen könntest. Natürlich liegt aber auch in solchen Fällen Besitz vor. Denn bei der Beurteilung, ob Besitz in solchen „Fernfällen“ vorliegt, greift auch die Verkehrsanschauung ein. Maßgeblich ist, ob nach der Verkehrsanschauung eine fortdauernde tatsächliche Sachherrschaft besteht.

Merke

Hier gibt es keine scharfe dogmatische Abgrenzung. In der Regel wird es in der Klausur aber auch nicht auf diese Fragestellung ankommen - sie sich vor Augen zu führen hilft jedoch, zu verstehen, dass es (nicht nur) auf das „In der Hand halten“ ankommen kann.

Zu verlangen, dass der Besitzer jederzeit die tatsächliche Sachherrschaft ausüben können muss, entspricht weder dem Wortlaut noch der Intention des Gesetzgebers. Vielmehr gilt: Wer einmal die tatsächliche Sachherrschaft erlangt hat, bleibt so lange Besitzer, bis er den Besitz nach § 856 I BGB verliert.

Mit der Frage von „Fernfällen“ geht auch die Bedeutung des Besitz(begründungs)willens als natürlichem Willen einher, Sachherrschaft über eine Sache haben zu wollen. Nach herrschender Meinung handelt es sich dabei um einen natürlichen Willen, den auch Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige bei hinreichender Reife haben können.

Bei „Fernfällen“ muss sich dieser Wille nicht auf konkrete Sachen beziehen. Es wird vielmehr von einem generellen Besitzwillen ausgegangen, der sich auf alle Dinge bezieht, die sich im eigenen Herrschaftsbereich befinden - ohne dass sich der Wille auf jede einzelne Sache beziehen muss (andernfalls wärst du beispielsweise nicht Besitzer des Kugelschreibers, der in deinem Schrank liegt, wenn du dir nicht bewusst bist, dass er dort ist).

Ein weiteres unscharfes Merkmal des Besitzes ist, dass die Sachherrschaft einer gewissen zeitlichen Kontinuität bedarf.

Beispiel

Während des Anprobierens in einer Umkleidekabine liegt in der Regel kein vollständiger Besitzverlust des Ladeninhabers, sondern lediglich eine Besitzlockerung vor.
Der Kunde erhält regelmäßig nur vorübergehende tatsächliche Sachherrschaft, während der Ladeninhaber weiterhin zumindest Mitbesitz behält.

2. Besitzerwerb kraft Einigung, § 854 II BGB

Eine weitere Möglichkeit, Besitz zu erlangen, ist durch Einigung. Diese Möglichkeit ist in § 854 II BGB geregelt: Eine Person wird hiernach Besitzer, wenn

  • die den Besitz übertragende Person tatsächlich im Besitz ist,

  • der bisherige Besitzer und der Erwerber einigen und

  • der Erwerber auch so in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Diese Einigung stellt nach herrschender Meinung ein Rechtsgeschäft dar.

Beispiel

  • Schlüsselübergabe für eine Ferienwohnung

  • Veräußerung eines frei zugänglichen Ackers

III. Besitzverlust

Der Besitzverlust - beziehungsweise genauer: die Besitzbeendigung - ist denkbar einfach in § 856 BGB geregelt: Der Verlust der tatsächlichen Gewalt über eine Sache bedeutet den Verlust des Besitzes (§ 856 I BGB). 

§ 856 II BGB regelt die einzige wesentliche Ausnahme: Bei Besitzeinschränkungen, die schon ihrer Natur nach nur vorübergehend sind (Besitzlockerungen), wird nicht von dem Verlust des Besitzes ausgegangen.

Beispiel

  • Wenn man etwas aus Versehen liegen lässt, aber weiß wo die Sache ist, und eine Möglichkeit der Rückerlangung des Besitzes besteht.

  • Wenn man seine Wohnung verlässt und in den Urlaub fährt oder ein Kraftfahrzeug auf einem Parkplatz abstellt.

  • Verkäufer, bei Kleidung, die durch Kunden anprobiert werden (siehe oben)

Im Detail ist es aber natürlich von der Verkehrsanschauung abhängig, wann ein Besitzverlust als vorübergehend anzusehen ist.

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