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Schuldnerwechsel

Befreiende Schuldübernahme

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Thema

Schuldnerwechsel

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Schuldnerwechsel
Schuldübernahme
Abtretung
Anfechtung
Vertragsübernahme
Schuldbeitritt
§ 414 BGB
§ 415 BGB
§ 416 BGB
§ 418 BGB
§ 123 BGB
§ 125 BGB
§ 138 BGB
§ 139 BGB
§ 142 BGB
§ 158 BGB
§ 182 BGB
§ 184 BGB
§ 183 BGB
§ 185 BGB
§ 404 BGB
§ 417 BGB
§ 488 BGB
§ 1168 BGB
Gliederung
  • I. Definition

  • II. Rechtsnatur

  • III. Vertragsparteien

    • 1. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer (§ 414 BGB)

    • 2. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer (§ 415 BGB)

      • a) Rechtsnatur

      • b) Genehmigung (§ 415 I 1 BGB)

  • IV. Exkurs: Übernahme einer hypothekarischen Schuld

  • V. Einwendungen des Übernehmers

    • 1. Unwirksamkeit der Schuldübernahme

    • 2. Einwendungen gegen das Übernahmeobjekt

    • 3. Einwendungen gegen die Übernahmeverpflichtung

  • VI. Akzessorische Rechte

I. Definition

Bei einer befreienden Schuldübernahme wird eine Schuld von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, vergleiche § 414 BGB.

Das heißt, dass ein neuer Schuldner an die Stelle des alten Schuldners tritt. Letzterer wird von seiner Schuld befreit, bleibt aber Partei des Schuldverhältnisses.

II. Rechtsnatur

Es handelt sich um eine Form des Schuldnerwechsels. Andere Formen des Schuldnerwechsels sind die Gesamtrechtsnachfolge oder die Vertragsübernahme. Davon abzugrenzen ist der Schuldbeitritt, bei dem kein Wechsel erfolgt, sondern lediglich ein weiterer Schuldner hinzukommt.

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Merke

Die befreiende Schuldübernahme führt lediglich zu einem Schuldnerwechsel und lässt den Schuldinhalt unberührt. Der Gläubiger darf durch den Schuldnerwechsel weder einen rechtlichen Vorteil noch einen rechtlichen Nachteil erleiden.

Gestaltungsrechte gehen nicht auf den Dritten über, sofern dies nicht gesondert vereinbart wird. Der Schuldner kann gegenüber dem Gläubiger weiterhin schadensersatzpflichtig sein, wenn er Kenntnis von der Vermögenslosigkeit des Dritten hatte und dies nicht offenlegte.

Neben dem Schuldübernahmeverhältnis besteht immer auch ein Grundgeschäft zwischen Schuldner und Drittem. Die Rechtsnatur dieses Grundverhältnisses bestimmt darüber, welche Rechte und Pflichten zwischen Schuldner und Treuhänder bestehen und zum Beispiel auch, wie der Neuschuldner gegebenenfalls Regress gegen den Altschuldner nehmen kann.

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III. Vertragsparteien

1. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer (§ 414 BGB)

Der Dritte, auch Übernehmer genannt, muss mit dem Gläubiger einen Vertrag dahingehend schließen, dass er anstelle des alten Schuldners die Schuld übernehmen möchte. Dadurch wird einerseits der alte Schuldner von seiner Verpflichtung frei (Verfügungswirkung) und andererseits verpflichtet sich der Dritte gegenüber dem Gläubiger ohne Inhaltsänderung (Verpflichtungswirkung).

Die befreiende Schuldübernahme ist doch ohne Mitwirkung oder Zustimmung des Altschuldners wirksam. Als Schuldner muss er weder mit der Übernahme einverstanden sein, noch muss er überhaupt informiert werden.

Klausurtipp

In der Klausur musst du hier genau aufpassen und auslegen (§§ 133, 157 BGB). Der Dritte übernimmt gegen Leistungsfluss eine fremde Schuldverpflichtung. Außerdem wird in komplexen Fällen regelmäßig allenfalls eine konkludente Willenserklärung vorliegen. Du musst hier also genau aufpassen, ob du wirklich eine befreiende Schuldübernahme annehmen kannst oder nicht eher ein (milderer) Schuldbeitritt angenommen werden kann.

2. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer (§ 415 BGB)

Die Schuldübernahme kann auch zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbart werden. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung hängt jedoch von der Genehmigung des Gläubigers ab, vgl. § 415 I 1 BGB. Darin zeigt sich, dass der Gläubiger vor einem möglicherweise nachteiligen Schuldnerwechsel geschützt werden soll.

a) Rechtsnatur

Umstritten ist jedoch die Rechtsnatur dieser Vereinbarung.

Problem

Rechtsnatur des Schuldübernahmevertrages (§ 415 BGB)

  • Angebotstheorie: Der Schuldübernahmevertrag wird stets zwischen Gläubiger und Übernehmer geschlossen. Die Mitteilung nach § 415 I 2 BGB stellt ein Angebot zur Schuldübernahme, die Genehmigung des Gläubigers nach § 415 I 1 BGB die damit korrespondierende Annahme dar.

  • Verfügungstheorie (h.M.): § 415 BGB und § 414 BGB regeln zwei verschiedene Arten der befreienden Schuldübernahme. Bei § 415 BGB verfügen der Übernehmer und der (Alt-)Schuldner mittels des Schuldübernahmevertrags als Nichtberechtigte im Sinne des § 185 BGB; diese Verfügung ist/wird nach § 185 I, II 1 BGB wirksam mit Einwilligung oder Genehmigung (§§ 183, 184 BGB) des Gläubigers (Arg: Wortlaut des § 415 BGB („Genehmigung“); Systematik).

Relevanz des Theorienstreits

1. Wirksamkeitszeitpunkt der Schuldübernahme:

  • Verfügungstheorie: Genehmigung wirkt zurück (§ 184 I BGB).

  • Angebotstheorie: Schuldübernahme kommt erst mit „Genehmigung“ zustande.

2. Form: Eine Einwilligung/Genehmigung ist stets formfrei (§ 182 II BGB), eine Annahme nicht.

3. Täuscht der Altschuldner den Ü arglistig, ist er nach der Angebotstheorie Dritter im Sinne des § 123 II BGB, nach der Verfügungstheorie nicht.

b) Genehmigung (§ 415 I 1 BGB)

Die Genehmigung des Gläubigers kann grundsätzlich erst erteilt werden, wenn der Schuldner oder der Dritte ihm die Schuldübernahme mitgeteilt hat, vgl. § 415 I 2 BGB. Die Parteien können nämlich bis zur Genehmigung den Vertrag ändern oder aufheben (§ 415 I 3 BGB). Diese Befugnis geht mit der Genehmigung verloren, da dann die Schuldübernahme (rückwirkend) wirksam wird. Nach der Rechtsprechung (Verfügungstheorie) kann der Gläubiger aber auch vor Vertragsschluss einwilligen - gemäß §§ 185, 183 BGB.

Der Schuldner oder der Dritte können den Gläubiger zudem unter Setzung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Wird sie nicht innerhalb der Frist erklärt, gilt sie als verweigert, vgl. § 415 II 2 BGB.

Wenn die Genehmigung noch nicht erteilt oder verweigert wurde, ist die Vereinbarung zwischen Schuldner und Dritten im Zweifel als Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) auszulegen (§ 415 III BGB).

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir § 329 BGB an den § 415 III BGB, um dich an die Regelung zur Erfüllungsübernahme und die Rechtsfolge zu erinnern.

Bei der Konsequenz der Erfüllungsübernahme handelt es sich um einen unechten Vertrag zugunsten Dritter. Der Gläubiger erhält zwar keinen direkten Anspruch gegen den neuen Schuldner, allerdings wird dieser im Innenverhältnis zum alten Schuldner verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen.

IV. Exkurs: Übernahme einer hypothekarischen Schuld

Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, So ist für die befreiende Wirkung der Schuldübernahme entscheidend, dass der Gläubiger die Übernahme genehmigt.

Die Genehmigung gilt abweichend von § 415 BGB auch dann als erteilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von sechs Monaten widerspricht (§ 416 I 2 BGB). Schweigen gilt insoweit also nicht als Ablehnung, sondern als Zustimmung.

Beispiel

Sachverhalt

A nimmt ein Darlehen bei der Bank B auf. Zur Sicherung bestellt A eine Hypothek an seinem Grundstück. Kurz darauf veräußert A dieses Grundstück „in Anrechnung der Hypothek“ an den Dritten D, ohne die B zu informieren. Als das Darlehen fällig ist, möchte die Bank den A auf Rückzahlung in Anspruch nehmen. Dieser wendet ein, nicht mehr Eigentümer des Grundstücks zu sein.

Lösung

Der Anspruch der B nach § 488 I 2 BGB besteht dem Grunde nach. Fraglich ist allein, ob A weiterhin Schuldner ist oder ob D die Schuld befreiend übernommen hat. In der Vereinbarung „in Anrechnung der Hypothek“ kann eine solche Schuldübernahme liegen. Die Schuldübernahme setzt allerdings eine Genehmigung des Gläubigers (B) voraus (§ 415 I 1 BGB). Da A der B die Schuldübernahme nicht mitgeteilt hat, konnte B die Schuldübernahme nicht genehmigen, vgl. § 416 I 1 BGB. Daher ist weiterhin A der Schuldner der Darlehensforderung. Gemäß §§ 415 III, 329 BGB haben A und D somit lediglich eine Erfüllungsübernahme vereinbart.

Merke

Fall

A hatte zur Sicherung eines Darlehens seinem Gläubiger G eine Hypothek bestellt. A veräußert das Grundstück unter Anrechnung der hypothekarisch gesicherten Forderung auf den Kaufpreis an B, der sich bereit erklärt, die gesicherte Schuld zu übernehmen. Als B im Grundbuch eingetragen ist, teilt A dem G die Schuldübernahme mit. G verweigert jedoch durch einen Widerspruch die erforderliche Genehmigung und geht aus der Darlehensforderung gegen A vor, der notgedrungen zahlt.

Lösung

A kann nun bei B über § 415 III 2 BGB Regress nehmen. Durch die Befriedigung des G ist aber die am Grundstück des B bestellte Hypothek nicht zur Eigentümergrundschuld geworden, sondern auf A übergegangen, so dass dessen Regressforderung durch die Hypothek dinglich gesichert ist.

Es gilt § 1164 BGB: Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf den Schuldner über, wie dieser vom Eigentümer Ausgleich für die Befriedigung des Gläubigers verlangen kann. Es handelt sich um einen gesetzlich geregelten Fall der Forderungsauswechslung: Die Hypothek sichert nicht mehr die Forderung des G aus § 488 I 2 BGB, sondern die Regressforderung des A aus § 415 III 2 BGB.

V. Einwendungen des Übernehmers

1. Unwirksamkeit der Schuldübernahme

Falls die Schuldübernahme unwirksam ist (§§ 116 f., 125, 138, 142 BGB etc.), wird der Übernehmer nicht Schuldner und kann dies gegenüber der Inanspruchnahme einwenden.

Ob der Übernehmer die Schuldübernahme anfechten kann, wenn er durch den (Alt-)Schuldner arglistig getäuscht wurde und der Gläubiger nichts davon wusste, hängt von der Frage ab, ob der Schuldner Dritter im Sinne des § 123 II 1 BGB ist. Hier wird nach der Art der Schuldübernahme differenziert.

Beispiel

  1. Im Rahmen der Schuldübernahme nach § 414 BGB ist der Schuldner Dritter im Sinne des § 123 II 1 BGB. Eine Anfechtung scheidet demnach bei Unkenntnis des Gläubigers aus.

  2. Bei der Schuldübernahme nach § 415 BGB ist der Schuldner kein Dritter im Sinne des § 123 II 1 BGB. Eine Anfechtung nach § 123 I BGB ist mithin möglich.

2. Einwendungen gegen das Übernahmeobjekt

Der Übernehmer kann dem Gläubiger alle Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen Gläubiger und (Alt-)Schuldner entgegensetzen, vgl. § 417 I BGB.

Das gilt auch für Einwendungen, die erst nach Schuldübernahme entstanden sind, sofern sie dem Grunde nach schon angelegt waren (wie dies auch bei § 404 BGB im Rahmen der Abtretung der Fall ist; mehr dazu findest du hier).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Neuschuldner keine Gestaltungsrechte des Altschuldners ausüben, sondern nur auf diese hinweisen darf. Sofern ein notwendiges Gestaltungsrecht nicht ausgeübt wurde, kann sich der Neuschuldner auch nicht darauf berufen. Gegebenenfalls kann er Regress beim Altschuldner nehmen.

3. Einwendungen gegen die Übernahmeverpflichtung

Einwendungen aus der Übernahmeverpflichtung, also aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Kausalgeschäft zwischen Übernehmer und Schuldner, kann der Übernehmer dem Gläubiger nicht entgegenhalten. Die Schuldübernahme ist abstrakt, sodass Mängel im Kausalgeschäft nicht durchschlagen.

Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn eine Bedingungseinheit (§ 158 BGB) oder eine Geschäftseinheit (§ 139 BGB) zwischen dem Grundgeschäft und dem Übernahmevertrag besteht.

VI. Akzessorische Rechte

Besonderheiten gelten hinsichtlich der akzessorischen Rechte (beispielsweise Bürgschaften, Pfandrechte etc.). Sie erlöschen gemäß § 418 I 1 BGB infolge der Schuldübernahme. 

Grund hierfür ist, dass die Bürgen und Pfandrechtsbesteller möglicherweise vorrangig vor dem Neuschuldner in Anspruch genommen werden würden, wenn dieser weniger solvent ist. Da sie aber nicht am Schuldnerwechsel beteiligt sind, sind sie grundsätzlich schutzwürdig. Keines Schutzes bedarf es daher, wenn die oben genannten Personen in die Schuldübernahme eingewilligt haben, vgl. § 418 I 3 BGB. Das Sicherungsrecht erlischt in diesen Fällen nicht.

Eine Hypothek geht auf den Eigentümer über, vgl. § 418 I 2 BGB, und wandelt sich somit in eine Eigentümergrundschuld um, vgl. §§ 1168 I, 1177 BGB.

Merke

Dass der Gläubiger Rechte verliert, ist angemessen, da eine Schuldübernahme letztlich nur mit seiner Zustimmung möglich ist.

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