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Anfechtungsklage

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Verwaltungsprozessrecht

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Klagearten

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Anfechtungsklage
Adressatentheorie
Möglichkeitstheorie
Verwaltungsakt
Frist
§ 42 VwGO
§ 40 VwGO
§ 88 VwGO
§ 35 VwVfG
§ 113 VwGO
§ 68 VwGO
§ 69 VwGO
§ 72 VwGO
§ 73 VwGO
§ 78 VwGO
§ 74 VwGO
§ 57 VwGO
§ 61 VwGO
§ 62 VwGO
§ 81 VwGO
§ 82 VwGO
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Zulässigkeit 

    • 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

      • a) Aufdrängende Sonderzuweisung 

      • b) Generalklausel, § 40 I S.1 VwGO

      • c) Abdrängende Sonderzuweisung

    • 2. Statthafte Klageart

    • 3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

      • a) Klagebefugnis, § 42 II VwGO

        • aa) Möglichkeit einer Rechtsverletzung 

        • bb) Eigene Rechte des Klägers 

          • aaa) Einfachgesetzliche Normen

          • bbb) Grundrechte

          • ccc) Drittanfechtungsklage

      • b) Vorverfahren, § 68 VwGO

        • aa) Grundsatz der Erforderlichkeit des Vorverfahrens 

        • bb) Ausnahmen und Entbehrlichkeit des Vorverfahrens

          • aaa) Abweichende gesetzliche Regelung

          • bbb) Oberste Bundes- oder Landesbehörde

          • ccc) Erstmaliges Beschwer 

        • cc) Ablauf des Vorverfahrens

      • c) Beklagter, § 78 VwGO

        • aa) Grundsatz

        • bb) Ausnahme (§ 78 Nr. 2 VwGO)

        • cc) Prüfungsstandort

      • d) Klagefrist, § 74 VwGO

    • 4. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

      • a) Beteiligten - und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

        • aa) Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

        • bb) Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

      • b) Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO

      • c) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

  • III. Begründetheit 

    • 1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts 

    • 2. Rechtsverletzung des Klägers 

I. Einleitung

Die Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO ist eine der am häufigsten zu prüfenden Klagearten im Verwaltungsprozess. Sie stellt das prozessuale Mittel dar, mit dem sich ein Bürger gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwGO wehren kann.

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Der Obersatz ist nach gewohntem Muster zu bilden:

Zitat

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

II. Zulässigkeit 

Die Zulässigkeit beginnt ebenfalls wie immer mit dem uns bekannten Obersatz:

Zitat

Die Klage ist zulässig, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

Innerhalb der Zulässigkeit verläuft die Prüfung, bis auf die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen, nach dem Grundschema. 

1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs siehe hier.

a) Aufdrängende Sonderzuweisung 

b) Generalklausel, § 40 I S.1 VwGO

Gemäß § 40 I S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet.

c) Abdrängende Sonderzuweisung

2. Statthafte Klageart

Im Rahmen der statthaften Klageart ist festzustellen, welche der verwaltungsgerichtlichen Klagearten im vorliegenden Fall einschlägig sind. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Begehren des Klägers, § 88 VwGO.

Im Fall der Anfechtungsklage ist dies gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO die Aufhebung eines den Kläger belastenden Verwaltungsakts.

Zitat

§ 42 I Alt. 1 VwGO:
Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) [...] begehrt werden."

Hier ist also festzustellen, ob die Maßnahme, deren Aufhebung/Rückgängigmachung der Kläger begehrt, einen belastenden Verwaltungsakt gemäß § 35 S. 1 VwGO darstellt. Wenn dies der Fall ist, fragst du im zweiten Schritt noch danach, ob der Kläger dessen Aufhebung begehrt. Wenn beides der Fall ist, ist die Anfechtungsklage statthaft.

Das kann auch der Fall sein, wenn ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn der Verwaltungsakt einen Dritten begünstigt, aber den Kläger belastet.

Merke

Beachte auch die Möglichkeit des Vorliegens eines Annexantrags nach § 113 I S. 2 VwGO bei mehreren Begehren des Klägers. Ein Annexantrag wird mit der Klage verbunden, sodass für den Fall, dass ein solcher vorliegt, der Kläger nicht zwei Prozesse führen muss, um sein Ziel zu erreichen. Ziel des Antrags ist die prozessuale Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs bezüglich der Folgen des mit der Hauptklage angefochtenen Verwaltungsakts. Zum Beispiel: Bei der Sicherstellung einer Sache durch die Polizei wird mit der Anfechtungsklage die Sicherstellung angefochten und gleichzeitig ein Annexantrag auf Herausgabe der Sache gestellt (für den Fall, dass die Anfechtungsklage erfolgreich ist). 

3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen

Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen im Verwaltungsprozess unterscheiden sich innerhalb der verschiedenen Klagearten. Bei der Anfechtungsklage sind die folgenden Punkte zu prüfen:

a) Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Nach § 42 II VwGO ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Ziel dieser Voraussetzung ist die Vermeidung von Popularklagen, also die Durchsetzung von Interessen Dritter oder der Allgemeinheit.

Merke

Die Darstellung in Form der Unterpunkte dient hier nur der Übersichtlichkeit. In der Falllösung prüfst du diese Punkte einheitlich unter dem Prüfungspunkt der Klagebefugnis.

aa) Möglichkeit einer Rechtsverletzung 

Der Kläger muss geltend machen, dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers besteht (sogenannte Möglichkeitstheorie). Diese besteht also nur nicht, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung offensichtlich ausgeschlossen ist. 

Da sich der Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage immer gegen einen ihn adressierten belastenden Verwaltungsakt wendet, besteht immer die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, weil ihn dieser zumindest in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG berührt (sogenannte Adressatentheorie).

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bb) Eigene Rechte des Klägers 

Die eigenen Rechte des Klägers, bezüglich derer die Möglichkeit einer Verletzung bestehen muss, können verschiedene Ursprünge haben.

aaa) Einfachgesetzliche Normen

In den meisten Fällen werden sich diese aber aus einfach-gesetzlichen Normen ergeben.

Damit eine einfach-gesetzliche Vorschrift ein subjektives Recht begründen kann, muss diese nach ihrer Zweckbestimmung (zumindest auch) Individualinteressen dienen (sogenannte Schutznormtheorie). In diesem Fall die des Klägers. 

Klausurtipp

Du suchst also in der Prüfung nach einer Vorschrift, aus der sich ein Recht des Klägers, ergeben könnte, das möglicherweise verletzt wurde. Diese legst du am Maßstab der Schutznormtheorie aus. In den meisten Fällen wird hier eine kurze Darstellung genügen, da die in Betracht kommenden Rechte, bzw. Vorschriften, im Sachverhalt angelegt sind.

 

bbb) Grundrechte

Weiterhin kann sich die Klagebefugnis auch aus Grundrechten ergeben. Hierzu kann es aufgrund des Anwendungsvorrangs des einfachen Rechts aber erst kommen, wenn sich keine Befugnis aus einer einfach-gesetzlichen Vorschrift ergibt. 

Merke

Dass sich eine Klagebefugnis auch aus Grundrechten ergeben kann, folgt aus Art. 1 III GG. Die dort statuierte Bindungswirkung umfasst nach herrschender Meinung auch eine verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzfunktion.  

ccc) Drittanfechtungsklage

Problematisch ist die Klagebefugnis in der Konstellation der Drittanfechtungsklage. Dies meint Fälle, in denen der Kläger sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, der nicht an ihn adressiert ist. Hier muss sich die Anspruchsgrundlage aus drittschützenden Normen ergeben. Genaueres zur Drittanfechtungsklage findest du hier

b) Vorverfahren, § 68 VwGO

aa) Grundsatz der Erforderlichkeit des Vorverfahrens 

Nach § 68 I S. 1 VwGO besteht grundsätzlich die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens vor der Klageerhebung. 

bb) Ausnahmen und Entbehrlichkeit des Vorverfahrens
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aaa) Abweichende gesetzliche Regelung

§ 68 I S. 2 Alt. 1 regelt, dass es eines Vorverfahrens nicht bedarf, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Hier kommt sowohl Bundes- als auch Landesrecht in Betracht. Die meisten Anwendungsfälle liegen dabei im Landesrecht, mit bedeutsamen Unterschieden zwischen den Bundesländern. In einigen Bundesländern ist das Vorverfahren in fast allen Fällen ausgeschlossen.

Beispiel

In Niedersachsen regelt § 80 I NJG, dass grundsätzlich vor Erhebung der Anfechtungsklage kein Vorverfahren stattfindet. § 80 II NJG enthält dazu einen Katalog von Ausnahmetatbeständen, z.B. bezüglich Verwaltungsakten, die auf Vorschriften des BauGB und der BauNVO fußen (§ 80 II S. 1 Nr. 4). Ähnlich z.B. § 110 JustG NRW.

Andere Bundesländer haben teils weitgehende Ausnahmekataloge oder im Gegensatz dazu nur sehr spezifische Ausnahmevorschriften. 

Beispiel

§ 8 BremAGVwGO oder § 15 AGVwGO BW.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die für dein Bundesland einschlägigen Vorschriften an den § 68 VwGO zitieren.

bbb) Oberste Bundes- oder Landesbehörde

Nach § 68 I S. 2 Alt. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es keines Vorverfahrens, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde.

ccc) Erstmaliges Beschwer 

Zuletzt ist auch im Fall einer erstmaligen Beschwer durch den Widerspruchs- oder Abhilfebescheid gemäß § 68 I S. 2 Alt. 2 Nr. 2 VwGO kein weiteres Vorverfahren durchzuführen. Es findet also kein "doppeltes" Widerspruchsverfahren statt.

Beispiel

Ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts wird von der Behörde abgelehnt. Infolge des Widerspruchs gegen die Ablehnung erlässt die Behörde den Verwaltungsakt, welcher einen Dritten belastet (Beispiel: Baugenehmigung). Hier kann der Dritte nun direkt Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt erheben, ohne ein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen.

cc) Ablauf des Vorverfahrens

Das ordnungsgemäß durchzuführende Vorverfahren beginnt gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung des Widerspruchs und endet gemäß § 72 VwGO mit Erlass eines Abhilfebescheids oder gemäß § 73 VwGO mit Erlass Widerspruchsbescheids durch die Behörde. 

Merke

Wenn das Vorverfahren aufgrund eines Fehlers der Behörde nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Dies ist nur der Fall, wenn der Fehler dem Kläger zuzurechnen ist. 

c) Beklagter, § 78 VwGO

aa) Grundsatz

Nach § 78 I Nr. 1 VwGO ist die Klage “gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat” zu richten (= sogenanntes Rechtsträgerprinzip).

Merke

Den Begriff des Rechtsträgerprinzips solltest du hier immer nennen!

Merke

Bei allen Klagearten im Verwaltungsprozess ist der richtige Beklagte zu prüfen. Dieser richtet sich nach dem Rechtsträgerprinzip. Aber nur bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wird dabei § 78 VwGO (direkt) genannt. Grund dafür ist, dass § 78 VwGO nur im Rahmen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angewendet werden darf, da sich dieser im Abschnitt der besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 68 - § 80c VwGO) befindet. Bei Leistungsklage und Feststellungsklage nennst du nur das Rechtsträgerprinzip und prüfst dieses, nennst aber nicht § 78 VwGO! Dies wäre ein systematischer Fehler. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage wird § 78 VwGO analog angewendet, da diese nur eine Fortführung der ehemals statthaften Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage ist.

bb) Ausnahme (§ 78 Nr. 2 VwGO)

Nach § 78 Nr. 2 VwGO ist die Klage zu richten “sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat”.

Gesetzesverweis

Setze dich an dieser Stelle mit den einschlägigen Regelungen deines Landesrechts auseinander und wenn in deinem Bundesland zulässig, kannst du die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen an den § 78 VwGO zitieren.

Beispiel

Nach § 79 II NJG ist dies in Niedersachsen für Landesbehörden der Fall.

cc) Prüfungsstandort

Es werden grundsätzlich verschiedene Meinungen vertreten, wo der richtige Beklagte im Prüfungsaufbau unterzubringen ist.

Merke

Prüfungsstandort des § 78 VwGO

  • Der hier dargestellte Aufbau, also eine Prüfung der Zulässigkeit als passive Prozessführungsbefugnis und damit als formell-prozessuale Voraussetzung, entspricht der herrschenden Meinung.

  • Nach einer anderen Ansicht regelt § 78 VwGO die Passivlegitimation und sei im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Dort würde gefragt werden, ob der Beklagte materiell der richtige Anspruchsgegner ist. 

Für die herrschende Ansicht spricht aber, dass sich die Passivlegitimation naturgemäß ohnehin aus dem materiellen Recht ergibt und daher keine zusätzliche Prüfung erforderlich ist. Auch die systematische Stellung des § 78 VwGO im Abschnitt der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen spricht dafür. Gleiches gilt für den Wortlaut. “Die Klage ist zu richten” zielt ebenfalls auf eine Auslegung als formelle Voraussetzung hin.

Beachte aber, dass eine Darstellung dieses Streits in der Klausur nicht zu erfolgen hat, sondern hier nur dem dogmatischen Verständnis dient. Du prüfst den Klagegegner wie dargestellt als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 78 VwGO und gehst nicht näher auf die Dogmatik oder Herleitung ein. 

d) Klagefrist, § 74 VwGO

Zitat

§ 74 I VwGO:

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

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Die Klagefrist beträgt also gemäß § 74 I VwGO grundsätzlich einen Monat. Ausgangspunkt der Berechnung ist die Zustellung des Widerspruchsbescheids oder (wenn gemäß § 68 VwGO kein Widerspruchsverfahren stattfindet) die Bekanntgabe des Verwaltungsakts. 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 57 VwGO an den § 74 VwGO zitieren, um dich an den Ausgangspunkt der Fristberechnung zu erinnern. § 57 II VwGO verweist für die Fristberechnung auf § 222 ZPO, der wiederum auf §§ 187 ff. BGB verweist.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Monatsfrist enthält § 58 II VwGO. Demnach beträgt die Frist im Falle einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr. Wann eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, regelt § 37 VI VwVfG. 

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 58 II VwGO an den § 74 I VwGO zitieren, um dich an diese Ausnahme zu erinnern. Zudem kannst du dir dem § 37 VI VwVfG an den § 58 II VwGO zitieren.

4. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

Die Prüfung der allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfolgt wie immer nach dem gewohnten Schema im Verwaltungsprozess.

Merke

Eingehende Ausführungen sind nur vorzunehmen, wenn dies im Sachverhalt angelegt ist, also der Sachverhalt Informationen enthält oder Probleme aufwirft, die den jeweiligen Prüfungspunkten zuzuordnen sind.   

a) Beteiligten - und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

aa) Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

Die möglichen Beteiligten im Verwaltungsprozess richten sich nach § 63 VwGO. Dieser nennt explizit 

  • den Kläger (Nr. 1), 

  • den Beklagten (Nr. 2), 

  • Beigeladene (Nr. 3 i.V.m. § 65 VwGO) und 

  • Vertreter des öffentlichen Interesses (Nr. 4 i.V.m § 36 VwGO, bzw. 35 VwGO beim BVerwG)

Diese können aber nur Beteiligte im Prozess sein, wenn sie im Sinne des § 61 VwGO beteiligtenfähig sind.

Beteiligtenfähig sind nach § 61 Nr. 1 VwGO natürliche und juristische Personen, nach § 61 Nr. 2 VwGO Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann und nach § 61 Nr. 3 VwGO Behörden, soweit das Landesrecht dies bestimmt. 

bb) Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

Die in § 62 VwGO geregelte Prozessfähigkeit bestimmt, wer wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen kann. Nach § 62 I VwGO sind dies 

  • die nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen (Nr. 1) und 

  • die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind (Nr. 2).

Vereinigungen und Behörden sind nicht selbst prozessfähig, sondern werden gemäß § 62 III VwGO durch ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände vertreten.

b) Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO

Gemäß § 81 I VwGO ist die Klage schriftlich (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte Signatur) zu erheben und nach § 82 ist eine Begründung anzugeben.

Klausurtipp

Auch hier sind Ausführungen zu machen, wenn sie angezeigt sind. In der Klausur werden dir an dieser Stelle nahezu ausschließlich Standardprobleme begegnen. Diese sollten dir bekannt sein und in der Klausur nicht viel Zeit kosten. 

c) Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

An einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt es, wenn dieser kein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung hat.

Dies kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein. Die relevantesten Fallgruppen sind dabei:

  • Der Kläger kann sein Ziel effektiver (also z.B. einfacher, schneller oder umfassender) als durch Klage erreichen

  • Wenn die Klage für den Kläger praktisch sinnlos ist, er also seine Rechtsposition nicht mehr verbessern kann (z.B. durch Erledigung).

  • Missbräuchliche Verwendung des Instruments der Klage durch den Kläger. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Kläger nur klagt, um dem Klagegegner zu schaden und nicht um eine eigene Rechtsposition zu verbessern

  • Verwirkung des Klagerechts durch Untätigbleiben 

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Merke

Eingehende Ausführungen sind hier nur vorzunehmen, wenn im Sachverhalt erkennbare Probleme angelegt sind. Ansonsten ist Kürze geboten! An diesen Stellen kannst du mit deiner Bearbeitung zeigen, dass du Problembewusstsein besitzt, indem du Ausführungen, die deine Lösung nicht weiterbringen, vermeidest.

III. Begründetheit 

In der Begründetheit betrachten wir dann wie gewohnt die materielle Rechtslage. 

In der Zulässigkeit haben wir festgestellt, dass das Begehren des Klägers die Aufhebung eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist.

Zitat

§ 113 I S. 1 VwGO:

Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf.” 

Demnach muss der belastende Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, damit er gemäß § 113 I S.1 VwGO vom Gericht aufgehoben wird. Dann hat der Kläger sein Klagebegehren erreicht.

Der Obersatz der Anfechtungsklage lautet folglich: 

Zitat

Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I S.1 VwGO.

Merke

Auch hier ist die Formulierung “soweit” und nicht “wenn” zu verwenden, da ein Verwaltungsakt teilbar sein kann und dementsprechend bei Teil-Rechtswidrigkeit auch eine Teilaufhebung möglich ist (vgl. § 48 VwVfG).

1. Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts 

Hier ist zunächst nach grundlegendem Schema die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu prüfen.

2. Rechtsverletzung des Klägers 

Wenn im ersten Schritt das Ergebnis die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ist, wird nun im zweiten Schritt danach gefragt, ob der Kläger durch die Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt ist. Da es sich bei der Anfechtungsklage immer um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, ist auch automatisch immer eine Rechtsgutsverletzung des Klägers gegeben. Grund ist, dass unabhängig von sonstigen Umständen des Einzelfalls eine ihn belastende behördliche Maßnahme ihn zumindest in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG einschränkt (vgl. Adressatentheorie).

Klausurtipp

Der Schwerpunkt liegt hier natürlich bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit. Die Prüfung der Rechtsverletzung des Klägers ist in nahezu allen Fällen als reine Formalität in entsprechender Kürze darzustellen, da sie sich bereits aus der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts ergibt (vgl. Adressatentheorie). 

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