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Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)

Teilgebiet

Verwaltungsrecht AT

Thema

Verwaltungshandeln

Tags

Allgemeinverfügung
Verwaltungsakt
§ 35 VwVfG
Gliederung

    Zitat

    § 35 S. 2 VwVfG:

    "Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft."

    Die Allgemeinverfügung ist eine Form des Verwaltungsakts. Sie hat bis auf eine Abweichung dieselben Merkmale/Voraussetzungen wie der Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG. Wie gesehen, wird bei § 35 S. 1 VwVfG ein konkreter oder abstrakter Sachverhalt für einen individualisierten, also bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis geregelt.

    Bei der Allgemeinverfügung wird ein konkreter Sachverhalt für einen generell bestimmbaren Personenkreis geregelt.

    Daneben ist die Allgemeinverfügung auch zu Rechtsnormen, also formellen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen abzugrenzen. Diese sind generell-abstrakt und nicht wie Allgemeinverfügungen konkret-generell.

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    • Der Erlass einer Maskenpflicht für eine bestimmte Einkaufsstraße einer Stadt durch den Oberbürgermeister.

    • Nutzungsuntersagung eines öffentlichen Platzes.

    • Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer bestimmten Straße.

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