I. Einleitung
Die allgemeine Leistungsklage bildet das Gegenstück zur Verpflichtungsklage für Fälle, in denen die begehrte Amtshandlung (in Abgrenzung zur Verpflichtungsklage) keinen Verwaltungsakt darstellt.
Beispiel
Erlass eines Bebauungsplans, Geldzahlungen, Herausgabe von Sachen, Abwehr von Immissionen
Merke
Als besondere Ausgestaltung kann die allgemeine Leistungsklage im Kommunalrecht als sogenannte Kommunalverfassungsstreitigkeit auftreten.
Sie ist nicht gesetzlich geregelt, sondern gewohnheitsrechtlich anerkannt. Zudem wird sie in § 43 II VwGO und § 113 III VwGO erwähnt.

II. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs siehe hier.
2. Statthafte Klageart
Ausgangspunkt der statthaften Klageart ist wie immer das Klagebegehren nach § 88 VwGO. Hier ist das einschlägige Begehren des Klägers die Vornahme einer Amtshandlung, die kein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwGO) ist. Es handelt sich also um schlichtes Verwaltungshandeln und damit um Realakte.
Klausurtipp
Hier wird regelmäßig ein Problem in der Subsumtion der Rechtsnatur der Maßnahme liegen, also ob ein Verwaltungsakt oder ein Realakt vorliegt.
Innerhalb der allgemeinen Leistungsklage gibt es verschiedene Fallgruppen:

Merke
Bezüglich des Sonderfalls der Normerlassklage siehe hier.
Merke
Die vorbeugende Unterlassungsklage und die vorbeugende Feststellungsklage stellen gemeinsam den vorbeugenden Rechtsschutz gegen zukünftiges Verwaltungshandeln dar. Davon abzugrenzen ist der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 I 1 VwGO als Teil des vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Besondere Sachurteilsvoraussetzungen
Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog
Auch bei der allgemeinen Leistungsklage ergibt sich die Klagebefugnis aus § 42 II VwGO. Dieser ist aber hier analog anzuwenden, da § 42 VwGO sich aufgrund des Wortlauts nur auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bezieht. Begründet wird die Analogie zum einen mit der Einheitlichkeit des Verwaltungsprozesses, also einem einheitlichen und verständlichen Aufbau der einzelnen Klagearten. Zudem bedarf es, wie bei Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, eines einschränkenden Merkmals aufseiten des Klägers, um Popularklagen zu verhindern. Daher besteht eine vergleichbare Interessenlage und mangels einer eigenen gesetzlichen Regelung der allgemeinen Leistungsklage, inklusive derer Voraussetzungen, eine planwidrige Regelungslücke.
Ansonsten bestehen bezüglich der Prüfung keine Besonderheiten.
a) Beklagter
Der richtige Beklagte ist grundsätzlich nach dem bekannten Rechtsträgerprinzip zu bestimmen. Wichtig ist dabei aber, dass § 78 VwGO nicht zitiert werden darf, da dieser sich aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz (8. Abschnitt) nur auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bezieht. Für den Inhalt der Prüfung ergeben sich aber keine Unterschiede.
b) Vorverfahren (Besonderheiten bei beamtenrechtlichen Leistungsklagen)
Besonderheiten ergeben sich nur im Beamtenrecht.
§ 54 II 1 BeamtStG regelt: "Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.” Durch diese Verweisung findet § 68 VwGO und damit auch § 74 I 1 VwGO Anwendung.
Gleiches regelt § 126 II 1 BBG.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir § 54 II 1 BeamtStG oder auch § 126 II 1 BBG an den § 68 VwGO zitieren, um dich daran zu erinnern, dass in diesen Konstellationen ein Vorverfahren (auch bei der Leistungsklage) erforderlich ist.
c) Kein Ausschluss
Die Klage ist ausgeschlossen, wenn das behördliche Handeln nur der Vorbereitung eines Verwaltungsakts dient.
4. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
a) Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61,62 VwGO
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der Beteiligten- und Prozessfähigkeit siehe hier.
b) Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der ordnungsgemäßen Klageerhebung siehe hier.
c) Rechtsschutzbedürfnis
aa) Grundsatz
Das Rechtsschutzbedürfnis ist bei der allgemeinen Leistungsklage nach einer Ansicht in der Regel nicht gegeben, wenn der Anspruch nicht zuvor bei der Behörde geltend gemacht wurde. Argumentiert wird mit dem System der VwGO und vor allem der Möglichkeit, dass sonst der Sinn des einstweiligen Rechtsschutzes unterlaufen würde.
Eine Gegenansicht lehnt dies ab und verweist zur Begründung auf § 156 VwGO, wonach ein Verhalten des Klägers, welches keinen Anlass zur Erhebung einer Klage gegeben hat, nur die Frage nach der Kostenverteilung betrifft. Daraus kann im Umkehrschluss argumentiert werden, dass dies keine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses ist.
Klausurtipp
Hier sind beide Ansichten vertretbar. Wenn eine solche Fallkonstellation vorliegt, bedarf es in der Streitentscheidung einer Argumentation und Abwägung im Einzelfall.
bb) Sonderfall: Vorbeugende Unterlassungsklage
Bei der vorbeugenden Unterlassungsklage ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.
Dieses ist erfüllt, wenn eine Verweisung auf den nachträglichen Rechtsschutz unzumutbar ist. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn ansonsten ein Zustand “vollendeter Tatsachen” droht oder bei Maßnahmen, die sich kurzfristig erledigen. Durch diese Einschränkung des Anwendungsbereichs wird eine Ausuferung der Anwendung verhindert und diese auf Fälle reduziert, in denen ein ausreichendes Rechtsbewährungsinteresse besteht. Vor allem wird dadurch die Umgehung der Voraussetzungen anderer Klagearten verhindert. Es geht also um “dringende Angelegenheiten”, in denen sonst kein Rechtsschutz besteht.

III. Begründetheit
Zitat
Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Vornahme, Abwehr, Beseitigung oder Unterlassung hat.
Mögliche Anspruchsgrundlagen können hier vor allem sein:
der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch,
der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch,
der öffentlich-rechtliche Abwehr- und
Unterlassungsanspruch oder
ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.
Der infrage kommende Anspruch ist dann normal nach dem jeweiligen Schema der Anspruchsgrundlage zu prüfen.