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Eigentumserwerb & Verfügungen

§ 929 S. 2 BGB

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Eigentumserwerb & Verfügungen

Tags

Übereignung
Brevi manu traditio
Einigung
Besitz des Erwerbers
Fremdbesitz
Verfügungsbefugnis
Rechtsscheintatbestand
Gutgläubiger Erwerb
Abhandenkommen
Eigenbesitz
Übergabeverzicht
§ 929 BGB
§ 932 BGB
§ 935 BGB
§ 137 BGB
§ 185 BGB
§ 934 BGB
§ 1006 BGB
§ 872 BGB
§ 868 BGB
§ 80 InsO
Gliederung

Neben § 929 S. 1 BGB enthält das BGB noch weitere Modalitäten des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs. Eine davon ist die Eigentumsübertragung nach § 929 S. 2 BGB. Es handelt sich um die sogenannte brevi manu traditio, also eine „Übergabe kurzer Hand“, wenn der Erwerber bereits im Besitz der zu übereignenden Sache ist.

I. Voraussetzungen des § 929 S. 2 BGB

Die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB setzt eine Einigung, den Besitz des Erwerbers an der Sache und die Verfügungsbefugnis des Veräußerers voraus. Im Gegensatz zu § 929 S. 1 BGB ist keine Übergabe erforderlich, da der Erwerber bereits den Besitz an der Sache innehat.

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Merke

Anders als bei § 929 S. 1 BGB wird hier kein Einigsein geprüft. Das Erfordernis des Einigseins ergibt sich aus der Tatsache, dass die Einigungserklärung bis zur Übergabe nach herrschender Meinung frei widerruflich ist. Da es im Rahmen von § 929 S. 2 BGB keine Übergabe gibt, kommt es gar nicht zu diesem Problem.

1. Einigung

Für die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB ist eine Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Erwerber und Veräußerer erforderlich. Hier gelten die Ausführungen zu § 929 S. 1 BGB entsprechend.

2. Besitz des Erwerbers

Außerdem ist erforderlich, dass der Erwerber den Besitz an der Sache hat. Diesen kann er beispielsweise als Mieter, Entleiher oder Verwahrer eingeräumt bekommen haben. Es kann sich um unmittelbaren oder mittelbaren Besitz handeln. Ebenfalls egal ist, ob es sich um Eigen- oder Fremdbesitz handelt. Oft wird allerdings der Erwerber Fremdbesitz haben und diesen durch die Übergabe in Eigenbesitz umwandeln.

Beispiel

M hat von V einen Roller gemietet. Nach Ablauf der Mietzeit erlaubt der V dem M, den in der Garage des M stehenden Roller zu einem Freundschaftspreis zu kaufen und zu erwerben.

Die Übereignung erfolgt durch bloße Einigung nach § 929 S. 2 BGB. M wird dadurch vom Fremd- zum Eigenbesitzer.

Um ein Hin- und Herschieben der Sache zwecks Übereignung zu ersparen, verzichtet das Gesetz in solchen Fällen auf das Erfordernis einer Übergabe. Es ist nicht nötig, dass der Erwerber die Sache zunächst zurückgibt und sie anschließend wieder durch Übergabe erlangt.

Wichtigster Anwendungsfall des § 929 S. 2 BGB ist die Konstellation, dass der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber das Sicherungsgut nach Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit rückübereignet. 

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Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 872 BGB (Eigenbesitz) und den § 868 BGB (mittelbarer Besitz) neben dem § 929 S. 2 BGB kommentieren, um dich daran zu erinnern, dass § 929 S. 2 BGB die Übereignung durch bloße Einigung ermöglicht, wenn der Erwerber die Sache bereits besitzt, während § 872 BGB und § 868 BGB die dafür maßgeblichen Besitzformen erläutern.

3. Verfügungsbefugnis

Die letzte Voraussetzung der Übereignung nach § 929 S. 2 BGB stellt die Verfügungsbefugnis des Veräußerers dar. Der Veräußerer kann insbesondere als Eigentümer, der nicht in der Verfügungsmacht beschränkt ist, verfügungsbefugt sein. Handelt der Veräußerer als Nichtberechtigter, kann die Verfügung dennoch wirksam sein, wenn er mit Einwilligung (§ 185 I BGB) oder Genehmigung (§ 185 II BGB) des wahren Eigentümers handelt oder gesetzlich verfügungsbefugt ist (z. B. als Insolvenzverwalter gemäß § 80 I InsO).

II. Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB)

Fehlt die Verfügungsbefugnis des Veräußerers bei einer Eigentumsübertragung nach § 929 S. 2 BGB, so kann dieser Mangel im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten gemäß §§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB überwunden werden. Hierzu müssen ein Rechtsscheintatbestand, ein Rechtsgeschäft und ein Verkehrsgeschäft gegeben sein. Hinsichtlich der beiden letzten Voraussetzungen ist auf die Ausführungen zu §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB zu verweisen. Abweichungen zu §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB bestehen hinsichtlich des Rechtsscheintatbestands. Im Rahmen des § 932 I 1 BGB findet eine Übergabe statt, die dem Publizitätsgrundsatz gerecht wird und einen Rechtsscheinstatbestand darstellt. Bei § 932 I 2 BGB findet keine Übergabe statt. Daher wird erfordert, dass der Erwerber den Besitz vom Veräußerer oder von dessen Hilfspersonen erlangt hat, um einen Rechtsschein zu setzen und den wahren Eigentümer zu schützen.

1. Voraussetzungen

a) Voraussetzungen des § 929 S. 2 BGB

Zunächst müssen also die Voraussetzungen des § 929 S. 2 BGB in Gestalt der Einigung und des bereits bestehenden Besitzes des Erwerbers vorliegen.

b) Besitz vom Veräußerer

Weiterhin ist nach § 932 I 2 BGB erforderlich, dass der Erwerber seinen Besitz gerade vom Veräußerer selbst oder von dessen Hilfspersonen erlangt hat.

Beispiel

M hat von V einen Roller gemietet. Er ging davon aus, dass der Roller im Eigentum des V steht. In Wirklichkeit gehört der Roller jedoch dem E. Nach Ablauf der Mietzeit erlaubt V dem M, den in der Garage des M stehenden Roller zu einem Freundschaftspreis zu kaufen und zu erwerben.

M erwirbt das Eigentum an dem Roller gemäß §§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB, da er als bisheriger Mieter bereits Besitz an dem Roller hatte. Da hier kein Besitzwechsel stattfindet, genügt nach § 929 S. 2 BGB die Einigung; der gute Glaube des M an das Eigentum des V wird über § 932 I 2 BGB geschützt.

c) Fehlender guter Glaube (§§ 932 I 1 Hs. 2, II BGB)

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB scheitert, wenn der Erwerber bösgläubig nach § 932 II BGB ist. Siehe dazu auch den Artikel zu §§ 929 S. 1, 932 BGB.

d) Kein Abhandenkommen (§ 935 I BGB) 

Der gutgläubige Erwerb ist wie auch bei §§ 929 S. 1, 932 S. 1 BGB zu verneinen, wenn die Sache nach § 935 I BGB abhandengekommen ist.

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