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Verschuldenshaftung

§ 826 BGB

Teilgebiet

Deliktsrecht

Thema

Verschuldenshaftung

Tags

Schadensersatz
Deliktsrecht
§ 826 BGB
Gliederung
  • I. Funktion

  • II. Prüfschema

  • III. Voraussetzungen

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Schadenszufügung

      • b) In sittenwidriger Weise

        • aa) Beteiligung an fremdem Vertragsbruch

        • bb) Rechts- und Institutionenmissbrauch

        • cc) Grob illoyales Verhalten gegenüber dem Vertragspartner

        • dd) Erteilung fehlerhafter Auskünfte oder Gutachten

        • ee) Kollusion zum Nachteil Dritter

    • 2. Subjektiver Tatbestand

Eine weitere Norm, die neben § 823 I BGB und § 823 II BGB eine deliktische Verschuldenshaftung anordnet, ist § 826 BGB. Dieser räumt dem Geschädigten einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung ein. 

I. Funktion

Die Vorschrift des § 826 BGB hat die Funktion, den Ersatz reiner Vermögensschäden zu ermöglichen. 

Klausurtipp

§ 826 BGB ist vor allem dann zu prüfen, wenn kein Recht oder Rechtsgut im Sinne des § 823 I BGB verletzt ist (Vermögen fällt nicht darunter!) und sich auch kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB finden lässt. 

II. Prüfschema

Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hat die folgenden Voraussetzungen:

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III. Voraussetzungen

1. Objektiver Tatbestand

a) Schadenszufügung

Eine Voraussetzung des § 826 BGB ist die Schadenszufügung. Der Schädiger muss also einen Schaden verursachen. Es ist eine haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt eines Schadens erforderlich. Hierbei sind reine Vermögensschäden erfasst. 

Klausurtipp

Da die Schadenszufügung den tatbestandsmäßigen Erfolg des § 826 BGB darstellt, handelt es sich bei der Kausalität zwischen Verhalten und Schadenseintritt um eine haftungsbegründende Kausalität!

b) In sittenwidriger Weise

Der Schaden muss dem Geschädigten außerdem in sittenwidriger Weise zugefügt worden sein.

Wie bereits im Rahmen des Artikels zu § 138 I BGB deutlich wurde, ist das Merkmal der Sittenwidrigkeit nur schwer definierbar und damit auch schwer greifbar.

Definition

Nach der Rechtsprechung setzt Sittenwidrigkeit ein Verhalten voraus, das dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. 

Ob ein Verhalten sittenwidrig ist, ist stets im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu bestimmen. 

Die Sittenwidrigkeit kann sich ergeben aus 

  • einem besonders verwerflichen Zweck

  • der besonderen Verwerflichkeit der zur Zweckerreichung eingesetzten Mittel (etwa eine arglistige Täuschung) oder 

  • der besonderen Verwerflichkeit der eingetretenen Folgen.

Zur Konkretisierung des Merkmals der Sittenwidrigkeit haben sich im Rahmen des § 826 BGB folgende Fallgruppen herausgebildet:

aa) Beteiligung an fremdem Vertragsbruch

Beispiel


Fall
V hat an K1 eine Sache verkauft. K2 bietet V einen besseren Kaufpreis und erreicht den Abschluss eines Kaufvertrags. Schließlich übereignet V die Sache an K2. 

Kann K1 von K2 gemäß § 826 BGB im Wege der Naturalrestitution nach § 249 I BGB die Übereignung der Sache verlangen?

Lösung
Grundsätzlich haftet nur V seinem Vertragspartner K1. Verleitet der K2 den V jedoch dadurch zum Vertragsbruch, dass er ihn allen daraus resultierenden Nachteilen freizustellen verspricht, haftet er. Dies ergibt sich daraus, dass er mit einem derartigen Verhalten die Präventionswirkung des Schadensersatzes aus § 280 I BGB zwischen V und K1 außer Kraft setzt.

bb) Rechts- und Institutionenmissbrauch

Merke

Missbrauch von Urkunden oder Vollstreckungsbescheiden

cc) Grob illoyales Verhalten gegenüber dem Vertragspartner

Beispiel


Arglistige Täuschung beim Vertragsschluss

Nach der Rechtsprechung des BGH zum Dieselskandal steht es einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller das Kraftfahrer-Bundesamt arglistig täuscht und sich so Typengenehmigungen der Fahrzeuge erschleicht und hinsichtlich dieser Fahrzeuge die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

dd) Erteilung fehlerhafter Auskünfte oder Gutachten
ee) Kollusion zum Nachteil Dritter

2. Subjektiver Tatbestand

Im Rahmen des subjektiven Tatbestands ist erforderlich, dass der Schädiger Eventualvorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts und der sittenwidrigkeitsbegründenden Umstände hat. Die Sittenwidrigkeit muss dem Schädiger nicht bewusst gewesen sein. 

Merke

Eventualvorsatz kann auch bei Angaben „ins Blaue hinein“ vorliegen.

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