§ 817 S. 1 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage der Leistungskondiktion. Sie gewährt dem Leistenden einen Rückforderungsanspruch, wenn die Annahme der Leistung durch den Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt (condictio ob turpem vel iniustam causam).
Merke
§ 817 S. 1 BGB setzt – anders als § 812 I 1 Fall 1 BGB – kein Fehlen des Rechtsgrundes voraus. An seine Stelle tritt der Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers bei der Annahme der Leistung.
Die Besonderheit des § 817 Satz 1 BGB liegt darin, dass der Leistende die Leistung zurückfordern (kondizieren) kann, obwohl der damit bezweckte Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Der Grund für die Rückforderung ist hier also nicht eine ausgebliebene Erfüllung. Vielmehr rechtfertigt sich der Anspruch daraus, dass der Zweck der Leistung gegen die guten Sitten verstößt.
Klausurtipp
Beginne in der Prüfung dennoch mit der Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 1 BGB. Da das zugrundeliegende Geschäft wegen des Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) meist ohnehin nichtig ist, ist § 812 I 1 Fall 1 BGB in der Regel einschlägig.
Anwendungsbereich von § 817 S. 1 BGB:
Die Norm hat nur in zwei Ausnahmefällen eine eigenständige Bedeutung:
Der Vorwurf des Sittenverstoßes trifft ausschließlich den Empfänger.
Die Leistungskondiktion ist wegen Kondiktionssperre (§ 814 BGB) ausgeschlossen, weil der Leistende wusste, dass keine Pflicht zur Leistung bestand.
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 817 S. 1 BGB sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:
I. Voraussetzungen

1. Etwas Erlangt
Zunächst ist erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner etwas erlangt hat. Was hierunter fallen kann, kannst du in diesem Artikel nachlesen.
Definition
Als erlangtes „etwas“ gilt jeder vermögenswerte Vorteil.
2. Durch Leistung
Außerdem muss das erlangte Etwas - wie auch bei der allgemeinen Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 1 BGB - gerade durch Leistung erlangt worden sein. Details hierzu findest du hier.
Definition
Unter einer Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
3. Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers
Ein Bereicherungsanspruch aus § 817 S. 1 BGB erfordert außerdem, dass die Annahme der Leistung einen Gesetzes- oder Sittenverstoß des Empfängers begründet.
Merke
Der Gesetzes- oder Sittenverstoß „ersetzt“ das sonst bei der Leistungskondiktion erforderliche Merkmal des fehlenden Rechtsgrundes.
Hier gelten die Grundsätze zu § 134 BGB und § 138 BGB entsprechend, welche du bei Bedarf auffrischen kannst.
Der Anwendungsbereich des § 817 S. 1 BGB ist vom Anwendungsbereich des § 812 I 1 Fall 1 BGB abzugrenzen:
Verstoßen der Leistende und der Leistungsempfänger gegen das Gesetz oder die guten Sitten, ist das Geschäft in der Regel nach § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig. Da dann der Rechtsgrund entfällt, gilt § 812 I 1 Fall 1 BGB.
Ist das Grundgeschäft wirksam (keine Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB), weil allein die Annahme der Leistung durch den Empfänger einen Gesetzes- oder Sittenverstoß begründet, greift § 817 S. 1 BGB.

Beispiel
Gastronom G zahlt dem Erpresser E regelmäßig Schutzgeld, damit E sein Restaurant verschont. G ist sich dabei bewusst, dass er gegenüber E zu keiner Zahlung verpflichtet ist.
Kann G das gezahlte Schutzgeld von E zurückfordern?
Lösung
§ 812 I 1 Fall 1 BGB
G könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Schutzgeldes aus § 812 I 1 Fall 1 BGB haben. E hat das Geld durch Leistung des G ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Voraussetzungen liegen damit vor.
Der Anspruch ist jedoch nach § 814 BGB ausgeschlossen: G wusste, dass er gegenüber E zu keiner Zahlung verpflichtet war, und leistete dennoch. Die Kondiktionssperre des § 814 BGB greift.
§ 817 S. 1 BGB
G könnte das Schutzgeld jedoch über § 817 S. 1 BGB zurückfordern. § 814 BGB ist auf § 817 S. 1 BGB nicht anwendbar; die Kondiktionssperre für diesen Anspruch richtet sich ausschließlich nach § 817 S. 2 BGB.
E hat das Schutzgeld – einen vermögenswerten Vorteil – durch Leistung des G (bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) erlangt. Die Annahme des Geldes durch E begründet einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 I BGB) sowie gegen § 253 StGB.
Der Anspruch ist nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Kondiktionssperre greift nur, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß zur Last fällt. G zahlt als Erpressungsopfer unter Zwang – ihm fällt kein eigener Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last.
G kann das Schutzgeld von E aus § 817 S. 1 BGB zurückfordern.
4. Positive Kenntnis des Empfängers
Ob § 817 S. 1 BGB voraussetzt, dass der Empfänger den Verstoß subjektiv erkannt hat, ist umstritten. Nach h.M. muss der Empfänger bei Annahme der Leistung positive Kenntnis vom Gesetzesverstoß haben beziehungsweise das Bewusstsein, sittenwidrig zu handeln. Dabei genügt es, wenn er sich der Einsicht in den Verstoß leichtfertig verschlossen hat; bloß grob fahrlässige Unkenntnis reicht dagegen nicht aus.
Die Gegenauffassung in der Literatur verzichtet gänzlich auf subjektive Anforderungen, weil § 817 S. 1 BGB allein die objektiv richtige Güterzuordnung wiederherstellen wolle. Hängt der Verstoß selbst nicht von subjektiven Elementen ab, dürften solche auch nicht in § 817 S. 1 BGB hineingelesen werden. Etwas anderes gilt nur dort, wo der Gesetzes- oder Sittenverstoß ausnahmsweise subjektive Voraussetzungen enthält – etwa die Ausbeutungsabsicht beim Wucher (§ 138 II BGB) – dann gelten diese Erfordernisse auch im Rahmen des § 817 S. 1 BGB.
Der h.M. ist zu folgen. § 817 S. 1 BGB verfolgt einen Sanktionszweck: Wer wissentlich an einem gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäft mitwirkt, soll das Erlangte nicht behalten dürfen. Dieses Ziel setzt voraus, dass dem Empfänger die Unrechtmäßigkeit seines Handelns zumindest erkennbar war.
II. Kondiktionssperre (§ 817 S. 2 BGB)
Ein Anspruch aus § 817 S. 1 BGB ist nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten zur Last fällt.
1. Anwendbarkeit
Dem Wortlaut nach greift § 817 S. 2 BGB immer dann, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß zur Last fällt. Der Normzweck der Vorschrift liegt im Pönalisierungsgedanken: Wer wissentlich gegen Gesetz oder Sitten verstößt, soll keinen Kondiktionsschutz genießen. Deshalb ist § 817 S. 2 BGB nur anwendbar, wenn den Leistenden eine hinreichende subjektive Vorwerfbarkeit trifft.
Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt davon ab, ob ein Sitten- oder ein Gesetzesverstoß in Rede steht:
Bei einem Sittenverstoß genügt die Kenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände. Wer diese Umstände kennt, kann sich nicht darauf berufen, die Sittenwidrigkeit nicht erkannt zu haben. Die Rechtsprechung formuliert: Die subjektiven Anforderungen sind erfüllt, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen hat.
Bei einem Gesetzesverstoß kann die Kenntnis des konkreten Verbotsgesetzes nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Grundsätzlich ist daher die Kenntnis des Verbots selbst erforderlich. Leichtfertiges Verschließen genügt jedoch auch hier, wenn es sich um ein allgemein bekanntes Verbot handelt. Bloße (einfache) Fahrlässigkeit reicht in keinem Fall aus.
Merke
War die eigene Rechtsauffassung des Leistenden zum Zeitpunkt der Leistung von der Rechtsprechung gebilligt und wird das Geschäft erst aufgrund einer späteren Rechtsprechungsänderung als sittenwidrig eingestuft, fehlt es für die vorher vorgenommenen Leistungen an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB
2. Analoge Anwendung im Rahmen von § 812 I 1 Fall 1 BGB
Ist ein schuldrechtliches Geschäft nach § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig, erfolgt die Rückabwicklung nach § 812 I 1 Fall 1 BGB.
Aufgrund der Nichtigkeit des Geschäfts ist § 817 S. 2 BGB analog anwendbar, denn die Kondiktionssperre muss hier erst recht gelten.
Klausurtipp
Die analoge Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB auf Fälle des § 812 I 1 Fall 1 BGB ist h.M. und entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. In der Klausur genügt es, die Analogie kurz zu benennen und mit dem "erst-recht"-Gedanken zu begründen, ohne den Streitstand zu vertiefen.
Die analoge Anwendung des § 817 S. 2 BGB auf § 812 I 1 Fall 1 BGB wird nach Rspr. und h.L. primär teleologisch-systematisch begründet: Würde die Kondiktionssperre nur den – praktisch seltenen – Anspruch aus § 817 S. 1 BGB sperren, bliebe ihr kaum ein sinnvoller Anwendungsbereich. Ist das Grundgeschäft nämlich nach §§ 134, 138 BGB nichtig, erfolgt die Rückabwicklung über § 812 I 1 Fall 1 BGB – und gerade dieser Anspruch könnte dann ungeachtet des zugrunde liegenden Verstoßes durchgesetzt werden. Um diese Aushöhlung zu verhindern und dem Präventionsgedanken des § 817 S. 2 BGB Wirkung zu verschaffen, erstrecken Rspr. und h.L. die Kondiktionssperre auf sämtliche Leistungskondiktionen.
Historisch wird dies durch den 1. BGB-Entwurf gestützt, in dem § 817 S. 2 BGB ausdrücklich alle Leistungskondiktionen erfasste.
Achtung: Die analoge Anwendung gilt ausschließlich für die Leistungskondiktion. Auf Nichtleistungskondiktionen – etwa § 816 I BGB – ist § 817 S. 2 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
Beispiel
Fall
W (Darlehensgeber) gewährt dem S (Darlehensnehmer) ein wucherähnliches Darlehen. Als S die Zinszahlungen einstellt, verlangt W sofortige Rückzahlung der Darlehenssumme – noch vor Fälligkeit des Darlehens.
Zu Recht?
Lösung
W könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Darlehens aus § 812 I 1 Fall 1 BGB haben. Dies setzt voraus, dass S etwas durch Leistung des W ohne rechtlichen Grund erlangt hat. S hat die Darlehenssumme durch Leistung des W erlangt. Da der Darlehensvertrag wegen seines wucherähnlichen Charakters nach § 138 I BGB nichtig ist, ist dies auch ohne rechtlichen Grund erfolgt.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 812 I 1 Fall 1 BGB vor.
In Betracht kommt zunächst ein Ausschluss nach § 814 BGB. Die Kondiktionssperre greift, wenn W bei Auszahlung des Darlehens positive Kenntnis davon hatte, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war – also dass der Darlehensvertrag nichtig ist. Ein Wucherer wird jedoch typischerweise nicht positiv wissen, dass sein Vertrag nach § 138 I BGB nichtig ist; andernfalls hätte er von vornherein kein Interesse an dessen Abschluss. § 814 BGB scheidet damit im Regelfall aus.
Entscheidend ist daher, ob der Anspruch nach § 817 S. 2 BGB analog ausgeschlossen ist.
Dies setzt voraus, dass dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß im Sinne des § 817 S. 1 BGB zur Last fällt. In dieser Konstellation fällt nur dem W ein Sittenverstoß zur Last. § 817 S. 2 BGB ist aber erst recht anwendbar, wenn nur der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat. Damit ist der Anspruch aus § 812 I 1 Fall 1 BGB nach § 817 S. 2 BGB analog ausgeschlossen.
Der Darlehensnehmer S braucht das Darlehen damit nicht sofort zurückzuzahlen.
§ 817 S. 2 BGB sperrt den Kondiktionsanspruch des W allerdings nur in Bezug auf die vorzeitige Rückforderung. Das Erlangte im bereicherungsrechtlichen Sinne ist hier lediglich der zeitweilige Gebrauchsvorteil der Darlehenssumme; die Darlehenssumme selbst ist S bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Ab Fälligkeit steht W – losgelöst von § 817 2 BGB – ein erneuter Kondiktionsanspruch zu, da der Gebrauchsvorteil mit Ablauf der Darlehenszeit verbraucht ist.
III. Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzungen des § 817 S. 1 BGB vor, kann der Leistende das Erlangte nach Maßgabe der §§ 818 ff. BGB herausverlangen. Details zu Umfang und Einschränkungen des Bereicherungsanspruchs findest du hier.


