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28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

§ 316 (Trunkenheit im Verkehr)

Teilgebiet

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Thema

28. Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c StGB)

Tags

Gliederung
  • I. Allgemeines

    • 1. Abgrenzung zu § 315c StGB

    • 2. Prüfungsschema

  • II. Tatbestand

    • 1. Objektiver Tatbestand

      • a) Führen eines Fahrzeugs im Verkehr

      • b) Zustand der Fahruntüchtigkeit

    • 2. Subjektiver Tatbestand

  • III. Rechtswidrigkeit und Schuld

  • IV. Konkurrenzen

Dieser Artikel behandelt den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB. Die Norm gehört zu den examensrelevanten Vorschriften des Verkehrsstrafrechts und ist daher unbedingt zu beherrschen.

Systematisch ist § 316 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Anders als die §§ 315b–315d StGB setzt er keine konkrete Gefahr voraus. Gerade diese Abgrenzung solltest du in der Klausur verstanden haben!

Vernetztes Lernen

Ein weiteres abstraktes Gefährdungsdelikt ist die schwere Brandstiftung nach § 306 I Nr. 1 StGB. Hier genügt auch schon das Inbrandsetzen eines Wohngebäudes, unabhängig von der konkreten Gefahr für Menschen.

Für die Systematik der Straßenverkehrsdelikte sowie die Differenzierung zwischen abstrakten und konkreten Gefährdungsdelikten solltest du zunächst den Überblick im Artikel zu § 315b StGB wiederholen.

I. Allgemeines

§ 316 StGB steht – wie die §§ 315b–315d StGB – im 28. Abschnitt des StGB („Gemeingefährliche Straftaten“).

Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Anders als bei den §§ 315b–315d StGB müssen Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht konkret gefährdet werden.

Vernetztes Lernen

Während die §§ 315b–315d StGB konkrete Gefährdungsdelikte sind, genügt bei § 316 StGB bereits die abstrakte Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt.

1. Abgrenzung zu § 315c StGB

In der Klausur ist stets zu prüfen, ob neben § 316 StGB auch § 315c I Nr. 1a StGB einschlägig ist.

  • § 315c I Nr. 1a StGB verlangt zusätzlich eine konkrete Gefährdung.

  • § 316 StGB erfordert lediglich das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit.

Liegt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert vor, tritt § 316 StGB im Wege der Subsidiarität regelmäßig hinter § 315c StGB zurück.

2. Prüfungsschema

SR_BT_§ 316_1_Schema

II. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Führen eines Fahrzeugs im Verkehr

Die Definition des Führens eines Fahrzeugs sowie des öffentlichen Straßenverkehrs entspricht den Ausführungen zu § 315c StGB.

Merke

Es genügt jede eigenverantwortliche Inbewegungsetzung oder Lenkung unter Handhabung der technischen Vorrichtungen während der Fortbewegung.

b) Zustand der Fahruntüchtigkeit

Die Maßstäbe zur absoluten und relativen Fahruntüchtigkeit entsprechen vollständig denen des § 315c I Nr. 1a StGB.

Daher gilt:

  • Absolute Fahruntüchtigkeit

    • 1,1 ‰ bei Kraftfahrzeugführern

    • 1,6 ‰ bei Radfahrern

  • Relative Fahruntüchtigkeit

    • ab 0,3 ‰ bei Hinzutreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen

Zu den Details, insbesondere zur Beweisführung bei relativer Fahruntüchtigkeit sowie zur Behandlung anderer berauschender Mittel, wird auf die ausführlichen Darstellungen im Artikel zu § 315c StGB verwiesen.

2. Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist zumindest dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, also insbesondere hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit.

Handelt der Täter lediglich fahrlässig, ist § 316 II StGB einschlägig.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Es sind keine Besonderheiten zu beachten.

IV. Konkurrenzen

§ 316 StGB ist als Dauerdelikt ausgestaltet. Die Tat ist mit dem Ingangsetzen des Fahrzeugs im Zustand der Fahruntüchtigkeit vollendet und dauert bis zur endgültigen Beendigung der Fahrt an.

Während dieser fortdauernden Tat stehen andere innerhalb dieses Zeitraums begangene Delikte grundsätzlich in Tateinheit (§ 52 StGB) mit § 316 StGB.

Beispiel

Etwa Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB.

Eine bloße verkehrsbedingte Unterbrechung (etwa durch Halt an einer roten Ampel, einen Tankvorgang oder eine kurze Rast) beendet die Tat regelmäßig nicht. Anders ist es, wenn die anschließende Weiterfahrt auf einem neuen Tatentschlussberuht. In diesem Fall beginnt eine neue Tat im konkurrenzrechtlichen Sinne.

Ein neuer Tatentschluss wird insbesondere angenommen, wenn es nach einem Unfall zu einer Zäsur kommt, auch im Zusammenhang mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).

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