A. § 306c StGB
Dieser Artikel behandelt die Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB. Innerhalb der Brandstiftungsdelikte stellt diese Norm die absolute Spitze der Strafandrohung dar (lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren). Die Vorschrift ist als Erfolgsqualifikation ausgestaltet und knüpft an die Grundtatbestände der §§ 306, 306a StGB an. Aufgrund der Schwere des Erfolges und der systematischen Verzahnung mit den Tötungsdelikten ist die Examensrelevanz als sehr hoch einzustufen.
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Wir empfehlen dir zunächst, die Artikel zu den Erfolgsqualifikationen, zum § 306 StGB, zum § 306a StGB und zum § 306b StGB zu lesen!
I. Allgemeines
§ 306c StGB ist systematisch im 28. Abschnitt des StGB “Gemeingefährliche Straftaten” eingeordnet und schließt sich der schweren Brandstiftung nach § 306a StGB sowie der besonders schweren Brandstiftung nach § 306b StGB an. Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts steht im Rahmen der Brandstiftung mit Todesfolge ebenfalls Leib und Leben anderer Menschen im Mittelpunkt, woraus sich der gemeingefährliche Charakter ableiten lässt.
§ 306c StGB ist eine Erfolgsqualifikation. D.h. der Gesetzgeber ordnet eine strafschärfende besonders schwere Folge - im Falle des § 306c StGB den Tod einer anderen Person - an. Besonderheit ist, wie bei allen Erfolgsqualifikationen, dass für die schwere Folge (den Tod) gemäß § 18 StGB gilt, dass dem Täter zumindest Fahrlässigkeit zur Last fallen muss. Da die Norm jedoch die Formulierung „wenigstens Fahrlässigkeit“ voraussetzt, ist auch eine vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge von § 306c StGB umfasst.
Merke
Mehr zu Erfolgsqualifikationen und ähnlichen Delikten findest du im Artikel zu den Erfolgsqualifikationen sowie im Artikel zur Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB.
Bei § 306c StGB handelt es sich - wie bei allen Brandstiftungsdelikten der §§ 306 bis 306b StGB - um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB und nicht um ein Vergehen i.S.d. § 12 II StGB, sodass sich die Versuchsstrafbarkeit gerade aus § 12 I StGB i.V.m. § 23 I Hs. 1 StGB ergibt.
1. Prüfungsschemata

II. Tatbestand des § 306c StGB
1. Tatbestand eines der Grunddelikte, §§ 306, 306a I, 306a II StGB
Zunächst muss der objektive und subjektive Tatbestand eines der Grunddelikte
§ 306 StGB
§ 306a I StGB
§ 306a II StGB
erfüllt sein.
2. Tatbestand der Erfolgsqualifikation
a) Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen
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Hinsichtlich der Anforderungen an den Tod eines anderen Menschen kann auf den Artikel zum Totschlag gemäß § 212 StGB verwiesen werden.
b) Kausalität und objektive Zurechnung
Zu den Prüfungspunkten Kausalität und objektive Zurechnung siehe den Artikel zu den Erfolgsqualifikationen.
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Klausurrelevant ist insbesondere die Konstellation des eigenverantwortlichen Dazwischentretens bei den sogenannten Retterfällen. Mehr dazu findest du im Artikel zur objektiven Zurechnung.
c) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Der qualifizierende Erfolg muss gerade eine Folge der spezifischen Gefahr der Brandstiftung sein. Das typische Brandstiftungsrisiko (Hitze, Rauch, Einsturz, Panik) muss sich im Erfolg unmittelbar realisiert haben.
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Mehr zum tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang findest du im Artikel zu den allgemeinen Erfolgsqualifikationen.
Speziell bei § 306c StGB stellt sich ein zentrales Problem im Rahmen des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs, wenn die schwere Folge (Tod) dadurch eintritt, dass sich das Opfer oder ein Dritter (z. B. ein Feuerwehrmann oder ein Nachbar) freiwillig in das brennende Objekt begibt, um Menschen oder Sachwerte zu retten.
Es stellt sich die Frage: Unterbricht das eigenverantwortliche Dazwischentreten des Retters den spezifischen Gefahrzusammenhang, oder realisiert sich im „Retterschaden“ gerade die brandtypische Gemeingefährlichkeit?
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Das Problem der Selbstgefährdung stellt sich also nicht nur i.R.d. objektiven Zurechnung, sondern auch im Rahmen des gefahrspezifischen Zusammenhangs bei § 306c StGB.
Problem
Annahme des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs bei Selbstbegeben des Opfers in den Gefahrenbereich („Retterschäden“)
Mindermeinung: Verneinung des Gefahrzusammenhangs Nach dieser restriktiven Auffassung ist der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang in diesen Fällen stets zu verneinen.
Argument: Der Täter setzt zwar die Ursache für den Brand, das Begeben in den Gefahrenbereich beruht jedoch auf einem eigenverantwortlichen Entschluss des Retters. Die Brandstiftung stellt somit lediglich die „äußere Veranlassung“ dar, nicht aber die spezifische Gefahrverwirklichung. Ein „brandtypisches Risiko“ liege nur vor, wenn das Opfer unmittelbar durch Flammen oder Rauch am Ort des Geschehens überrascht wird.
Herrschende Meinung: Differenzierte Zurechnung Die herrschende Meinung (h.M.) und Rechtsprechung bejahen den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang regelmäßig, sofern das Verhalten der Retter nicht unvernünftig ist.
Argument: Wer einen Brand legt, schafft eine Situation, die Dritte zur Rettung von Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten herausfordert. Da dem Täter das Gelingen von Rettungsmaßnahmen zugutekäme, muss er auch das Risiko tragen, wenn die Rettung fehlschlägt.
Stellungnahme: Die herrschende Meinung überzeugt. Brandstiftungsdelikte sind gemeingefährliche Straftaten, deren Unrecht gerade darin besteht, eine unkontrollierbare Gefahrenquelle für die Allgemeinheit zu schaffen. Es gehört zur spezifischen Gefährlichkeit eines Brandes, dass Rettungskräfte und Privatpersonen zur Abwendung von Schäden eingreifen müssen. Den Täter hier zu entlasten, nur weil der Retter den Entschluss zur Hilfe „freiwillig“ fasste, würde die typische Dynamik von Brandereignissen verkennen und zu unbilligen Ergebnissen führen.
Eine einheitliche Definition für die “Unvernunft” gibt es nicht. Hier muss eine Abwägung stattfinden, in der hinterfragt wird, ob das durch den Retter eingegangene Risiko aus Sicht eines objektiven Dritten offensichtlich unverhältnismäßig hoch ist und sich folglich aus einer objektiven ex-ante-Betrachtung als gänzlich unvertretbares Risiko darstellt.
Klausurtipp
Im Rahmen der herrschenden Meinung werden an die Unvernunft die gleichen Anforderungen gestellt, wie im Rahmen der objektiven Zurechnung. Du solltest in Fällen, in denen ein Retter bei einer Brandstiftung zu Tode kommt, folgendermaßen verfahren:
Zunächst solltest du im Rahmen der objektiven Zurechnung prüfen, ob dem Täter der Tod des Retters überhaupt objektiv zurechenbar ist. Hier musst du eine Abwägung im oben genannten Sinne anstellen.
Im weiteren Verlauf kommst du dann auf den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang zu sprechen. Hier sprichst du dann den obigen Meinungsstreit an und entscheidest dich für die herrschende Meinung.
Sodann prüfst du erneut, ob der Täter unvernünftig gehandelt hat, was dann den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang ausschließen würde. Natürlich verweist du im Rahmen dieses Punktes dann auf die bereits erfolgte Prüfung im Rahmen der objektiven Zurechnung.
d) Objektive Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz
Hinsichtlich der schweren Folgen muss gemäß § 18 StGB “wenigstens Fahrlässigkeit” vorliegen.
Hier kann auf die Ausführungen im Artikel zu den Erfolgsqualifikationen verwiesen werden.
Der Wortlaut der Vorschrift macht aber auch klar, dass der Täter auch vorsätzlich bzgl. der schweren Folge handeln kann. Sofern Vorsatz (zumindest dolus eventualis) hinsichtlich der schweren Folge vorliegt, muss die Fahrlässigkeit abgelehnt und im Anschluss der subjektive Tatbestand geprüft werden.
III. Rechtswidrigkeit
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit ist insbesondere nicht die rechtfertigende Einwilligung zu prüfen, da die Vorschrift keine disponiblen Individualinteressen schützt, sondern die Schaffung einer gemeingefährlichen Lage mit tödlicher Folge sanktioniert. Darüber hinaus sind alle weiteren Rechtfertigungsgründe zu beachten.
IV. Schuld
Im Rahmen der Schuld ist vor allem die subjektive Fahrlässigkeit zu beachten, insofern dem Täter hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge - dem Tod eines anderen Menschen - lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist!
Merke
Der Anwendungsbereich der tätigen Reue nach § 306e StGB ist für den § 306c StGB nicht eröffnet. Dieser gilt nur für die §§ 306-306b StGB!


