Dieser Artikel behandelt den schweren Bandendiebstahl nach § 244a StGB. Die Vorschrift ist examensrelevant, da sie regelmäßig als Qualifikation zum Grundtatbestand des § 244 I Nr. 2 StGB in Betracht kommt.
Vor diesem Artikel sollten die Artikel zu § 242 StGB, § 243 StGB und § 244 StGB durchgearbeitet werden.
I. Allgemeines
§ 244a I StGB steht (wie der Grundtatbestand des § 244 I Nr. 2 StGB) im 19. Abschnitt des StGB „Diebstahl und Unterschlagung“ und schützt ebenso das Eigentum.
Bei § 244a I StGB handelt es sich um ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB, da der Mindeststrafrahmen ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich somit aus § 12 I i.V.m. § 23 I StGB.
1. Systematik
§ 244a StGB stellt eine Qualifikation des Bandendiebstahls gemäß § 244 I Nr. 2 StGB dar. Die Vorschrift kombiniert die bandenmäßige Begehung nach § 244 I Nr. 2 StGB mit den besonderen Tatmodalitäten des § 243 I 2 StGB oder den Merkmalen des § 244 I Nr. 1 oder Nr. 3 StGB.

Wichtig zu beachten ist, dass die in § 243 I 2 StGB genannten Regelbeispiele zu echten Tatbestandsmerkmalen erhoben werden. Das führt dazu, dass hinsichtlich Vorsatz, Irrtum und Konkurrenz die allgemeinen Regeln gelten. Nach dem Wortlaut des § 244a StGB sind nur die Voraussetzungen des § 243 I 2 StGB erfasst, sodass die Regelung des § 243 II StGB über geringwertige Sachen keine Anwendung findet.
Der Bandenbegriff entspricht demjenigen des § 244 I Nr. 2 StGB, sodass auf die dort entwickelten Grundsätze Bezug genommen werden kann.
2. Prüfungsschema

II. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand (§ 244 StGB)
Zunächst muss der Grundtatbestand § 244 StGB erfüllt sein.
b) Qualifikation (§ 244a StGB)
Für das Vorliegen einer Qualifikation nach § 244a StGB muss darüber hinaus eine Tatvariante der § 243 I 2 StGB oder § 244 I Nr. 1 oder Nr. 3 StGB vorliegen und diese müsste als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen worden sein.
aa) Tatvariante: § 243 I 2
Es kann vollständig auf die Ausführungen in § 243 I 2 oder § 244 I Nr. 1 oder Nr. 3 StGB
bb) Als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
Es wird auf die Ausführungen im § 244 I Nr. 2 StGB verwiesen.
2. Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss mit Vorsatz bzgl. des Grunddelikts und bzgl. der Qualifikation gehandelt haben.
III. Rechtswidrigkeit und Schuld
Es sind keine Besonderheiten zu beachten.
IV. Konkurrenzen
§ 244a StGB verdrängt als Qualifikation den einfachen Bandendiebstahls nach § 244a I Nr. 2 StGB.
Klausurtipp
In der Fallbearbeitung sollte zunächst der einfache Bandendiebstahl geprüft werden, da sonst zu viele Voraussetzungen inzident zu erörtern wären. Dies kann insbesondere in einer stressigen Klausursituation schnell zum Verlust des Überblicks führen.
Stattdessen sollte am Ende der Fallbearbeitung das Konkurrenzverhältnis dargestellt werden.


