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9. Abschnitt: Aussagedelikte

§ 159 StGB (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)

Teilgebiet

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Thema

9. Abschnitt: Aussagedelikte

Tags

Versuch
Anstiftung
Falschaussage
Anstiftervorsatz
§ 159 StGB
§ 153 StGB
§ 156 StGB
§ 30 StGB
§ 154 StGB
Gliederung
  • A. Allgemeines

  • B. Aufbau

    • I. Vorprüfung

    • II. Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen

    • III. Rechtswidrigkeit und Schuld

    • IV. Rücktritt

Dieser Artikel behandelt den Versuch der Anstiftung zur Falschaussage. Die Examensrelevanz dieser Vorschriften ergibt im Zusammenspiel mit den §§ 153-156 StGB beziehungsweise dem System der Aussagedelikte. Es wird dringend empfohlen, zunächst die Artikel zu §§ 153, 154, 156 StGB durchzuarbeiten, um sich des Grundlagenwissens zu bemächtigen.

A. Allgemeines

§ 159 StGB stellt eine Ausnahme zu § 30 I StGB dar, nach dem der Versuch der Anstiftung grundsätzlich nur bei Verbrechen strafbar ist. Um die aus dieser Regelung resultierenden Bedenken eines zu extensiven Anwendungsbereichs zu mildern, soll nach der Rechtsprechung § 159 StGB nur Anwendung finden, wenn die in Aussicht genommene Haupttat im Falle ihrer Begehung tatsächlich den Tatbestand der §§ 153, 156 StGB voll verwirklicht hätte. Konkret heißt das, dass hier der untaugliche Versuch entgegen § 23 III StGB nicht strafbar ist.

Merke

§ 159 StGB enthält keinen Verweis auf § 30 II StGB, sodass im Gegensatz zum Meineid nach § 154 StGB, auf den § 30 StGB Anwendung findet, bei der uneidlichen Falschaussage weder das “Sichbereiterklären”, die “Annahme des Erbietens eines anderen”, noch die “Verabredung mit einem anderen” zur Begehung einer uneidlichen Falschaussage strafbar ist.

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B. Aufbau

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Vernetztes Lernen

Wie du wahrscheinlich bemerkt hast, unterscheidet sich dieses Schema zum Schema des § 30 I StGB nur unwesentlich. Merke dir nur, dass du das Schema des § 30 I StGB hinsichtlich des Vergehens der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) anpassen musst!

I. Vorprüfung

Die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage darf nicht zum Erfolg geführt haben. Erfolg meint hier in Übereinstimmung § 30 I StGB, dass der Anstifter den potenziellen Täter nicht zur Tat bestimmen, also den Tatentschluss nicht hervorrufen konnte. Der Grund für den Fehlschlag ist dabei irrelevant (z.B. weil der Anzustiftende schon zur Tat entschlossen ist, gutgläubig falsch oder sogar die Wahrheit aussagt).

Beispiel

A ist in der Mafia und erpresst regelmäßig Schutzgeld. Eines seiner Opfer (O) soll gegen ihn aussagen. Als es zum Prozess kommt und O am nächsten Tag in den Zeugenstand gerufen werden soll, kontaktiert A den O und bietet ihm für seine Falschaussage eine hohe Summe Geld und 2 Jahre “Schutz für umme” an. O sagt zu, wollte aber ohnehin nicht die Wahrheit sagen, weil er mit den “Leistungen” des A bisher sehr zufrieden war.

  • A hat den Tatentschluss nicht bei O hervorgerufen. Es liegt keine Anstiftung vor.

Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage bzw. zur falschen Versicherung an Eides statt ergibt sich für §§ 153, 156 StGB über §§ 159 i.V.m. 30 I, 31 StGB. Beim Meineid nach § 154 StGB gilt § 30 StGB direkt!

Klausurtipp

Gegebenenfalls kann es für eine saubere und übersichtliche Prüfung förderlich sein, zunächst eine “normale” Anstiftung gemäß § 26 StGB zu prüfen. Aus dieser Prüfung wird man dann beim Punkt “Bestimmen zur Tat” rausfliegen und im Rahmen der Prüfung des § 159 StGB auf oben verweisen.

II. Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen

Hinsichtlich des Tatentschlusses und des unmittelbaren Ansetzens kann auf die Ausführungen im Artikel zu § 30 I StGB verwiesen werden.

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit und Schuld keine Besonderheiten zu beachten.

IV. Rücktritt

Durch den Verweis des § 159 StGB auf § 31 I Nr. 1, II StGB finden die besonderen Rücktrittsregelungen für den Versuch der Beteiligung auch hier Anwendung.

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