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9. Abschnitt: Aussagedelikte

§ 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt)

Teilgebiet

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Thema

9. Abschnitt: Aussagedelikte

Tags

Falsche Versicherung
Eid
Zuständige Stelle
Wahrheitspflicht
§ 156 StGB
§ 153 StGB
§ 154 StGB
§ 294 ZPO
§ 920 ZPO
§ 936 ZPO
Gliederung
  • I. Allgemeines

  • II. Prüfungsschema

  • III. Täter: Jedermann

    • 1. Adressat: Zuständige Stelle

  • IV. Tathandlung

    • 1. Alternative 1: Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

    • 2. Alternative 2: Falschaussage unter Berufung auf eine frühere Versicherung an Eides statt

    • 3. Subjektiver Tatbestand

  • V. Rechtswidrigkeit und Schuld

  • VI. Strafzumessung

Dieser Artikel befasst sich mit der falschen Versicherung an Eides Statt nach § 156 StGB. Die falsche eidesstattliche Versicherung ist wie alle Aussagedelikte wegen ihres besonderen Systems relevant, das etwa Sonderregelungen für Teilnehmer, sowie Strafzumessungsregelungen einschließt.

Aufgrund einiger Parallelen und Überschneidungen sollte unbedingt zunächst der Artikel zu § 153 und § 154 StGB gelesen werden.

I. Allgemeines

Die falsche eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB ist systematisch dem 9. Abschnitt des StGB “Falsche uneidliche Aussage und Meineid” zugeordnet. Geschütztes Rechtsgut ist wie bei §§ 153, 154 StGB auch die staatliche Rechtspflege. Während § 155 StGB eine Tatbestandserweiterung zu § 154 StGB ist, handelt es sich bei § 156 StGB um einen eigenständigen Tatbestand, der die dritte Grundform der Aussagedelikte bildet. Ebenso gilt für § 156 StGB wie im Rahmen von § 153 beziehungsweise § 154 StGB:

  • Es handelt sich um ein reines Tätigkeitsdelikt.

  • Es handelt sich um ein eigenhändiges Delikt.

  • Wie auch bei § 154 StGB, handelt es sich bei § 156 StGB nicht um ein Sonderdelikt.

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II. Prüfungsschema

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III. Täter: Jedermann

Anders als § 153 StGB handelt es sich bei § 156 StGB nicht um ein Sonderdelikt. Vielmehr kann auch hier jedermann Täter sein, ähnlich wie im Rahmen des Meineids nach § 154 StGB.

1. Adressat: Zuständige Stelle

Ähnlich wie bei §§ 153, 154 muss die Stelle nicht nur allgemein für die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen zuständig sein, sondern die eidesstattliche Versicherung muss auch über den konkreten Gegenstand in dem konkreten Verfahren zulässig und nicht völlig wirkungslos (z. B. eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten im Strafverfahren) sein.

In der Praxis steht die Zuständigkeit der Gerichte im Vordergrund, wo die eidesstattliche Versicherung ein wichtiges Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen ist.

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Im Zivilprozess (Zivilgericht):

  • § 194 ZPO: Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung einer Partei

  • § 920 ZPO: Glaubhaftmachung des Arrestgrundes/-anspruch i.R.d. Zwangsvollstreckung

  • § 807 ZPO: Eidesstattliche Versicherung als Ersatz für den Offenbarungseid i.R.d. Zwangsvollstreckung

Im Strafprozess (Strafgericht):

  • § 26 II StPO: Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes i.R.d. Ablehnungsgesuch

  • § 45 II StPO: Glaubhaftung der Tatsachen zur Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

  • § 74 III StPO: Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes i.R.d. Ablehnung eines Sachverständigen

Im Verwaltungsprozess (Verwaltungsgericht):

  • § 123 III VwGO i.V.m. § 920 ZPO: Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Antrages auf einstweilige Anordnung

Sonstige Stellen:

  • Finanzbehörden, §§ 84, 284 AO

  • Notar, § 22 II BNotG

IV. Tathandlung

1. Alternative 1: Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung

Definition

Eine eidesstattliche Versicherung ist die förmliche Erklärung einer Person, dass bestimmte Tatsachen nach bestem Wissen wahr sind, wobei der Wille erkennbar sein muss, dass die Erklärung an Eides statt abgegeben wird.

Beispiel

T ist Schuldner in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Der Gerichtsvollzieher verlangt von ihm, ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802c ZPO zu erstellen und an Eides statt zu versichern, dass die Angaben vollständig und richtig sind. T verschweigt dabei absichtlich, dass er einen wertvollen Oldtimer besitzt, um diesen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Er gibt das Vermögensverzeichnis ab und versichert dessen Richtigkeit an Eides statt.

Ein Meineid nach § 154 StGB in Verbindung mit einer eidesgleichen Bekräftigung nach § 155 Nr. 1 StGB kann hier schon deshalb nicht vorliegen, weil der Gerichtsvollzieher keine Stelle ist, die für die eidliche Vernehmung zuständig ist. Allerdings ist der Gerichtsvollzieher als Behörde eine zuständige Stelle im Sinne des § 156 StGB, da der Gerichtsvollzieher zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt befugt ist.

Vernetztes Lernen

Im Verwaltungsverfahren ist der Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung sogar in § 27 III VwVfG genau vorgegeben:

  • "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.”

Außerdem muss die Behörde den Versichernden stets über die Bedeutung und strafrechtlichen Konsequenzen aufklären (§ 27 IV VwVfG).

Hinsichtlich der Frage, wann die Versicherung an Eides statt “falsch” im Sinne des § 156 StGB ist, gelten die Ausführungen zu § 153 StGB entsprechend.

Der Umfang und die Grenzen der Wahrheitspflicht bestimmen sich nach dem Verfahrensgegenstand und den Regeln des jeweiligen Verfahrens. So erstreckt sich die Wahrheitspflicht im Rahmen des § 807 ZPO nur auf die von § 807 ZPO geforderten Angaben.

2. Alternative 2: Falschaussage unter Berufung auf eine frühere Versicherung an Eides statt

Die zweite Tatbestandsalternative weist Ähnlichkeit mit § 155 StGB auf. Wer unter Berufung auf eine früher abgegebene eidesstattliche Versicherung falsch aussagt, macht sich ebenfalls nach § 156 StGB strafbar.

3. Subjektiver Tatbestand

Grundsätzlich gilt auch hier, dass dolus eventualis in Bezug auf die Falschheit der Aussage sowie die zuständige Stelle genügt.

Ebenfalls gilt: Wer sich hinsichtlich des Umfangs der Wahrheitspflicht irrt, unterliegt einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der nur bei Unvermeidbarkeit zur Straflosigkeit führt. Hier gilt das zu § 153 StGB Gesagte entsprechend.

V. Rechtswidrigkeit und Schuld

Im Rahmen der Rechtswidrigkeit und Schuld sind neben dem möglicherweise vorliegenden oben genannten Irrtum keine Besonderheiten zu beachten.

VI. Strafzumessung

Anders als bei § 153 und § 154 StGB findet im Rahmen der Strafzumessung der Aussagenotstand gemäß § 157 StGB keine Anwendung. Lediglich § 158 StGB gilt es zu beachten.

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