Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 I BGB ist als Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners ausgestaltet und soll diesen vor einseitiger Rechtsdurchsetzung des Gläubigers schützen.
I. Einführung
Nach § 273 I BGB kann der Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Das Zurückbehaltungsrecht ist somit ein Leistungsverweigerungsrecht, das in Form einer Einrede (Anspruch nicht durchsetzbar) geltend gemacht werden kann. Da es sich um eine Ausprägung des Prinzips von Treu und Glauben handelt, kann es entgegen der Systematik auch außerhalb des Schuldrechts eingewendet werden.
§ 273 BGB zwingt den Gläubiger mittelbar zur Erfüllung seiner Verpflichtung und schützt dadurch den Schuldner vor einseitiger Rechtsdurchsetzung des Gläubigers. Zugleich sichert § 273 BGB damit den Gegenanspruch des Schuldners und dient als Sicherungsmittel.
Merke
Auch die Aufrechnung schützt vor einseitiger Rechtsdurchsetzung. Ihre Rechtsfolgen sind aber weitgehender. Wer wirksam aufrechnet, vernichtet nach § 389 BGB Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken. Bei gleichartigen Ansprüchen kann der Schuldner zwischen Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht wählen. Wenn die Forderungen nicht gleichartig sind, kommt nur § 273 BGB in Betracht.
II. Voraussetzungen

1. Gegenseitigkeit der Forderungen
Beide Personen müssen jeweils einen Anspruch gegen die andere Person haben. Unerheblich ist, ob sich diese Ansprüche aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Merke
Sofern die gegenseitigen Forderungen überdies im synallagmatischen Austauschverhältnis zueinander stehen, findet § 320 BGB Anwendung, siehe unten. § 320 BGB ist also bei Vorliegen seiner Voraussetzungen vorrangig, da er die strengeren Voraussetzungen hat und lex specialis ist.
2. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Die Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger (Gegenforderung) muss fällig und durchsetzbar sein.
Klausurtipp
An dieser Stelle ist der Gegenanspruch des Schuldners unter Umständen inzident zu prüfen.
3. Konnexität der Ansprüche
Die gegenseitigen Ansprüche müssen zudem konnex sein, also aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen.
Unerheblich ist, ob die Forderungen aus einem Vertrag, aus mehreren Verträgen, aus quasi-vertraglichen Schuldverhältnissen, Delikt oder Kondiktion resultieren.
Entscheidend ist, dass ein einheitliches Lebensverhältnis im Sinne eines natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Ansprüchen besteht, sodass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte.
Beispiel
Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens aus Darlehensvertrag und der Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheiten aus Sicherungsvertrag (Die Erteilung eines Darlehens wird regelmäßig durch Sicherheiten abgesichert, z. B. durch Hypothekenbestellung).
Anspruch auf Herausgabe des abgeschleppten Pkw und Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten
Keine Konnexität besteht etwa zwischen Ansprüchen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvertrag und Ansprüchen der Gesellschaft aus einer Verbindlichkeit, die der Gesellschafter als Kunde der Gesellschaft eingegangen ist.
4. Ausschluss der Einrede
Das Zurückbehaltungsrecht kann vertraglich oder durch Gesetz ausgeschlossen sein (vgl. § 273 I BGB: „sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt“). In AGB kann es weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden (§ 309 Nr. 2b BGB).
Beispiel
Ausschluss kraft Gesetzes: Dem Bevollmächtigten steht nach Erlöschen der Vollmacht kein Zurückbehaltungsrecht an der Vollmachtsurkunde zu (§ 175 BGB).
Achtung: Die Verjährung eines Anspruchs hindert nicht das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts aus diesem Anspruch (§ 215 BGB).Ausschluss kraft Natur des Schuldverhältnisses: Das Zurückbehaltungsrecht entfällt, wenn der Gläubiger auf Gegenstände dringend angewiesen ist wie z. B. Reisepass, Führerschein, Arbeits- oder Geschäftspapiere.
Ausschluss kraft Treu und Glauben: Wenn sich der Schuldner eines Herausgabeanspruchs auf einen Aufwendungsersatzanspruch beruft, den er erst durch die unberechtigte Herausgabeverweigerung erlangt hat.
Ist die Aufrechnung ausgeschlossen, dann in der Regel auch das Zurückbehaltungsrecht, denn das Zurückbehaltungsrecht ist ein „Minus“ der Aufrechnung, sodass der Ausschluss der Aufrechnung „erst recht“ für das Zurückbehaltungsrecht gilt (Das Zurückbehaltungsrecht dient als Druckmittel zur Erlangung der Gegenleistung, während die Aufrechnung die wechselseitigen Forderungen sofort zum Erlöschen bringt). Beachte aber auch den § 390 BGB: Besteht eine Einrede wie § 273 BGB gegen eine Forderung, kann diese nicht aufgerechnet werden.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 390, 215 BGB an den § 273 BGB, um dich an den Zusammenhang zwischen Zurückbehaltungsrecht, der Verjährung und der Aufrechnung zu erinnern.
5. Geltendmachung
Die materiell-rechtliche Wirkung des § 273 BGB entsteht erst (ex nunc), wenn der Schuldner die Einrede erhebt und seine Leistung zurückbehält.
Klausurtipp
Im Prozess wird das Zurückbehaltungsrecht nicht von Amts wegen geprüft, sondern muss durch den Schuldner geltend gemacht werden („Einreden müssen reden“).
Zu beachten ist also, dass das Bestehen der Einrede nicht einfach angenommen werden kann, sondern explizit geprüft werden muss.
III. Wirkungen
Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner nur eine aufschiebende (dilatorische) Einrede. Verweigert der Schuldner die Leistung ausdrücklich oder konkludent, muss er so lange nicht leisten, bis er die ihm gebührende Leistung erhält.
Merke
Wird dem Schuldner die Leistung durch den Gläubiger angeboten und nimmt er sie nicht an, gerät er in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Da der Gläubige in diesem Fall alles getan hat, war er zuerst verpflichtet, seine Schuld und seine Leistung nicht mehr zurückzubehalten.
Beruft sich der Schuldner in einem Prozess zu Recht auf § 273 BGB, wird die Klage nicht abgewiesen. Vielmehr wird der Beklagte (Schuldner) nach § 274 I BGB zur Leistung Zug-um-Zug verurteilt.
Hat der Schuldner in Unkenntnis seines Zurückbehaltungsrechts bereits geleistet, so kann er seine Leistung nicht gemäß § 813 I 1 BGB zurückfordern, da § 813 I BGB nur für dauerhaft wirkende (= peremptorische) Einreden gilt; § 273 BGB gewährt aber nur eine zeitweise wirkende (= dilatorische) Einrede.
IV. Weitere Zurückbehaltungsrechte
1. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, §§ 369 - 372 HGB
Im Unterschied zum Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB müssen die Ansprüche nicht konnex sein – sie müssen lediglich aus beiderseitigen Handelsgeschäften stammen (mehr dazu hier).
Außerdem gewährt das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht dem Berechtigten ein Befriedigungsrecht an dem zurückbehaltenen Gegenstand (§ 371 HGB).
2. Einrede des nicht erfüllten Vertrages, § 320 BGB
a) Zweck
Bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrages folgt bereits aus dem Synallagma, das dem Vertrag zugrunde liegt, dass der Schuldner nur zu leisten braucht, wenn der Gläubiger die Gegenleistung bewirkt. § 320 BGB ist überdies nicht nur ein Spezialfall des § 273 BGB, sondern verfolgt auch andere Zwecke:
§ 320 BGB ist primär ein Druckmittel. Bei teilweiser Nicht- oder Schlechtleistung kann grundsätzlich die komplette Gegenleistung verweigert werden.
Die Rechtsfolgen des § 320 BGB greifen bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig davon, ob der Schuldner die Einrede geltend macht. Im Prozess muss die Einrede aber gesondert geltend gemacht werden – sie wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

b) Voraussetzungen

Es muss ein gegenseitiger Vertrag bestehen, mit gegenseitigen (synallagmatischen) Verpflichtungen (fehlt beispielsweise bei einem Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB - mehr zum Begriff des Synallagmas findest du hier). Letzteres ist der Fall, wenn die Leistung des einen das Entgelt für die Gegenleistung des anderen darstellen soll.
Die Gegenforderung des Schuldners muss zudem fällig und durchsetzbar sein.
Klausurtipp
An dieser Stelle ist in einer Klausur der Gegenanspruch des Schuldners gegebenenfalls inzident zu prüfen.
c) Ausschluss
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB kann bei Vorliegen einer Vorleistungspflicht oder nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein.
Beispiel
Die Einrede nach § 320 BGB kann wegen Treu und Glauben ausgeschlossen sein
bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils der Leistung (§ 320 II BGB) oder
wenn der Einredende zum Ausdruck bringt, dass er selbst nicht am Vertrag festhalten will.
d) Rechtsfolge
Beruft sich der Schuldner in einem Prozess zu Recht auf § 320 BGB, wird die Klage nicht abgewiesen. Vielmehr wird der Beklagte (Schuldner) nach § 322 I BGB zur Leistung Zug-um-Zug verurteilt.


