I. Einleitung
Im Rahmen des Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO regelt § 47 VI VwGO die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Demnach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Regelung, die die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit der nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache sichern und dabei insbesondere den Eintritt irreversibler Zustände verhindern soll.
II. Zulässigkeit
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs siehe hier.
2. Statthaftigkeit
Es bestehen keine Unterschiede in der Prüfung im Vergleich zum Hauptverfahren.
3. Antragsbefugnis, § 47 II 1 VwGO
Zunächst gelten hier die bekannten Grundsätze der Prüfung der Hauptsache.
Zudem ist eine Eilbedürftigkeit erforderlich. Diese ist gegeben, wenn durch den Vollzug der Rechtsgrundlage irreversible Tatsachen geschaffen werden könnten.
Irreversible Tatsachen meint Umstände, die faktisch in der Realität nicht mehr geändert werden können, auch wenn sich die diesbezügliche rechtliche Betrachtung ändert und diese daher eigentlich verändert werden müssten.
Beispiel
Der Stopp von Bauarbeiten aufgrund einer Rechtsverordnung, welche nur zu dieser Zeit/unter diesen Umständen in dieser Form möglich sind.
4. Rechtsschutzbedürfnis, § 47 VI VwGO
47 Abs. 6 VwGO ist aufgrund des Tatbestandsmerkmals "dringend geboten" subsidiär zu den Rechtsschutzanträgen aus §§ 80 und 123 VwGO. Wenn also nach diesen Normen Rechtsschutz besteht, liegt kein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 47 VI VwGO vor.
5. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
a) Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61,62 VwGO
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der Beteiligten- und Prozessfähigkeit siehe hier.
b) Ordnungsgemäße Antragserhebung, §§ 81, 82 VwGO
Für eine ausführliche Darstellung der Prüfung der ordnungsgemäßen Antragserhebung siehe hier.
III. Begründetheit
In der Begründetheit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Gegenstand der Abwägung ist, ob ein Abwarten des nachträglichen Rechtsschutzes unzumutbar ist (s.o.), wobei es grundsätzlich zu keiner Vorwegnahme der Hauptsache kommen darf, also nicht das gewährt werden darf, was nur im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Eine solche Vorwegnahme ist nur zulässig, wenn andernfalls Nachteile für den Antragsteller entstehen würden, die in der Hauptsache dann nicht mehr ausgeglichen werden könnten oder wiederum allgemein unzumutbar wären.
Dies orientiert sich an einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache.