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Verkäuferregress

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Mängelrechte

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Regress
Haftung
Mängelrecht
§ 439 BGB
§ 445a BGB
§ 14 BGB
§ 377 HGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Anwendbarkeit des § 445a BGB

  • III. Rügeobliegenheit, § 445a IV BGB

  • IV. Beweislast

  • V. Arten des Rückgriffs

    • 1. Unselbstständiger Verkäuferregress

    • 2. Selbstständiger Verkäuferregress, § 445a I BGB

  • VI. Annex: Regress bei Bauverträgen

I. Einleitung

Ist der Verkäufer gegenüber dem Käufer zur Nacherfüllung, Schadensersatz oder Rückgewähr des Kaufpreises verpflichtet, so hat der Verkäufer einen wirtschaftlichen Schaden. Oftmals kann er aber selbst nichts dafür, dass ein Kaufgegenstand mangelhaft ist, sodass er sich sein Geld beim Hersteller oder bei seinem Verkäufer wieder holen möchte.

Dieser Rückgriff des Käufers (Verkäuferregress), den § 445a BGB ausdrücklich vorsieht, liegt der Gedanke zugrunde, dass innerhalb einer Lieferkette derjenige letztlich haften soll, der den Mangel zu verantworten hat: der Produzent. So wird dann auch der Gewinn des Verkäufers aus dem Verkauf der Sache gesichert.

II. Anwendbarkeit des § 445a BGB

§ 445a BGB ist nur auf neu hergestellte Sachen anwendbar, dafür aber gemäß § 445a III BGB auf jeder Handelsstufe. Aktivlegitimiert ist jeder Verkäufer, während sein jeweiliger Lieferant passivlegitimiert ist.

Beachte: § 445a BGB kann nicht durch AGB abbedungen werden. Dies ergibt sich durch eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 I, II BGB.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 307 I, II BGB an den § 445a BGB, um dich daran zu erinnern, dass der Verkäuferregress durch AGB nicht umgangen werden kann.

Problematisch ist der Regress, wenn der Lieferant Verbraucher ist. „In der Lieferkette“ kann jedenfalls nach § 445a III BGB ein Vorlieferant nur dann in Anspruch genommen werden, falls er Unternehmer ist. Warum sollte es beim ersten Regress anders sein?

Ist ein Verbraucher Lieferant, so kann jedoch kein beidseitiges Handelsgeschäft vorliegen, sodass der Verbraucher-Lieferant nicht durch die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach §§ 445a IV BGB, 377 HGB geschützt ist. § 445a BGB bezweckt, die Nachteile aus der Mangelhaftigkeit der Sache an den letzten verantwortlichen Unternehmer durchzureichen. Daher wird das Problem durch eine teleologische Reduktion des Lieferantenbegriffs auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu beschränken sein.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 14 BGB an den § 445a BGB, um dich an diesen Zusammenhang zu erinnern.

Wegen des Wortlauts „Verkäufer“ scheint § 445a BGB nicht auf den Regress des Werkunternehmers gegen seinen Materiallieferanten anwendbar zu sein.

§ 439 III 1 BGB setzt jedoch nicht voraus, dass der Käufer die Sache bei sich selbst eingebaut oder angebracht hat, sodass der Werkunternehmer gemäß §§ 437 ff. BGB gegen ihren Materiallieferanten vorgehen und nach § 439 III 1 BGB den Aufwendungsersatz verlangen kann.

III. Rügeobliegenheit, § 445a IV BGB

Die Rügeobliegenheit des § 377 HGB bleibt gemäß § 445a IV BGB unberührt. Der Anspruch kann also ausgeschlossen sein, wenn gegen die Rügeobliegenheit verstoßen wird.

IV. Beweislast

Der Verkäufer muss nachweisen, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang (§§ 446f.) auf ihn (vgl. § 445a I a.E.) mangelhaft war. Das ist schwierig und misslingt oft, sodass der Verkäufer in Beweisnot gerät.

Liegt allerdings auf der untersten Handelsstufe ein Verbrauchsgüterkauf, so findet gemäß §§ 478 I, 477 BGB eine Beweislastumkehr statt, sofern sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Mangel zeigt.

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir die §§ 478, 477 BGB an den § 445a BGB, um dich an diese Möglichkeit der Beweislastumkehr zu erinnern.

V. Arten des Rückgriffs

Es ist zwischen dem unselbstständigen und dem selbstständigen Verkäuferregress zu unterscheiden. 

1. Unselbstständiger Verkäuferregress

Der Verkäufer hat seinem Lieferanten gegenüber (Großhändler/Importeur/Produzent) alle in § 437 BGB aufgeführten Mängelrechte.

Eine Modifikation gibt es jedoch: § 445a II BGB erklärt die Fristsetzung für Sekundärrechte für entbehrlich.

Wenn der Verkäufer die verkaufte Sache als Folge des Mangels zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat, so ist eine Nacherfüllung für den Verkäufer in der Regel nicht mehr interessant. 

2. Selbstständiger Verkäuferregress, § 445a I BGB

§ 445a I BGB räumt dem Verkäufer zudem einen zusätzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz (daher: selbstständiger Regress) ein. Zweck hiervon ist die Weitergabe der Kosten, die der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat.

Gemäß § 445a I BGB kann jeder Verkäufer verschuldensunabhängig (!) die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er nach § 439 II, III, VI 2 BGB und § 475 IV BGB zu tragen hatte (z. B. Reparatur und Transportkosten bei Durchführung der Mängelgewährleistung).

Merke

Wichtig ist bei dem Aufwendungsersatz sprachlich genau zu arbeiten - die Norm spricht von Aufwendungen, die der Verkäufer zu tragen „hatte“. Der Anspruch beschränkt sich daher auf den Ersatz bereits getätigter Aufwendungen. Dies hat zur Folge, dass kein Freistellungsanspruch besteht (§ 257 S. 1 BGB) und kein Vorschuss für geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten ist. Dass der Gesetzgeber anstelle „getragen hat“ „zu tragen hatte“ verwendet, zeigt zudem, dass Aufwendungen, die aufgrund von Kulanz ersetzt wurden, nicht durch den Lieferanten ersetzt werden müssen. Der Lieferant muss nur die Aufwendungen ersetzen, zu denen der Verkäufer verpflichtet war.

VI. Annex: Regress bei Bauverträgen

Die Regresskette bei Bauverträgen sieht in der Regel so aus:

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Der Handwerker schuldet dem Bauherrn aus § 635 BGB Nacherfüllung inklusive Ein- und Ausbau.

Die Ein- und Ausbaukosten kann der Handwerker dann beim Materiallieferanten gemäß § 439 III BGB ersetzt verlangen.

Der Materiallieferant wiederum kann nach § 445a I BGB beim Hersteller Regress nehmen

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