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Verfügungen in der Ehe

Verfügungsbeschränkungen und -verbote

Teilgebiet

Familienrecht

Thema

Verfügungen in der Ehe

Tags

Verfügungsbeschränkung
Ehegattenverfügung
Verfügungsverbot
Zugewinngemeinschaft
Vermögen im Ganzen
Haushaltsgegenstände
Einzeltheorie
Gesamttheorie
Schwebende Unwirksamkeit
Revokationsrecht
Verfügung ohne Einwilligung
Genehmigung
Ehegemeinschaft
Eigentumsübertragung
Drittwirkung
§ 134 BGB
§ 1303 BGB
§ 1363 BGB
§ 1365 BGB
§ 1366 BGB
§ 1367 BGB
§ 1368 BGB
§ 1369 BGB
§ 823 BGB
§ 826 BGB
§ 985 BGB
§ 929 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Ansprüche aufgrund von absoluten Verfügungsverboten der §§ 1365 - 1369 BGB

  • III. Einzelne Verfügungsbeschränkungen und -verbote

    • 1. Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB

      • a) Voraussetzungen 

        • aa) Bestehen einer wirksamen Ehe 

        • bb) Güterstand der Zugewinngemeinschaft 

        • cc) Verfügung über das Vermögen im Ganzen  

          • aaa) Gesamttheorie 

          • bbb) Einzeltheorie 

          • ccc) Kenntnis des Erwerbers

      • b) Rechtsfolge

    • 2. § 1367 BGB

    • 3. Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB

I. Einleitung

In den §§ 1365 bis 1369 BGB finden sich Verfügungsbeschränkungen, beziehungsweise absolute Verfügungsverbote. Diese dienen dem Schutz der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft und regeln, inwieweit Ehegatten über ihr Vermögen verfügen können. Während Ehegatten grundsätzlich selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen dürfen, setzt das Gesetz insbesondere im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft Grenzen. So bedarf etwa eine Verfügung über das gesamte Vermögen der Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 1365 BGB), um eine einseitige wirtschaftliche Gefährdung der Familie zu verhindern. Weitere Beschränkungen bestehen unter anderem für die Veräußerung von Haushaltsgegenständen (§ 1369 BGB) sowie für Verträge zwischen Ehegatten (§ 1368 BGB). Die Regelungen zielen darauf ab, einen fairen Interessenausgleich zwischen den Ehegatten zu gewährleisten und die wirtschaftliche Grundlage der Ehegemeinschaft zu schützen. Allgemein sind die §§ 1365 ff. leges speciales zu § 134 BGB.

II. Ansprüche aufgrund von absoluten Verfügungsverboten der §§ 1365 - 1369 BGB

In § 1368 BGB findet sich ein Revokationsrecht des nicht handelnden Ehegatten. Demnach kann dieser gegen den Dritten, also den Erwerber, die sich aus der Unwirksamkeit ergebenden Rechte geltend machen. 

Nach herrschender Meinung besteht gegen diese Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht des Dritten. Eine Aufrechnung ist aber theoretisch möglich. Zudem können dem Dritten Ansprüche gegen den handelnden Ehegatten zustehen. Solche Ansprüche können sich zum Beispiel aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB, aus culpa in contrahendo oder aus § 826 BGB ergeben.   

III. Einzelne Verfügungsbeschränkungen und -verbote

1. Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB

In § 1365 BGB findet sich ein absolutes Verfügungsverbot für Verfügungen über das Vermögen im Ganzen. Hintergrund des absoluten Verfügungsverbots ist, dass der Schutz der Familie hier höher gestellt wird als der Verkehrsschutz.

Klausurtipp

Die Verfügungsverbote werden in Klausuren meistens im Kontext von Eigentumsübertragungen (929 ff. BGB) und damit verbundenen Prüfungen des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB relevant werden. Dort dann beim Prüfungspunkt der Berechtigung.

a) Voraussetzungen 

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aa) Bestehen einer wirksamen Ehe 

Zunächst muss überhaupt eine wirksame Ehe bestehen. Dies beurteilt sich nach den §§ 1303 ff. BGB.

bb) Güterstand der Zugewinngemeinschaft 

§ 1365 BGB ist im gesetzlichen Güterrecht der Zugewinngemeinschaft normiert. Er ist nur anwendbar, wenn der Güterstand der Ehe eine Zugewinngemeinschaft im Sinne des § 1363 BGB ist.

cc) Verfügung über das Vermögen im Ganzen  

Die zentrale Voraussetzung des § 1365 BGB ist, dass eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen vorliegen muss. Ob das gesamte Vermögen betroffen ist, richtet sich zunächst nach dem Wert des Vermögens. Wenn das gesamte Vermögen weniger als 50.000 Euro beträgt, liegt die Grenze bei 90 % des Vermögens. Wenn das Vermögen mehr als 50.000 Euro beträgt, liegt die Grenze bei 85 % des Vermögens. 

Es ist aber umstritten, ob sich dies nur auf das gesamte Vermögen oder auch auf einzelne Gegenstände des Vermögens beziehen kann.

aaa) Gesamttheorie 

Eine Ansicht ist die sogenannte Gesamttheorie. Nach dieser liegt nur eine Verfügung über das Vermögen im Gesamten vor, wenn das Vermögen “en bloc”, also als Gesamtheit übertragen wird. Argumentiert wird hier mit dem Wortlaut, nach dem das "gesamte Vermögen” betroffen sein muss, was sich nicht nur auf einen einzelnen Gegenstand beziehen könne.

bbb) Einzeltheorie 

Die herrschende Meinung vertritt die sogenannte Einzeltheorie. Nach dieser kann auch eine Verfügung über einen einzelnen Gegenstand das gesamte Vermögen betreffen, wenn dieser einen Großteil des Vermögens ausmacht, also die oben genannten Grenzen in Bezug auf das Gesamtvermögen überschreitet. Hier wird argumentiert, dass eine Verfügung über einen einzelnen Vermögensgegenstand das gesamte wirtschaftliche Schicksal des Ehegatten beeinflussen könne, wenn dieser Gegenstand den Großteil seines Vermögens ausmacht.

Der Schutzzweck des § 1365 BGB liege darin, den anderen Ehegatten vor wirtschaftlicher Handlungsunfähigkeit zu bewahren. Dies würde unterlaufen, wenn es möglich wäre, nahezu das gesamte Vermögen durch Einzelverfügungen zu übertragen. 

In der Klausur sollte aufgrund der besseren Argumente der Einzeltheorie gefolgt werden.

ccc) Kenntnis des Erwerbers

Innerhalb der Einzeltheorie ist wiederum umstritten, ob eine subjektive Kenntnis des Erwerbers über die Vermögenslage des veräußernden Ehegatten, beziehungsweise der Ehegatten im Gesamten bestehen muss. Nach der objektiven Theorie ist dies nicht erforderlich. Die subjektive Theorie, welche die herrschende Meinung darstellt, verlangt eine solche Kenntnis. Der relevante Zeitpunkt ist dabei nicht die Vollendung des Rechtsgeschäfts, sondern der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts.

b) Rechtsfolge

Wenn die Voraussetzungen des § 1365 I BGB vorliegen, ist das Rechtsgeschäft gemäß § 1365 I 2 BGB schwebend unwirksam. Es bedarf für die Wirksamkeit in diesen Fällen dann der Genehmigung des anderen Ehegatten gemäß § 1366 I BGB.

Wird die Genehmigung verweigert, ist der Vertrag gemäß § 1366 IV BGB unwirksam.

2. § 1367 BGB

§ 1367 BGB regelt die Rechtsfolge eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das unter die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB fällt und ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen wurde. Ein solches einseitiges Rechtsgeschäft ist unwirksam, es besteht also keine Möglichkeit einer nachträglichen Wirksamkeit aufgrund einer Genehmigung nach § 1366 I BGB.

3. Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB

Nach § 1369 BGB bedürfen Verfügungen über Haushaltsgegenstände, wie zum Beispiel die Wohnungseinrichtung, der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Ehegatten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass wesentliche Gegenstände, die den gemeinsamen Haushalt bilden, nicht einseitig und ohne Rücksprache mit dem Ehegatten veräußert oder belastet werden. Wird die erforderliche Zustimmung nicht eingeholt, greifen gemäß § 1369 III BGB die in §§ 1366-1368 BGB vorgesehenen Schutzmechanismen. Dadurch wird gewährleistet, dass beide Ehegatten in die Entscheidungen über den Haushaltsbestand eingebunden sind und ihre wirtschaftlichen Interessen geschützt werden.

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