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Zivilrecht

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BGB AT

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Grenzen der Privatautonomie

§ 140 BGB (Umdeutung)

Teilgebiet

BGB AT

Thema

Grenzen der Privatautonomie

Tags

Nichtigkeit
§ 140 BGB
§ 138 BGB
§ 134 BGB
§ 125 BGB
Gliederung
  • I. Voraussetzungen

    • 1. Nichtiges /wirkungsloses Rechtsgeschäft

    • 2. Voraussetzungen des Ersatzgeschäfts

    • 3. Umdeutung wäre gewollt

    • 4. Ausschluss der Umdeutung

  • II. Rechtsfolge

Nach § 140 BGB kommt bei einem nichtigen Rechtsgeschäft eine Umdeutung in Betracht. Diese wird auch als Konversion bezeichnet. 

Dies ermöglicht die Geltung eines anderen (kongruenten) Rechtsgeschäfts, wenn das erklärte, unwirksame (nichtige oder sonst wirkungslose) Geschäft dessen Erfordernisse erfüllt und anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewollt gewesen wäre. Auslegung geht vor Umdeutung

Gegenüber der Umdeutung hat die Auslegung grundsätzlich Vorrang. 

I. Voraussetzungen

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1. Nichtiges /wirkungsloses Rechtsgeschäft

§ 140 setzt ein unwirksames (regelmäßig total unwirksames) Rechtsgeschäft voraus, bei bloßer Teilnichtigkeit gilt vorrangig § 139 BGB.

Beispiel

  • Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Sie kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

  • Jemand übereignet eine Sache, obwohl er nur ein Anwartschaftsrecht hat; der Erwerber weiß dies. Die wirkungslose Übereignung kann in die Übertragung eines Anwartschaftsrecht umgedeutet werden. 

2. Voraussetzungen des Ersatzgeschäfts

Das nichtige Rechtsgeschäft muss die Erfordernisse eines anderen Rechtsgeschäfts erfüllen. Es müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale und Wirksamkeitsvoraussetzungen des „Ersatzgeschäfts“ vorliegen. Die Rechtswirkungen des Ersatzgeschäfts können nicht stärker sein als jene des umzudeutenden Geschäfts. 

Das gültige Geschäft muss dabei in der Erklärung bereits vollständig angelegt sein, es darf keine Fiktion fehlender Merkmale stattfinden (Kongruenzformel).

Merke

  • Eine unwiderrufliche Vollmacht kann umgedeutet werden in eine widerrufliche Vollmacht, nicht umgekehrt!

  • Eine Anfechtung, die nach § 142 I BGB ex tunc wirkt, kann in eine ex nunc wirkende Kündigung oder einen Rücktritt umgedeutet werden, nicht umgekehrt!

3. Umdeutung wäre gewollt

Außerdem ist erforderlich, dass bei Kenntnis der Nichtigkeit die Geltung des Ersatzgeschäfts gewollt sein würde. 

Hierfür sind die hypothetischen Willen aller Parteien zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. 

4. Ausschluss der Umdeutung

Eine Umdeutung ist ausgeschlossen, falls der von den Parteien erstrebte Erfolg von der Rechtsordnung missbilligt wird. Dies kann etwa nach § 134 BGB oder § 138 BGB der Fall sein.

Im Rahmen der Nichtigkeit nach § 125 BGB entscheidet der Schutzzweck der Formvorschrift.

II. Rechtsfolge

Rechtsfolge des § 140 BGB ist, dass das andere Geschäft wirksam ist.

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