Nach § 140 BGB kommt bei einem nichtigen Rechtsgeschäft eine Umdeutung in Betracht. Diese wird auch als Konversion bezeichnet.
Gegenüber der Umdeutung hat die Auslegung grundsätzlich Vorrang.
I. Voraussetzungen

1. Nichtiges /wirkungsloses Rechtsgeschäft
Die Umdeutung setzt voraus, dass ein Rechtsgeschäft nichtig oder wirkungslos ist.
Merke
Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Sie kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Jemand übereignet eine Sache, obwohl er nur ein Anwartschaftsrecht hat; der Erwerber weiß dies. Die wirkungslose Übereignung kann in die Übertragung eines Anwartschaftsrecht umgedeutet werden.
2. Voraussetzungen des Ersatzgeschäfts
Das nichtige Rechtsgeschäft muss die Erfordernisse eines anderen Rechtsgeschäfts erfüllen. Es müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale und Wirksamkeitsvoraussetzungen des „Ersatzgeschäfts“ vorliegen. Die Rechtswirkungen des Ersatzgeschäfts können nicht stärker sein als jene des umzudeutenden Geschäfts.
Merke
Eine unwiderrufliche Vollmacht kann umgedeutet werden in eine widerrufliche Vollmacht, nicht umgekehrt!
Eine Anfechtung, die nach § 142 I BGB ex tunc wirkt, kann in eine ex nunc wirkende Kündigung oder einen Rücktritt umgedeutet werden, nicht umgekehrt!
3. Umdeutung wäre gewollt
Außerdem ist erforderlich, dass bei Kenntnis der Nichtigkeit die Geltung des Ersatzgeschäfts gewollt sein würde.
Hierfür sind die hypothetischen Willen aller Parteien zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu ermitteln.
4. Ausschluss der Umdeutung
Eine Umdeutung ist ausgeschlossen, falls der von den Parteien erstrebte Erfolg von der Rechtsordnung missbilligt wird. Dies kann etwa nach § 134 BGB oder § 138 BGB der Fall sein.
Im Rahmen der Nichtigkeit nach § 125 BGB entscheidet der Schutzzweck der Formvorschrift.
II. Rechtsfolge
Rechtsfolge des § 140 BGB ist, dass das andere Geschäft wirksam ist.