Nach § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Geschäfts zur Nichtigkeit des ganzen Geschäfts.
I. Zweck
Nach § 139 BGB soll den Parteien bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts der Rest des Rechtsgeschäfts nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden. Deshalb führt die Teilnichtigkeit in der Regel zur Gesamtnichtigkeit.
II. Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB hat eine spezielle Bedeutung. Es meint nicht wie §§ 125, 134, 138 BGB das isoliert zu betrachtende „Rechtsgeschäft im technischen Sinne“, etwa einen Kaufvertrag.
Gemeint ist vielmehr alles, was nach dem Willen der Parteien zusammengehört, also auch mehrere „Rechtsgeschäfte im technischen Sinne“.
Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich, von der Nichtigkeit des Geschäfts zu sprechen.
Falls nach der üblichen Terminologie mehrere Rechtsgeschäfte vorliegen, hängt die Einheitlichkeit des Geschäfts vom Willen der Parteien ab.
Die Zusammenfassung in einer Vertragsurkunde ist allenfalls Indiz.
Merke
Einheit von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
Ob Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (also beispielsweise Kaufvertrag und Übereignung) ein einheitliches Geschäft darstellen können, ist umstritten.
Teile der Literatur halten ein einheitliches Geschäft aus Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft als unzulässig. Ein solches würde gegen das Abstraktionsprinzip verstoßen. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts würde nämlich dann auch das Verfügungsgeschäft betreffen. Da das Abstraktionsprinzip aber dem Verkehrsschutz diene, stehe es nicht zur Disposition der Parteien.
Demgegenüber geht der BGH davon aus, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ein einheitliches Geschäft darstellen können, wenn alle Parteien dies wollen. Die Parteiwillen hätten Vorrang vor dem Abstraktionsprinzip. Außerdem könne das Verfügungsgeschäft ohnehin unter der Bedingung der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts vorgenommen werden. Wegen des Rechtsgedankens des § 925 II BGB bestehe jedoch eine Ausnahme bei der Veräußerung von Grundstücken.
In der Klausur solltest du zunächst auf eine sorgfältige Darstellung des Abstraktionsprinzips achten. Denn zunächst musst du darauf eingehen, ob der gleiche Fehler beide Geschäfte betrifft und damit Fehleridentität besteht. Dann erübrigt sich die weitere Prüfung. Sodann ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts eine Bedingung nach § 158 BGB des Verfügungsgeschäfts darstellt. Ist dies nicht der Fall, kannst du eine Geschäftseinheit nach § 139 BGB unter Abwägung aller Argumente diskutieren.

III. Restgültigkeit
Nach § 139 BGB am Ende bleibt der Rest eines Geschäfts jedoch wirksam, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen werden würde. Zu ermitteln sind die hypothetischen Willen beider Parteien.
Eine etwaige Restgültigkeit setzt jedoch die Teilbarkeit des Geschäfts voraus.
1. Objektive Teilbarkeit
Hierbei kann eine objektive Teilbarkeit in mehrere Vertragsbestimmungen vorliegen.
Merke
Nur der Gewährleistungsausschluss eines Kaufvertrages ist nichtig
Teilweises Überschreiten der Vertretungsmacht
2. Subjektive Teilbarkeit
Die Teilbarkeit kann jedoch auch subjektiv sein, indem mehrere Personen an dem Geschäft beteiligt sind.
Beispiel
Ein Minderjähriger schließt ohne Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter mit A und B einen Gesellschaftsvertrag. Gegebenenfalls ist zwischen A und B eine Gesellschaft entstanden. Der Gesellschaftsvertrag zwischen A, B und M ist nach § 108 I BGB schwebend unwirksam. Allerdings lässt sich der unwirksame Gesellschaftsvertrag unter Beteiligung des M in subjektiver Hinsicht von einem Gesellschaftsvertrag zwischen A und B abtrennen. Der Gesellschaftsvertrag ist nur in Bezug auf M nichtig.
3. Quantitative Teilbarkeit
Außerdem ist eine quantitative Teilbarkeit denkbar. Diese liegt vor, wenn sich Leistung und Gegenleistung teilen und reduzieren lassen (z. B. mehrere Kaufgegenstände).
4. Zeitliche Teilbarkeit
Bei überlanger Vertragsdauer kann das Geschäft auch in zeitlicher Hinsicht teilbar sein (z. B. bei Dauerschuldverhältnissen).