I. Einführung
Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, können sich nach Vertragsschluss so schwerwiegend verändern, dass ein Festhalten am Vertrag für die Parteien unzumutbar ist. Oder diese Umstände können bei Vertragsschluss schon gefehlt haben und erst nachträglich bekannt geworden sein (§ 313 II BGB). Um den geänderten Umständen Rechnung zu tragen, wurde das Institut zur Störung der Geschäftsgrundlage entwickelt. Mittlerweile ausdrücklich in § 313 I BGB normiert, folgt daraus vorrangig ein Anspruch der Parteien auf Vertragsanpassung. Insofern handelt es sich um eine Abweichung vom Grundsatz „pacta sunt servanda“.

II. Tatbestand des § 313 I, II BGB
Neben dem Vorliegen eines wirksamen Vertrages hat § 313 I, II BGB drei Tatbestandsvoraussetzungen (oft auch als reales, hypothetisches und normatives Element bezeichnet).
Klausurtipp
Die Begriffe des realen, hypothetischen und normativen Elements sind keine gesetzlich genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Sie helfen aber als Begrifflichkeiten, die Prüfung der in § 313 BGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen zu strukturieren. Du kannst sie daher auch als Überschriften verwenden, solltest aber nicht mit ihnen argumentieren und keine Formulierungen verwenden wie "Das reale Element ist gegeben, wenn...".
Orientiere dich bei der Prüfung des § 313 BGB an den im Gesetz genannten Begrifflichkeiten und nutze die drei Elemente lediglich als gedankliche oder tatsächliche Strukturierung deiner Prüfung.

1. Reales Element
Zunächst müssen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss geändert haben (objektive Geschäftsgrundlage, § 313 I BGB) oder Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausgestellt haben (subjektive Geschäftsgrundlage).

Achtung: Man darf die Grundlage des Geschäfts nicht mit dem Inhalt des Geschäfts verwechseln. Ist ein Umstand bereits Inhalt des Vertrages geworden, wären die Vertragsauslegung beziehungsweise die Regelungen zur Leistungsstörung vorrangig (§§ 275 ff., 280 ff. BGB). Entscheidend für die Abgrenzung ist also, ob sich die beiden Parteien mit Rechtsbindungswillen über einen Umstand geeinigt haben oder nicht (§§ 133, 157 BGB).
Beispiel
Wenn Kinokarten durch den Betreiber verkauft werden, ist die Filmvorführung Vertragsinhalt. Wenn der Film aufgrund eines behördlichen Verbots nicht gezeigt werden kann, ist § 275 BGB einschlägig.
Ein Zimmer mit Balkon wird vermietet, damit eine Parade verfolgt werden kann. Die Durchführung der Parade gehört nicht zum Vertragsinhalt. Wenn die Parade wetterbedingt abgesagt wird, ist § 313 BGB anwendbar.
a) Objektive Geschäftsgrundlage (§ 313 I BGB)
Mit objektiver Geschäftsgrundlage sind solche Umstände gemeint, die sich aus sachlichen Kriterien ergeben und die nach dem Sinn oder Vortrag der Parteien objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag im Sinne der beiden Vertragsparteien als sinnvolle Regelung bestehen kann.
Diese Umstände müssen sich geändert haben.
Merke
§ 313 I BGB wird auch als Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage beschrieben. Ein Wegfall liegt bei einer schwerwiegenden Veränderung vor.
Ob eine Veränderung vorliegt, ist eine Frage des realen Elements.
Ob diese Veränderung schwerwiegend ist, ist eine Frage des hypothetischen Elements.
Beispiel
Mietvertrag über Geschäftsräume, wenn die Nutzung durch behördliche Erlaubnis pandemiebedingt untersagt wird
Vorverkauf von Konzertkarten, die ein Recht auf Teilnahme verschaffen, wenn das Konzert pandemiebedingt abgesagt wird
b) Fehlen der subjektiven Geschäftsgrundlage (§ 313 II BGB)
Nach § 313 II BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausstellen.
Es müssen beide Parteien übereinstimmend vom Eintritt oder Ausbleiben bestimmter Umstände ausgegangen sein, die dem Vertragsschluss zugrunde lagen. Einseitige Erwartungen einer Partei werden also grundsätzlich nicht zur Geschäftsgrundlage. Hatte jedoch eine Partei einseitige Erwartungen, die der anderen Partei erkennbar waren, können diese Erwartungen Vertragsgrundlage werden.
Beispiel
Beidseitiger Motivirrtum: Käufer K und Verkäufer V irren beide über die Herkunft eines teuren Gemäldes.
Fehlvorstellungen nur einer Partei, die die andere Partei aber hinnimmt, ohne sich eigene Vorstellungen zu machen: Käufer K geht davon aus, das Grundstück sei baureif, was falsch ist. Verkäufer V weiß dies, unternimmt aber nichts.
2. Hypothetisches Element
Anschließend ist zu ermitteln, ob wenigstens eine Partei unzweifelhaft bei Voraussehen der vorgenannten Änderungen den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt geschlossen hätte. Wenn davon ausgegangen werden kann, liegt eine schwerwiegende Änderung der Umstände vor.
Klausurtipp
Oftmals werden bei der Darstellung des realen, hypothetischen und normativen Elements die einzelnen Prüfungsebenen durcheinandergebracht. So ist die Änderung der Umstände natürlich ein reales Element. Allerdings ist die Frage, ob diese schwerwiegend ist, wiederum eine Frage des hypothetischen Elements. Halte die einzelnen Elemente also sauber auseinander, um dem Prüfer zu zeigen, dass du nicht einfach nur irgendein Prüfungsschema auswendig gelernt hast, sondern verstanden hast, was mit den einzelnen Elementen gemeint ist.
Im Rahmen der Prüfung des hypothetischen Elements ist der mutmaßliche Wille der Parteien durch Auslegung zu ermitteln.
Klausurtipp
An dieser Stelle sollte eine umfassende Sachverhaltsverwertung vorgenommen werden, aus der sich Rückschlüsse auf den Willen der Parteien ziehen lassen.
Wann dieses hypothetische Element angenommen werden kann und somit eine Änderung als schwerwiegend anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich nicht pauschal beantworten.
3. Normatives Element
Schließlich ist zu prüfen, ob der benachteiligten Partei ein Festhalten am unveränderten Vertrag unter Berücksichtigung der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung nicht zumutbar ist.
Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn "das Festhalten zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde".
Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die wesentlich (oder: schwer) veränderten Umstände dürfen nicht aus der (Risiko-)Sphäre der benachteiligten Partei herrühren, die einen Anspruch aus § 313 I BGB geltend macht. Insofern ist die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung zu berücksichtigen (vgl. § 313 I a. E. BGB).
Klausurtipp
Die Anwendung des § 313 BGB setzt also eine doppelte Regelungslücke voraus. Voraussetzung ist stets, dass sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz eine Wertung entnehmen lässt, in wessen Risikobereich die Veränderung maßgeblicher Umstände fällt.
In einer Klausur sollte zunächst abstrakt die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung dargestellt werden. Anschließend ist zu subsumieren.

Merke
Teilweise werden die nachfolgenden Ausführungen unter dem Begriff der Konkurrenz von Störung der Geschäftsgrundlage zu anderen Rechtsinstituten dargestellt, so wie auch hier im Schaubild. Dies ist jedoch keine inhaltliche Aussage, sondern lediglich eine Begrifflichkeit. Wenn eine gesetzliche oder vertragliche Risikozuteilung vorliegt und somit § 313 BGB nicht anwendbar ist, liegt natürlich auch ein "Konkurrenzverhältnis" vor.
aa) Vertragliche Risikozuweisung
Parteien können auf vertraglicher Ebene das Risiko der Veränderung oder des Ausbleibens von Umständen verteilen, z. B.:
Ein bestimmter Umstand wurde gemäß § 158 II BGB zur auflösenden Bedingung gemacht, mit dessen Eintritt der Vertrag aufgelöst werden würde.
Halten die Parteien die Veränderung der Umstände für sicher, können sie den Vertrag gemäß § 163 BGB bis dahin befristen.
Eine Partei kann das Eintreten oder das Ausbleiben bestimmter Umstände garantieren.
Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht oder eine Anpassungsklausel können den Umgang mit Risiken vertraglich definieren.
Zu beachten ist ferner, ob bewusst ein riskantes Geschäft eingegangen wurde.
Allgemein gilt: Die Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ist immer vorrangig. Sofern die Parteien den Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedacht und eine Vereinbarung getroffen haben, kommt § 313 BGB nicht zur Anwendung.
Beispiel
Das Ausbleiben eines Gewinns ist in der Regel das Risiko des Verkäufers. Sofern der Gewinn aber aufgrund einer Handelssperre ausbleibt, ist das mangels Vorhersehbarkeit gegebenenfalls anders zu bewerten.
Bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners kann sich der Bürge nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass er nicht zahlen werde, da er nicht vom Eintritt des Sicherungsfalls ausging. Der Bürge hat vielmehr ein bewusstes Risiko übernommen (unterstellt, dass er nicht vom Hauptschuldner getäuscht wurde).
bb) Gesetzliche Risikozuweisung
Wenn keine vertragliche Vereinbarung vorliegt, kann allerdings auch das Gesetz eine Risikozuweisung vornehmen:
Die ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB kann Aufschluss darüber geben, in wessen Risikobereich das Fehlen oder die nachträgliche Veränderung von Umständen fallen soll.
Wird eine Leistung unmöglich gemäß § 275 I BGB, muss der jeweilige Schuldner nicht leisten. Die Unmöglichkeitsnormen gehen dem § 313 BGB vor. Wenn der Schuldner ohnehin nicht leisten muss, braucht der Vertrag auch nicht angepasst zu werden.
In den Fällen der Leistungserschwerung geht § 275 II, III BGB dem § 313 BGB vor. Zur schwierigen Frage der Abgrenzung der faktischen Unmöglichkeit nach § 275 II BGB von der wirtschaftlichen Unmöglichkeit im Sinne des § 313 BGB siehe den Artikel zu den Grundlagen der Unmöglichkeit.
Bei einer Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag gemäß § 323 I BGB zurücktreten.
Käufer und Besteller tragen im Kauf- und Werkvertragsrecht das Risiko, die Kaufsache oder das bestellte Werk entsprechend verwenden zu können. Ist dies letztlich nicht der Fall, ist das ihr jeweiliges Risiko.
Auch Gefahrtragungsregelungen stellen eine gesetzliche Risikozuweisung dar.
Im Bereich der Mängelhaftung geht das Gewährleistungsrecht dem § 313 BGB grundsätzlich vor. Sofern also ein Sachmangel vorliegt, mag dies ein maßgeblicher Umstand im Sinne des § 313 BGB sein. Dennoch ist die Störung der Geschäftsgrundlage nicht anwendbar.
Das Anfechtungsrecht nach §§ 119 ff. BGB geht dem § 313 BGB grundsätzlich vor. Bei einem beidseitigen Irrtum liegen eine Störung der subjektiven Geschäftsgrundlage und gleichzeitig ein Irrtum vor. Hier ist strittig, ob sich die Rechtsfolgen nach dem Anfechtungsrecht oder nach § 313 II BGB (Vertragsanpassung) richten.
Problem
Vorrang von Anfechtungsrecht oder Störung der Geschäftsgrundlage bei beidseitigem Irrtum
Bei beidseitigem Irrtum ann einerseits eine Störung der subjektiven Geschäftsgrundlage und gleichzeitig ein Irrtum vorliegen. Umstritten ist, ob sich die Rechtsfolgen nach Anfechtungsrecht oder § 313 II BGB richten.
H.M.: § 313 II BGB ist anwendbar. Im Falle des Anfechtungsrechts entsteht eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden gemäß § 122 I BGB, was insofern nicht passt, als sich beide Vertragsparteien geirrt haben. Es hinge vom Zufall ab, wer den Vertrag anfechtet und sich somit der Schadensersatzpflicht aussetzt. Somit würde die Anwendung des Anfechtungsrechts zu unbilligen Ergebnissen führen. Überdies hat der Gesetzgeber den § 313 II BGB in Kenntnis der Abgrenzungsproblematik bewusst geregelt und somit durch eine weite Regelung eine klare Richtungsentscheidung vorgegeben.
T.v.A.: Welche Partei den Vertrag anficht, hängt in der Praxis nicht vom Zufall ab. Vielmehr wird dies regelmäßig nur diejenige Partei tun, für die der geschlossene Vertrag nachteilig ist. In diesem Fall ist es jedoch nicht unbillig, der anderen Partei das negative Interesse gemäß § 122 BGB zu ersetzen. Wenn eine Person das Rechtsgeschäft schnellstmöglich beseitigen will, soll ihr dieses Recht nicht genommen werden. Mit diesem Vorteil geht allerdings der Nachteil einer möglichen Schadensersatzpflicht einher. Das Argument, es hänge vom Zufall ab, wer sich der Schadenersatzpflicht aussetze, verfängt nicht. § 122 II BGB berücksichtigt die Kenntnis oder Nichtkenntnis der anderen Person des Schadenersatzanspruchs, was unter Umständen dazu führen kann, dass kein Schadenersatzanspruch besteht.
Stellungnahme: Die herrschende Meinung ermöglicht eine flexiblere Regelung der Vorliegen des beiderseitigen Irrtums und ist daher zu bevorzugen - das Anfechtungsrecht würde den Vertrag zwingend beenden.
Achtung: Dieser Streit stellt sich nicht bei einem beiderseitigen Motivirrtum, da in diesem Fall das Anfechtungsrecht von vornherein keine Anwendung findet.
III. Rechtsfolgen
§ 313 BGB sieht zwei unterschiedliche Rechtsfolgen vor.
1. Grundsatz: Vertragsanpassung, § 313 I BGB
Grundsätzlich besteht die Rechtsfolge in einem Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 I BGB). § 313 I BGB ist als Anspruchsgrundlage formuliert, damit die Parteien über die Anpassung verhandeln und eine für sie subjektiv interessengerechte Lösung finden können.
Beispiel
Anpassung eines Mietvertrages über Geschäftsräume, die während der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen wurden. Für die Vertragsanpassung (Reduzierung der Miete) war insbesondere maßgeblich, inwiefern die wirtschaftlichen Nachteile durch staatliche Leistungen kompensiert wurden, sodass die Mietvertragsparteien regelmäßig einen individuellen Verhandlungsspielraum hatten.
Aber: Im Prozess kann der Anspruchsinhaber unmittelbar auf die angepasste Leistung klagen.
Klausurtipp
Das heißt: Es besteht materiell-rechtlich ein Anspruch auf Anpassung.
Richtet sich die Frage in der Klausur auf die Begründetheit eines Klagebegehrens und macht der Kläger auf Grundlage des § 313 I BGB direkt einen Anspruch aus dem angepassten Vertrag geltend, so wäre diese Klage begründet, wenn die Voraussetzungen des § 313 I BGB vorliegen und ein Anspruch auf Vertragsanpassung gegeben ist.
Wenn das Verlangen nicht mit dem § 313 I BGB im Einklang steht, hat das Gericht auf eine sachgerechte Antragstellung der Partei hinzuwirken (§ 139 ZPO).
Der Anspruch kann im Übrigen auch einredeweise geltend gemacht werden und ist sodann unter „(Gegen-)Anspruch durchsetzbar“ zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Störung der Geschäftsgrundlage nicht von Amts wegen beachtet wird, sondern nur, wenn sie geltend gemacht wird.
2. Ausnahme: Rücktritt beziehungsweise Kündigung, § 313 III BGB
Falls eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einem Teil unzumutbar ist, kann der benachteiligte Teil ausnahmsweise zurücktreten (§ 313 III 1 BGB). Bei § 313 III BGB handelt es sich somit um ein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung gemäß § 314 BGB (§ 313 III 2 BGB). Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass die Kündigung nur zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft führt (ex nunc). Eine Rückabwicklung der bereits ausgetauschten Leistungen nach §§ 346 ff. oder 812 ff. BGB erfolgt nicht.
IV. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund, § 314 BGB
Sofern ein Dauerschuldverhältnis vorrangig beendet und nicht nur angepasst werden soll, verdrängt die Kündigung nach § 314 BGB den § 313 BGB. Die Voraussetzungen des Kündigungsrechts entsprechen dabei den Tatbestandsvoraussetzungen, die auch im Rahmen von § 313 BGB zu prüfen sind.



