Die Firma selbst wird vom Gesetzgeber als schützenswert erachtet. Daher gibt es an verschiedenen Stellen Anspruchsgrundlagen, die den Inhaber einer Firma im Rechtsverkehr schützen.
I. Nach HGB
§ 37 HGB ist die zentrale Vorschrift für den Schutz der Firma nach HGB.
1. § 37 I HGB
Indem § 37 I HGB das Registergericht dazu verpflichtet, bei rechtswidrigem Firmengebrauch ein Ordnungsgeld zu verhängen, ist es eine Vorschrift des öffentlichen Rechts. § 37 I HGB gewährt dem Firmeninhaber also öffentlich-rechtlichen Schutz.
2. § 37 II HGB
§ 37 II 1 HGB gewährt dem Firmeninhaber gegenüber demjenigen, der die Firma unbefugt gebraucht, darüber hinaus noch einen privatrechtlichen Anspruch auf Unterlassung. Gemäß § 37 II 2 HGB ist daneben ein Schadensersatzanspruch nach sonstigen Vorschriften weiterhin möglich, dazu sogleich.
Für § 37 II 1 HGB wird ausdrücklich noch eine Rechtsverletzung vorausgesetzt. Erforderlich ist dabei jedoch nicht die Inhaberschaft eines absoluten gewerblichen Schutzrechts (Markenrecht, Patentrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb etc.), sondern ein unmittelbares rechtliches Interesse wirtschaftlicher Art. Auch ein Wettbewerber kann daher Anspruchsinhaber sein.
In der Praxis wird der Schutz der Firma schon dadurch realisiert, in dem der Antrag auf Firmeneintragung (zum Beispiel gemäß § 30 I HGB) abgelehnt wird.
II. Nach BGB
Neben dem HGB wird die Firma regelmäßig auch durch das BGB geschützt sein.
1. Abwehranspruch, § 12 BGB
Auch wenn die Firma keinen bürgerlichen Namen enthält oder nicht von einer natürlichen Person selbst verwendet wird, so kann sich ein Abwehranspruch aus § 12 I 1 BGB ergeben.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, liegt also eine Wiederholungsgefahr vor, so kann auch schon vor der Namensrechtsverletzung auf Unterlassung geklagt werden.
2. Deliktische Schadensersatzansprüche
Zudem sind deliktische Schadensersatzansprüche denkbar.
a) § 823 I BGB
Zunächst ist die Firma ein absolutes „sonstiges“ Recht gemäß § 823 I BGB.
Subsidiär ist stets an eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebegriffs zu denken.
Beispiel
Um seinen Baustoffhandel voranzutreiben, benutzt Hannes Castorp vorsätzlich den Namen „Castorp Baustoffe e.K.“ um das Renommee des Wettbewerbers „Hans Castorp Baustoffe e.K.“ auszunutzen.
b) § 823 II BGB i.V.m. § 37 HGB
Soweit die Firma auch durch ein Schutzgesetz geschützt wird, ist ein Anspruch gemäß § 823 II BGB denkbar.
Ob ein solches vorliegt, ist stets durch Auslegung des möglichen Schutzgesetzes (siehe zu diesem Begriff den Artikel zu § 823 II BGB), insbesondere des intendierten Schutzzwecks, zu ermitteln.
Merke
Jedenfalls folgt aus § 37 II 2 HGB, dass § 37 II HGB kein Schutzgesetz ist (Umkehrschluss).
c) § 826 BGB
Ist die Firmenverletzung zugleich ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen (Anstandsformel) und ist der subjektive Tatbestand in zweifacher Hinsicht erfüllt, so besteht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (siehe zu dieser Norm den Artikel im Deliktsrecht).
Beachte jedoch, dass § 826 BGB als subsidiärer Anspruch nur sehr selten in Betracht kommt.
3. Herausgabeansprüche gemäß § 812 I 1 Fall 2 BGB
Erlangt der Verletzte einen vermögensrechtlichen Vorteil, so kann der Firmeninhaber ggf. einen Herausgabeanspruch gemäß § 812 I 1 Fall 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) wegen des Eingriffs in den Zuweisungsgehalt der Firma als Recht haben.
III. Nach MarkenG und UWG
§ 15 IV MarkenG gewährt dem Inhaber einer Marke einen Unterlassungsanspruch. § 15 V gewährt dem Markeninhaber zudem einen Schadensersatzanspruch. Beachte hierbei die dreifache Schadensberechnung gemäß § 15 V 1 MarkenG i.V.m. § 14 VI S. 2, S. 3 MarkenG, siehe oben.
Aus § 8 I 1 UWG kann sich auch ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ergeben, soweit es sich bei der Verletzung um eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG handelt. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Firmenverletzung kommt auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 9 I UWG in Betracht.