I. Einleitung
Der Rücktritt stellt im Kaufrecht ein weiteres Gewährleistungsrecht bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache dar.
Eine Übersicht über die Gewährleistungsrechte findest du im Artikel zu den Käuferrechten.
II. Voraussetzungen des kaufrechtlichen Rücktritts
Gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 und § 326 V BGB kann der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache bei Gefahrübergang vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei den spezifischen Voraussetzungen des Rücktritts bestehen wenig kaufrechtliche Besonderheiten - den allgemeinen Artikel zum Rücktritt findest du hier. Du musst „lediglich“ vor der Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen zunächst die Anwendbarkeit der §§ 437 ff. BGB prüfen.

1. Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB
a) Anwendbarkeit der §§ 437 ff. BGB
Vor der Prüfung der Rücktrittsvoraussetzungen musst du zunächst die Anwendbarkeit der §§ 437 ff. BGB prüfen.
b) Tatbestandsvoraussetzungen des Rücktritts
Weiterhin müssten die Voraussetzungen des § 323 I BGB gegeben sein.
aa) Rücktrittsgrund
Der Käufer muss einen Rücktrittsgrund haben, der knapp durch das Vorliegen des Mangels bejaht werden kann.
bb) Rücktrittserklärung
Der Käufer muss gemäß § 349 BGB den Rücktritt erklären.
cc) Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist
Grundsätzlich muss der zurücktretende Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen und deren erfolglosen Ablauf abwarten (§ 323 I BGB).
dd) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
Die Fristsetzung kann aber in Ausnahmefällen entbehrlich sein.
aaa) § 323 II BGB
Die Fristsetzung kann aber auch in den Fällen des § 323 II BGB entbehrlich sein.
Gemäß § 323 II BGB ist die Fristsetzung entbehrlich bei:
Ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung, § 323 II Nr. 1 BGB
Relativen Fixgeschäften, § 323 II Nr. 2 BGB
Besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, § 323 II Nr. 3 BGB
Genaue Ausführungen dazu findest du hier.
bbb) § 440 BGB
Daneben erweitert § 440 BGB die Entbehrlichkeit der Fristsetzung in kaufrechtlichen Konstellationen auf Fälle, in denen der Verkäufer beider Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 IV 1 BGB verweigert hat oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Mehr dazu findest du hier.
ccc) § 475d BGB
Zudem kann in den Fällen des § 475d I 2 Nr. 1 bis 5 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) von der Fristsetzung abgesehen werden. Mehr dazu findest du hier.
ee) Kein Ausschluss
Zuletzt darf kein Ausschluss des Rücktrittsrechts vorliegen. Für die Voraussetzungen der Ausschlussgründe des § 323 V und VI BGB lies dir diesen Artikel durch.
2. Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB
a) Anwendbarkeit der §§ 437 ff. BGB
Auch hier ist wie bei allen Gewährleistungsrechten zunächst die gewohnte Prüfung der Anwendbarkeit der Gewährleistungsrechte vorzunehmen.
b) Tatbestandsvoraussetzungen des Rücktritts
aa) Rücktrittsgrund
Der Käufer muss einen Rücktrittsgrund haben, der knapp durch das Vorliegen des Mangels und der Unmöglichkeit, diesen im Rahmen der Nacherfüllung zu beheben, bejaht werden kann. Es müssen also beide Varianten der Nacherfüllung (§ 439 BGB) gemäß § 275 BGB unmöglich sein.
bb) Rücktrittserklärung
Der Käufer muss gemäß § 349 BGB den Rücktritt erklären.
Es müssen also beide Varianten der Nacherfüllung (§ 439 BGB) unmöglich gemäß § 275 BGB sein.
cc) Fristsetzung
Gemäß § 326 V Hs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich.
Merke
Hintergrund ist, dass eine Fristsetzung, die auf die Nacherfüllung der mangelfreien Leistung gerichtet ist, bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung sinnlos ist.
c) Kein Ausschluss
Aufgrund des Verweises auf § 323 BGB in § 326 V BGB sind auch hier die gleichen Ausschlussgründe wie bei dem Rücktrittsgrund des § 323 BGB zu prüfen.
III. Rechtsfolgen des Rücktritts
Die Rechtsfolgen des mangelbedingten Rücktritts entsprechen den allgemeinen Rechtsfolgen des Rücktritts. Der Kaufvertrag wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis und die wechselseitig erbrachten Leistungen sind gemäß § 346 BGB herauszugeben.