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Zivilrecht

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Erkenntnisverfahren

Rechtskraft

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ZPO I

Thema

Erkenntnisverfahren

Tags

Rechtskraft
Urteil
§ 705 ZPO
§ 256 ZPO
§ 322 ZPO
§ 325 ZPO
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO)

  • III. Materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO)

    • 1. Beispiel

    • 2. Grenzen

      • a) Inhaltliche Grenzen

      • b) Zeitliche Grenzen 

      • c) Subjektive Grenzen

I. Einleitung

Das Ziel eines Prozesses ist, zu einem rechtskräftigen Urteil zu kommen.

II. Formelle Rechtskraft (§ 705 ZPO)

Ein Urteil ist formell rechtskräftig, wenn es nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann.

Dies ist der Fall, wenn

  • das Urteil verkündet wird, vorausgesetzt es ist seiner Art nach unanfechtbar (z. B.: Revisionsurteil des BGH)

  • auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet wird

  • die Rechtsmittelfrist abläuft 

Merke

Eine wichtige Folge der formellen Rechtskraft ist, dass das Urteil vollstreckt werden kann, auch ohne dass eine Sicherheitsleistung erbracht werden muss (üblicherweise muss vor Eintritt der formellen Rechtskraft eine solche Sicherheitsleistung erbracht werden, wenn vollstreckt werden soll).

III. Materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO)

Materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein formell rechtskräftiges Urteil einen zweiten Prozess über denselben Streitgegenstand verhindert und in gewissem Umfang als Vorfrage maßgeblich für einen zweiten Prozess sein kann (Präjudizwirkung).

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1. Beispiel

Beispiel

Sachverhalt

A hat gegen B die Miete für ein Jahr eingeklagt. B bestreitet den Abschluss des Mietvertrages. Gleichwohl wird er verurteilt, da das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei. In einem zweiten Prozess klagt A die Miete für das Folgejahr ein. Wieder bestreitet B den Abschluss des Mietvertrags. Ist das Gericht im zweiten Prozess an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der streitigen Frage im ersten Urteil gebunden?

Lösung

Der erste Richter gelangte zur Überzeugung, dass ein Mietvertrag abgeschlossen war. In Rechtskraft erwächst jedoch nur der Tenor, nicht die Beurteilung von Vorfragen. -> Gericht des 2. Prozesses ist an die Auffassung des Gerichts im 1. Prozess nicht gebunden.

Was hätte A machen können? Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO) erheben. Hierauf hätte das Gericht festgestellt, dass ein Mietvertrag geschlossen wurde.

2. Grenzen

a) Inhaltliche Grenzen

In Rechtskraft erwächst nicht das volle Urteil samt aller Tatsachenfeststellungen, Urteilsgründe, rechtlicher Erläuterungen der Tatsachen und Einreden, sondern lediglich der Tenor, also die festgestellte Rechtsfolge 

Beispiel

K wird verurteilt, an V 1.000 € zu zahlen

b) Zeitliche Grenzen 

Rechtskraft betrifft lediglich den Zeitraum bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung - was danach passiert, ist nicht von der Rechtskraft umfasst.

c) Subjektive Grenzen

Die Rechtskraft bindet in aller Regel nur die Parteien des Prozesses. Wirkung über diese beiden Parteien hinaus hat ein Urteil nur in Ausnahmefällen (z. B.: §§ 325 ff. ZPO).

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