Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Öffentliches Recht

/

Grundrechte

/

Die einzelnen Grundrechte

Art. 5 I 2 GG (Pressefreiheit)

Teilgebiet

Grundrechte

Thema

Die einzelnen Grundrechte

Tags

Jedermannsrecht
Presse
Institutionelle Garantie
Medien
Art. 5 GG
Pressefreiheit
Tendenzschutz
Zeugnisverweigerungsrecht
Zensurverbot
Schrankentrias

I. Einleitung

Die Pressefreiheit ist in Art. 5 I 2 Var. 1 GG verankert. Sie gewährleistet die Freiheit der Presse, Rundfunk und Film, Informationen zu beschaffen, zu verbreiten und Meinungen frei zu äußern. Damit ermöglicht sie einen offenen öffentlichen Diskurs, fördert die Meinungsvielfalt und ist unverzichtbar für die Kontrolle staatlicher Macht durch die Öffentlichkeit. Allgemein betrachtet erlaubt die Pressefreiheit den Medien, ohne staatliche Zensur oder Behinderung zu arbeiten. Sie schützt sowohl die institutionelle Freiheit der Medienunternehmen als auch die individuelle Freiheit von Journalistinnen und Journalisten. Zudem wird die Presse auch an sich als Institution in ihrem Bestand geschützt.

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik
Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2026 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten