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Die einzelnen Grundrechte

Art. 5 I 2 GG (Pressefreiheit)

Teilgebiet

Grundrechte

Thema

Die einzelnen Grundrechte

Tags

Jedermannsrecht
Presse
Institutionelle Garantie
Medien
Art. 5 GG
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Schutzbereich

    • 1. Persönlicher Schutzbereich

    • 2. Sachlicher Schutzbereich

  • III. Eingriff

  • IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Einleitung

Die Pressefreiheit ist in Art. 5 I 2 Var. 1 GG verankert. Sie gewährleistet die Freiheit der Presse, Rundfunk und Film, Informationen zu beschaffen, zu verbreiten und Meinungen frei zu äußern. Damit ermöglicht sie einen offenen öffentlichen Diskurs, fördert die Meinungsvielfalt und ist unverzichtbar für die Kontrolle staatlicher Macht durch die Öffentlichkeit. Allgemein betrachtet erlaubt die Pressefreiheit den Medien, ohne staatliche Zensur oder Behinderung zu arbeiten. Sie schützt sowohl die institutionelle Freiheit der Medienunternehmen als auch die individuelle Freiheit von Journalistinnen und Journalisten. Zudem wird die Presse auch an sich als Institution in ihrem Bestand geschützt.

II. Schutzbereich

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1. Persönlicher Schutzbereich

Die Pressefreiheit ist grundsätzlich ein Jedermannsgrundrecht. Träger der Pressefreiheit kann damit grundsätzlich jeder sein, der an der Entstehung eines Presseerzeugnisses beteiligt ist. Es ist also keine berufliche oder sonstige allgemeine Zugehörigkeit zur Presse notwendig, aber das gegenständliche Verhalten muss im Zusammenhang mit der Entstehung von Presseerzeugnissen stehen.

2. Sachlicher Schutzbereich

Definition

Presse sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.

Nach allgemeiner Ansicht sind auch Bild- und Tonträger vom Schutzbereich umfasst, die im Wandel der Zeit eine zunehmende Bedeutung als Pressemedium erfahren haben.

Es werden in diesem Kontext aber verschiedene Ansichten vertreten, ob darunter auch elektronische Angebote in den Schutzbereich einzubeziehen sind. Die herrschende Meinung bejaht dies unter der Voraussetzung, dass „der Eindruck des gedruckten Wortes“ vorliegt, da in diesen Fällen eine pressetypische Gefährdungslage vorliege.

Allgemein geschützt sind alle mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten. Dazu zählt auch die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit (Redaktionsgeheimnis und Informantenschutz). Nicht geschützt ist die rechtswidrige Erlangung von Informationen, wohl aber deren Verbreitung.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts enthält die Pressefreiheit auch eine institutionelle Garantie, also einen Schutz der Presse als Institution an sich. Daher bestehen als Folge daraus auch Schutzpflichten des Staates gegenüber dem Pressewesen.

Merke

Ein Pressemedium ist berechtigt, eine bestimmte politische oder weltanschauliche Ausrichtung zu vertreten und diese in seiner Berichterstattung als prägende Tendenz zum Ausdruck zu bringen (sogenannter Tendenzschutz).

III. Eingriff

Bezüglich des Eingriffs bestehen im Rahmen der Pressefreiheit keine Besonderheiten.

IV. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Für die Pressefreiheit gilt ebenfalls die Schrankentrias des Art. 5 II GG, also im Ergebnis ein Vorbehalt der allgemeinen Gesetze.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die sogenannte Polizeifestigkeit des Presserechts. Die „Polizeifestigkeit“ des Presserechts beschreibt die besondere Stellung der Pressefreiheit im Verhältnis zur staatlichen Exekutive. Sie besagt, dass die Regelungen des Presserechts gegenüber allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften vorrangig sind. Maßnahmen der Polizei oder anderer Ordnungsbehörden, die in die Pressefreiheit eingreifen, dürfen daher nur unter Beachtung der speziellen Regelungen des Presserechts erfolgen. Somit dürfen Eingriffe in die Pressefreiheit nicht auf allgemeine polizeirechtliche Ermächtigungen gestützt werden. Daher darf die Exekutive Eingriffe nur vornehmen, wenn eine spezielle gesetzliche Grundlage vorhanden ist, die die Pressefreiheit berücksichtigt.

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