I. Einleitung
Der Leasingvertrag ist ein an den Mietvertrag angelehnter Vertragstyp, der im BGB nicht geregelt ist und daher auch in unterschiedlichen Varianten auftaucht.
Seine Grundfunktion ist, einen Mittelweg zwischen der Miete eines Gegenstandes und dem Kauf des Gegenstandes zu schlagen. Zudem hat er verschiede betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Vorteile für den Leasingnehmer.
Praktisch relevant ist er insbesondere im Kfz-Handel und wird aufgrund seiner Besonderheiten gerne auch in Klausuren geprüft, da die Rechtsverhältnisse der Beteiligten im Dreieck durchaus komplex sind und genau analysiert werden muss, welche Vertragspartei welche Pflichten trägt und insbesondere in welchem Verhältnis Leistungsstörungen behandelt werden.
II. Konstellation
Der Konstellation tritt in drei verschiedenen Varianten auf.

1. Operatives Leasing
Beim operativen Leasing ist der Leasingvertrag kündbar und in der Regel nicht befristet oder jedenfalls besteht nur eine kurze Vertragsdauer. Die Leasingraten decken auch nicht die beim Leasinggeber entstehenden Kosten ab. Das Risiko der Investition trägt somit der Leasinggeber. Aufgrund der sehr engen Orientierung am Mietvertrag sind daher grundsätzlich die §§ 535 ff. BGB anzuwenden.
2. Herstellerleasing
Beim Herstellerleasing schließt der Leasingnehmer einen Vertrag direkt mit dem Hersteller der Leasingsache ab. Wie beim operativen Leasing haftet der Leasinggeber entsprechend den Regelungen des Mietrechts (§§ 536 ff. BGB).
3. Finanzierungsleasing
Bei dem (praktisch- und klausurrelevanten) Finanzierungsleasing schließen Leasingnehmer und Leasinggeber einen Gebrauchsüberlassungsvertrag (ähnlich der Miete), wonach der Leasingnehmer berechtigt ist, den Leasinggegenstand auf Zeit zu nutzen. Anders als bei der Miete hat der Leasinggeber eine weitere Funktion: Indem er die Sache zunächst einmal vom Verkäufer erwirbt, finanziert er die Nutzung der Sache durch den Leasingnehmer vor.
Außerdem werden die Kosten des Erwerbs so auf die Leasingkosten umgeschlagen, dass der Leasingnehmer effektiv die Amortisation der Anschaffungskosten schuldet.
Aus diesem Grund wird regelmäßig auch eine feste Laufzeit vereinbart, sodass die Anschaffungskosten des Leasinggebers zuzüglich einer Gewinnmarge gesichert sind.
Merke
Dies ähnelt einem in Raten bezahlten Kaufvertrag. Allerdings wird der Leasingnehmer weder schon bei Übergabe noch bei Zahlung der letzten Rate automatisch zum Eigentümer der Sache, wie es beispielsweise bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts im Rahmen der Übereignung der Fall wäre - die Leasingraten werden allein für den Gebrauch der Sache gezahlt. Außerdem hat der Leasingnehmer keine direkte vertragliche Verbindung zum Verkäufer der Sache.
Der Unterschied zum Mietvertrag liegt daran, dass der Leasingnehmer durch seine Zahlung die Kosten des Leasinggebers deckt. Entweder besteht eine Regelung zur Vollamortisation, gemäß der der Leasingnehmer die vollen Kosten „abbezahlen“ muss. Denkbar ist aber auch eine Teilamortisation, bei der der Leasingnehmer nur einen Teil der Kosten durch seine Leasingraten begleicht und eine weitere Regelung bezüglich der restlichen Kosten getroffen wird (z. B. eine Abschlusszahlung).
a) Rechtliche Behandlung
aa) Rechtsnatur
Problem
Rechtsnatur des Leasingvertrages
T.v.A.: Der Leasingvertrag ist ein Vertrag sui generis, der Kreditelemente sowie Elemente eines Geschäftsbesorgungsvertrages enthält. Der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten ist somit ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 675, 670 BGB.
G.h.M.: Der Leasingvertrag ist ein atypischer Mietvertrag - Leistungspflichten sind die Gebrauchsüberlassung einerseits und die Leasingraten andererseits. Der wesentliche Unterschied liegt in der Finanzierungsfunktion, die der Leasinggeber ausübt. Da der Leasinggeber Eigentümer der Leasingssache wird, agiert er nicht wie bei einer Geschäftsbesorgung nur auf Rechnung des Leasingnehmers sondern selbstständig. Somit ist Mietrecht analog anzuwenden.
bb) Anwendbarkeit der mietrechtlichen Regelungen
Zu beachten ist aber, dass aufgrund des atypischen Charakters des Leasingvertrages nicht einfach das gesamte Mietrecht angewendet werden kann, sondern einige zentrale Punkte abbedungen werden:
Merke
Sofern der Vertrag eine Regelung enthält, ist egal, welche Normen dem Vertrag zugrunde liegen, da sich die Rechte und Pflichten dann nach dem Vertrag richten. Auf die gesetzlichen Vorschriften kommt es nur an, wenn der Vertrag eine Lücke enthält oder eine AGB-Kontrolle (§ 307 II Nr. 2 BGB) stattfindet.
Abgesehen von einer regelmäßig festen Vertragslaufzeit ist für den Leasingvertrag charakteristisch, dass
der Leasingnehmer für die Instandhaltung der Sache verantwortlich ist (§ 535 I 2 BGB wird somit abbedungen) und
die Mängelrechte des Leasingnehmers ausgeschlossen werden und der Leasinggeber im Gegenzug seine Mängelrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer (§ 437 BGB) an den Leasingnehmer abtritt.
Außerdem liegt die Leistungs- und Gegenleistungsgefahr beim Leasingnehmer: Geht die Sache bei ihm unter, muss der Leasinggeber nicht für einen Ersatz sorgen, sondern wird von seiner Pflicht zur Gebrauchsüberlassung frei (§ 275 I BGB). Dies ergibt sich aus dem vereinbarten Ausschluss etwaiger Mängerechte aus dem Leasingvertrag.
Merke
Zwar trägt der Leasingnehmer die Preisgefahr - wird ihm aber kein Kündigungsrecht für den Fall des Untergangs der Sache eingeräumt, verstößt der Rechtsausschluss gegen § 307 I BGB. Insofern haftet der Leasingnehmer zwar immer noch für das Erfüllungsinteresse des Leasinggebers (Amortisationsprinzip!), aber er wird dennoch vom Vertrag frei.
b) Beziehung der Parteien
Teil eines Finanzierungsleasings sind der
Verkäufer,
Leasingnehmer und
Leasinggeber.

aa) Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Leasinggeber
Dieser Vertrag ist ein normaler Kaufvertrag, bei dem die Übereignung an den Leasinggeber durch eine Übergabe an den Besitzmittler - den Leasingnehmer - erfolgt (§§ 929 S. 1, 930 BGB). Allerdings kann der Leasinggeber seine Mängelrechte nicht geltend machen, da er sie an den Leasingnnehmer abtritt.
bb) Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer
Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer die Sache für einen festgelegten Zeitraum zum Gebrauch - das Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Außerdem bleibt der Leasingnehmer ungeachtet etwaiger Mängel zur Zahlung der Leasingrate verpflichtet (§§ 536 ff., 326 I BGB werden abbedungen).
Merke
Der Ausschluss der Mängelrechte kann gegen AGB-Recht (§ 307 BGB) verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn der Leasingnehmer für den Ausschluss keinen Ersatz in Gestalt der Mängelrechte gegen den Verkäufer erhält. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Verkäufer diese kaufrechtlichen Mängelrechte gegenüber dem Leasinggeber ausgeschlossen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Leasinggeber die Mängelrechte aufgrund des § 377 HGB verliert. Darunter soll der Leasingnehmer nicht leiden, so dass in diesem Fall die mietrechtlichen Mängelrechte wieder aufleben.
Am Ende des Leasingzeitraums ist der Leasingnehmer zur Rückgabe der Sache verpflichtet (§ 546 BGB).
Merke
Sofern der Leasingnehmer (häufiger Fall!) Verbraucher ist, muss der Vertrag gemäß §§ 506 I, II, 492 I 1 BGB schriftlich geschlossen werden.
Leasinggeber und -nehmer haften nach den allgemeinen Grundsätzen des Leistungsstörungsrecht. Je nach Konstellation, kann es zusätzlich sein, dass der Verkäufer Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers ist und letzterem somit zusätzlich das Verschulden und die Handlungen (oder das Unterlassen) des Verkäufers zugerechnet wird (§ 278 BGB).
cc) „Sonstiges“ Schuldverhältnis zwischen Verkäufer und Leasingnehmer
aaa) Vertragliche Beziehung
Der Verkäufer und der Leasingnehmer sind vertraglich nicht aneinander gebunden. Soweit der Leasingnehmer aber direkt mit dem Verkäufer in Kontakt tritt, etwa weil er sich die Sache selbst aussucht, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II BGB, aus dem der Verkäufer zur Beachtung von Aufklärungs- und Schutzpflichten gemäß § 241 II BGB verpflichtet ist. Der Leasingnehmer hat daher bei etwaigen Verstößen einen Anspruch aus c.i.c.
bbb) Mängel der Leasingsache
Aufgrund der Abtretung durch den Leasinggeber kann der Leasingnehmer die Rechte aus §§ 437 ff. BGB geltend machen.
Merke
Diese „Abtretungskonstruktion“ verstößt in aller Regel nicht gegen § 307 BGB: Der Leasingnehmer hat sich die Sache selbst ausgesucht und lässt sich den Gebrauch durch den Leasinggeber finanzieren. Dann ist es auch gerechtfertigt, dass er sich direkt an den Verkäufer wenden muss und stellt keine Benachteiligung dar, da er seine Mängelrechte gegenüber dem Leasinggeber verliert.
Macht der Leasingnehmer die ihm abgetretenen Rechte geltend, muss der Verkäufer gegebenenfalls nacherfüllen oder Schadensersatz leisten. Eine Besonderheit besteht im Rahmen des § 437 Nr. 2 BGB:
Mindert der Leasingnehmer, muss der Verkäufer den zuviel gezahlten Betrag an den Leasinggeber zurückzahlen (aus dem Kaufvertrag). Der Leasinggeber wiederum muss dann die zuviel gezahlten Leasingraten an den Leasingnehmer zurückzahlen (aufgrund der entsprechenden Abrede im Leasingvertrag).
Tritt der Leasingnehmer jedoch zurück, entfällt die Geschäftsgrundlage (= Kaufvertrag) für den Leasingvertrag ex-tunc. Der Leasingnehmer kann in diesem Fall auch den Leasingvertrag kündigen (§ 313 I, III 2 BGB) - der Kaufvertrag und der Leasingvertrag werden dann jeweils nach den Regeln des Rücktrittsrechts gemäß § 346 BGB rückabgewickelt.
Klausurtipp
Hierin liegt die Schwierigkeit von Leasing-Fällen und oft ein Schwerpunkt. Denn der Leasingnehmer macht originäre des Leasinggebers/Käufers aus dem Kaufvertrag geltend, was sich wiederum auf seinen Leasingvertrag auswirkt. Es gilt aber der Grundsatz, dass der Leasinggeber in seinem Verhältnis zum Leasingnehmer hinzunehmen hat, was dieser gegenüber dem Verkäufer auslöst. Es wird sozusagen „im Dreieck“ abgewickelt - zunächst zwischen Verkäufer und Leasinggeber und zusätzlich zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer.
c) Besonderheit: Verbraucherschutz
Ist der Leasingnehmer Verbraucher und der Leasinggeber Unternehmer, kann der Leasingvertrag eine entgeltliche Finanzierungshilfe (§ 506 BGB) darstellen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Leasingnehmer am Ende der Leasinglaufzeit entweder eine Kaufoption zusteht oder eine Kaufverpflichtung auferlegt wurde (vgl. § 506 II BGB).
Hierdurch entstehen verbraucherschützende Vorteile zugunsten des Leasingnehmers (vgl. § 506 I BGB), unter anderem die folgenden:
aaa) Widerrufsrecht (§ 495 BGB)
Dem Leasingnehmer steht ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zu.
bbb) Verbundene Verträge (§§ 358, 359 BGB)
Der Leasingvertrag hilft bei der Finanzierung des Kaufvertrages. Somit sind Kauf- und Leasingvertrag verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB. Hat er also Einwendungen aus dem Kaufvertrag, kann er diese auch dem Leasinggeber im Rahmen des Leasingvertrages entgegenhalten (§ 359 BGB). Und wenn er den Kaufvertrag widerruft, ist er auch nicht mehr an den Leasingvertrag gebunden (§ 358 I BGB).
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, zitiere dir den § 506 II BGB an den § 535 BGB, um dich daran zu erinnern, dass bei Vorliegen der entsprechenden Vereinbarungen der Leasingvertrag eine entgeltliche Finanzierungshilfe darstellt, auf die insbesondere auch die §§ 358, 359 BGB anwendbar sind.
d) Kündigung des Leasingvertrages
Als Dauerschuldverhältnis kann auch der Leasingvertrag gemäß § 543 BGB außerordentlich gekündigt werden entsprechend der Vorschriften zum Mietvertrag.
Merke
Die ordentliche Kündigung ist - siehe oben - aufgrund des Amortisationsprinzips beim Finanzierungsleasing regelmäßig ausgeschlossen.
Bei der Kündigung durch den Leasinggeber ist zu beachten, dass der Leasingnehmer ihm zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn er das Vorliegen des wichtigen Kündigungsgrundes zu vertreten hat (§§ 280 I, III, 281 BGB).
Merke
Hintergrund ist das Erfüllungsinteresses des Leasinggebers daran, dass er die Kosten für den Kauf der Leasingsache zurückerhält. Er muss ihn also so stellen, wie er stünde, wenn der Leasingvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.