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Konkurrenzen von Grundrechten

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Grundlagen

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Konkurrenzen von Grundrechten
Allgemeine Spezialität
Einzelfallspezialität
Anwendungskonkurrenz
Idealkonkurrenz
Konkurrenz
Kollision von Grundrechten
Prinzip der praktischen Konkordanz
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Konkurrenzen von Grundrechten

    • 1. Freiheits- vor Gleichheitsrechten

    • 2. Allgemeine Spezialität

    • 3. Einzelfallspezialität

    • 4. Anwendungskonkurrenz/Idealkonkurrenz

    • 5. Zusammenfassung der Konkurrenzen

  • III. Kollision von Grundrechten

I. Einleitung

Regelmäßig kommt es zu Situationen, in denen ein Grundrechtsträger durch eine staatliche Maßnahme in mehreren seiner Grundrechte betroffen ist.

In diesen Fällen müssen dann die konkurrenzrechtlichen Beziehungen der einzelnen Grundrechte zueinander beachtet werden.

II. Konkurrenzen von Grundrechten

Es gibt vier verschiedene Konkurrenzverhältnisse, in denen die Grundrechte desselben Grundrechtsträgers zueinander stehen können.

1. Freiheits- vor Gleichheitsrechten

Der erste Grundsatz ist, dass Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten zu prüfen sind.

2. Allgemeine Spezialität

Auch bei Grundrechten untereinander gilt der Grundsatz „Spezielles vor Allgemeinem“. Dies hat vor allem Bedeutung für die Beziehung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit zu den anderen Freiheitsrechten.

3. Einzelfallspezialität

Der Grundsatz der Einzelfallspezialität wird bei mehreren gleichrangigen Grundrechten relevant. Wenn eines der Grundrechte im Einzelfall sachlich deutlich näher ist, ist dieses zuerst zu prüfen. Wenn andere Grundrechte im Vergleich zu diesem sachlich zu weit entfernt sind, kann eventuell auch nur das nähere Grundrecht Anwendung finden. Dies ist durch Auslegung anhand einer Bewertung der Zielsetzung und Wirkung der staatlichen Maßnahme festzustellen.

Klausurtipp

Wenn es zu einer solchen Situation in der Klausur kommt, wird es aus klausurtaktischen Gründen am besten sein, die Konkurrenz festzustellen, eine dementsprechende Prüfungsreihenfolge zu wählen, aber nicht die anderen in Betracht kommenden Grundrechte nicht zu prüfen. Dies stellt in der Klausur ein zu hohes Risiko dar, da eine Klausur mit einer derartigen Musterlösung sehr exotisch wäre.

4. Anwendungskonkurrenz/Idealkonkurrenz

Wenn keine ausschließende oder die Prüfungsreihenfolge beeinflussende Konkurrenz vorliegt, stehen die Grundrechte in Anwendungskonkurrenz zueinander. Das bedeutet, dass sie nebeneinander stehen und nacheinander einzeln zu prüfen sind.

5. Zusammenfassung der Konkurrenzen

Zusammengefasst ergibt sich aus den Konkurrenzregeln folgende Prüfungsreihenfolge:

  • Besondere Freiheitsrechte

  • Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

  • Besondere Gleichheitsrechte

  • Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

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III. Kollision von Grundrechten

Neben den Konkurrenzen der Grundrechte eines Trägers kann es zu Situationen kommen, in denen die Grundrechte verschiedener Grundrechtsträger miteinander kollidieren. Dies ist der Fall, wenn zwei oder mehr Personen oder Gruppen im Rahmen eines Rechtsverhältnisses unterschiedliche Grundrechte geltend machen, die miteinander in Konflikt stehen. Diese Konstellationen erfordern eine Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten, um einen fairen und verfassungsgemäßen Ausgleich zu finden. Dabei ist zu beachten, dass kein Grundrecht absolut gilt; selbst besonders geschützte Grundrechte können unter bestimmten Umständen zugunsten anderer Grundrechte eingeschränkt werden.

Hier muss dann eine Abwägung stattfinden, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Rechte bestmöglich in Einklang gebracht werden. Dies bezeichnet man auch als „Prinzip der praktischen Konkordanz“ bezeichnet.

Definition

Das Prinzip dient der Suche nach Lösungen in den Fällen, in denen gleichrangige Verfassungsnormen miteinander kollidieren, die eine Norm aber nicht hinter die andere zurücktreten soll.

Die Abwägung findet anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statt.

Beispiel

Sachverhalt: Ein Journalist veröffentlicht in einem Zeitungsartikel kritische Informationen über eine Person des öffentlichen Lebens. Die betroffene Person sieht sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und fordert eine Unterlassung.

Grundrechtskollision: Hier stehen die Pressefreiheit (Art. 5 I 2 GG) des Journalisten und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) der betroffenen Person in Konflikt. Der Journalist kann sich auf sein Recht zur Berichterstattung berufen, die betroffene Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Ehre.

Abwägung: Es ist abzuwägen, ob die Pressefreiheit des Journalisten überwiegt oder ob der Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person Vorrang hat. Eine entscheidende Rolle spielt dabei, ob die Informationen im öffentlichen Interesse stehen und ob die betroffene Person als Person des öffentlichen Lebens anzusehen ist. Kritische Berichterstattung über öffentliche Personen wird in der Regel durch die Pressefreiheit geschützt, solange keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder diffamierenden Äußerungen vorliegen. Bei privaten Personen und bei Eingriffen in die Intimsphäre wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts jedoch höher gewichtet. Dies ist im Rahmen einer Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen.

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