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Mehrheit von Schuldnern

Gestörte Gesamtschuld

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Gesamtschuld
Gestörte Gesamtschuld
Verjährung
Erfüllungsgehilfe
Verschulden
Auslegung
Regress
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§ 831 BGB
§ 839 BGB
§ 840 BGB
§ 1359 BGB
§ 1664 BGB
§ 434 HGB
§ 439 HGB
§ 104 SGB VII
§ 105 SGB VII
§ 4 LPartG
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Haftungsprivilegierung

    • 1. Vertragliche Haftungsprivilegierung

    • 2. Gesetzliche Haftungsprivilegierung

    • 3. Regressmodalitäten

    • 4. Exkurs

      • a) Haftungsbeschränkungen und Dritte

      • b) Verjährungsvorschriften und Dritte

      • c) Familienrechtliche Haftungsprivilegierungen

      • d) Privilegierung im Straßenverkehrsrecht

I. Einleitung

Von einer gestörten Gesamtschuld spricht man, wenn mehrere Schädiger für einen Schaden verantwortlich sind, einer von ihnen jedoch aufgrund eines vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsprivilegs gegenüber dem Geschädigten (Gläubiger) nicht haftet. Hierdurch entsteht ein Interessenkonflikt:

  1. Interesse des Gläubigers: Möchte vollen Schadensersatz vom unprivilegierten Schädiger (Zweitschädiger).

  2. Interesse des Zweitschädigers: Möchte, wenn er voll in Anspruch genommen wird, Regress (§ 426 BGB) vom privilegierten Erstschädiger.

  3. Interesse des Erstschädigers: Möchte, dass sein Haftungsprivileg nicht dadurch entwertet wird, dass er über den Regress des Zweitschädigers letztlich doch (anteilig) für den Schaden aufkommen muss.

Die Haftungsbeschränkung, die diesen Konflikt auslöst, kann sich aus vertraglicher Vereinbarung oder aus dem Gesetz ergeben.

II. Haftungsprivilegierung

1. Vertragliche Haftungsprivilegierung

Vertraglich kommt insbesondere die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses in Betracht. Auch Haftungsbeschränkungen, beispielsweise durch das Modifizieren der Verschuldensanforderungen in den Grenzen der §§ 309 Nr. 8, 276 III BGB, sind denkbar.

Beispiel

Schädiger S nimmt Gläubiger G in seinem Auto mit. Zuvor vereinbaren sie einen Haftungsausschluss, in dem die Haftung des S für leichte Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen wird. Verursacht S nun leicht fahrlässig einen Unfall, hat der Geschädigte G gegen S keine Schadensersatzansprüche. S ist haftungsprivilegiert.

2. Gesetzliche Haftungsprivilegierung

Bei den gesetzlichen Haftungsprivilegierungen ist zwischen echten Haftungsausschlüssen und bloßen Haftungsbeschränkungen zu unterscheiden:

  • Gesetzliche Haftungsausschlüsse können sich bei Arbeits- und Dienstunfällen sowie im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung ergeben. Hier sollte man die Haftungsausschlüsse der §§ 104 ff. SGB VII und das Institut des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kennen. 

  • Gesetzliche Haftungsbeschränkungen - oft unter Bezugnahme auf § 277 BGB - sind unter anderem in den §§ 300 I, 690, 839 II, 1359, 1664 I BGB für Schuldner während des Gläubigerverzuges, Verwahrer, Gesellschafter, Beamte, Eheleute und Eltern geregelt.

3. Regressmodalitäten

Die verschiedenen Regressmöglichkeiten im Zusammenhang mit der gestörten Gesamtschuld sollen am folgenden Beispielsfall verdeutlicht werden:

Beispiel

Schädiger 1 nimmt Gläubiger G in seinem Auto mit. Zuvor vereinbaren sie einen Haftungsausschluss des S1. Als Schädiger 1 und Schädiger 2 gleichermaßen einen Unfall verschulden, entsteht G ein Schaden von 1.000 €.

Die vereinbarte Haftungsbeschränkung wirkt sich zunächst nur im Innenverhältnis aus. Der Geschädigte kann aufgrund der Vereinbarung mit S1 diesen nicht in Anspruch nehmen. Gleichwohl ist ihm ein Schaden entstanden, den er von S2 und möglichst in voller Höhe ersetzt verlangen möchte. Auf welche Weise dies möglich ist, ist vor dem Hintergrund der Folgen für das Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander umstritten.

1. Ansatz: Kein Regress (zulasten des nicht-privilegierten Schuldners)

Der Geschädigte kann den nicht privilegierten Gesamtschuldner (S2) in Anspruch nehmen. Dieser hat aber keinen Regressanspruch aus §§ 426 I und 426 II BGB gegen den privilegierten Gesamtschuldner (S1).

  • Begründet wird das damit, dass der S1 wegen der Privilegierung nicht haftet. Es bestehe daher gar kein Gesamtschuldverhältnis.

  • Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass das Privileg zulasten eines unbeteiligten Dritten (S2) wirken würde, also wie ein (unzulässiger) Vertrag zulasten Dritter.

2. Ansatz: Fingierte Gesamtschuld (zulasten des privilegierten Schuldners)

Der Geschädigte kann den nicht privilegierten Gesamtschuldner (S2) in Anspruch nehmen, dieser hat jedoch im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen den privilegierten Schuldner (S1), sogenannte fingierte Gesamtschuld. Der Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis lässt sich auf eine analoge Anwendung des § 426 I BGB bzw. eine analoge Anwendung von § 426 II BGB i.V.m. §§ 280 I, 241 II BGB stützen. Teilweise wird vertreten, dass der privilegierte Schuldner beim Geschädigten Regress für diesen geleisteten Ausgleich nehmen kann.

  • Dafür spricht, dass auf diese Weise die Haftungsprivilegierung zumindest im Verhältnis zum Geschädigten gilt.

  • Dagegen spricht allerdings, dass über die Haftung im Innenverhältnis das Haftungsprivileg letztlich entwertet wird. Durch den möglichen Regress beim Geschädigten entsteht ein Regresskreisel, der zu komplizierten Regressfragen führt.

3. Ansatz (h.M.): Kürzung des Anspruchs (zulasten des Gläubigers)

Herrschend wird daher vertreten, dass der Anspruch des Geschädigten gegen S2 von vornherein um den fiktiven Anteil des privilegierten Schuldners gekürzt wird. Es besteht aufgrund der Privilegierung schon kein Gesamtschuldnerverhältnis. Allerdings soll S2 nicht benachteiligt werden und voll haften; daher erfolgt die Kürzung des Anspruchs des G.

Diese Auffassung ist interessengerecht. Der haftungsprivilegierte Schuldner ist weder im Außenverhältnis zum Geschädigten noch im Innenverhältnis zum nicht privilegierten Schuldner zum Ersatz verpflichtet. Aufgrund der Vereinbarung mit S1 muss sich der Geschädigte diesen Haftungsausschluss auch entgegenhalten lassen können und nicht durch Zufall „mehr“ bekommen, als ihm im Verhältnis zu S1 zustehen würde (aber: §§ 133, 157 BGB). S2 wird ferner nicht zufällig dadurch belastet, dass der zweite Schädiger privilegiert haftet.

Dies gilt auch bei gesetzlichen Haftungsausschlüssen; in solchen Fällen kann die Lösung mit einem gerechten Interessenausgleich und Sinn und Zweck der jeweiligen Norm begründet werden, denn der Haftungsausschluss soll den privilegierten Schuldner schützen und nicht den nicht-privilegierten Schuldner bestrafen. Der Gläubiger soll im Verhältnis zu einem nicht-privilegierten Schuldner nicht besser stehen, nur weil der andere privilegiert ist.

Auf das Beispiel bezogen: G kann von S2 nur 500 € verlangen; S1 zahlt nichts.

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4. Exkurs

a) Haftungsbeschränkungen und Dritte

Haftungsbeschränkungen erstrecken sich auch auf Dritte, soweit dem privilegiert Haftenden sonst der Rückgriff des Dritten droht. So sind vertragliche Haftungsbeschränkungen des Geschäftsherrn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB in der Regel auch auf dessen Erfüllungsgehilfen anzuwenden.

Beispiel

Ein Mitarbeiter des S hat den G leicht fahrlässig geschädigt. Die Haftung des S war ausgeschlossen. Würde der Mitarbeiter haften, könnte er nach den arbeitsrechtlichen Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich bei seinem Arbeitgeber (S) Rückgriff nehmen. In der Folge wäre das Haftungsprivileg des S wertlos. 

Dies gilt sowohl bei vertraglichen als auch deliktischen Ansprüchen.

b) Verjährungsvorschriften und Dritte

Ein ähnliches Problem entsteht, wenn Ansprüche gegen einen Schädiger verjährt sind, gegen einen anderen aber nicht. Ein examensrelevanter Klassiker ist die kurze sechsmonatige Verjährung im Mietrecht (§ 548 BGB). Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich die kurze Verjährung des § 548 BGB, die eigentlich nur dem Mieter zugutekommt, auch auf Personen, die mit der Mietsache in Berührung kommen (z. B. Arbeitnehmer des Mieters). Würde der Vermieter den Arbeitnehmer des Mieters nach z. B. zwei Jahren deliktisch in Anspruch nehmen, würde dieser beim Mieter (seinem Arbeitgeber) Regress nehmen. Die Schutzfunktion des § 548 BGB für den Mieter wäre hinfällig.

Beispiel

Sachverhalt: V vermietet einen Kleinbus an A. M, Mitarbeiter des A, zerstört den Bus fahrlässig. V klagt zwei Jahre nach Rückerhalt des Wracks gegen A und M.

Lösung: Vertragliche Ansprüche des V gegen A sind nach § 548 BGB verjährt. Auch deliktische Ansprüche sind verjährt, da § 548 BGB als lex specialis die §§ 195, 199 BGB verdrängt. Da im Verhältnis zu M kein Vertrag besteht, kann sich M grundsätzlich nicht auf § 548 BGB berufen. Das würde aber dazu führen, dass M nach Zahlung an V den A aufgrund des Arbeitsvertrages auf Freistellung in Anspruch nehmen könnte. Die Verjährung würde dem A also nichts nützen. Aus diesem Grund kann sich M doch auf § 548 BGB berufen. Es bestehen damit keine durchsetzbaren Ansprüche des V gegen A und M.

Vergleichbares gilt etwa auch in den folgenden Fällen:

  • Leihe: § 606 BGB

  • Kauf-/Werkvertragsrecht: §§ 438, 634a BGB (Verjährung von Gewährleistungsansprüchen)

c) Familienrechtliche Haftungsprivilegierungen

Eine Besonderheit gibt es außerdem bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen aufgrund besonderer persönlicher Nähe zu beachten. Zu nennen sind hier vor allem § 1664 I BGB, § 1359 BGB und § 4 LPartG. Hiernach haften Eltern, Ehegatten und Lebenspartner nur für sogenannte eigenübliche Sorgfalt. 

Beispiel

Sachverhalt

Vater S1 des sechsjährigen G ist mit ihm auf einem Spielplatz. S1 ist grundsätzlich eher unaufmerksam und lässt G leicht fahrlässig aus den Augen. G betritt eine neben dem Spielplatz gelegene Baustelle des S2. Die Baustelle war nicht ordnungsgemäß abgesichert. G verletzt sich auf der Baustelle. 

Lösung

Grundsätzlich kann man den Fall wie den normalen Fall zu den Regressmodalitäten bei der gestörten Gesamtschuld angehen und die drei vertretenen Ansätze darstellen. Es empfiehlt sich, kurz klarzustellen, dass der dritte Ansatz grundsätzlich die herrschende Meinung ist. Jedoch macht diese von dieser Handhabung eine Ausnahme in den Fällen, in denen eine familienrechtliche Haftungsprivilegierung vorliegt.

Sinn und Zweck der §§ 1164 I, 1359 BGB, § 4 LPartG ist es, den innerfamiliären Frieden zu wahren. Um dieses Ziel zu wahren, wird von der herrschenden Meinung in diesen Fällen eine volle Haftung des nicht privilegierten Schädigers (S2) angenommen. Dieser kann auch keinen Regress beim privilegierten Schädiger (S1) nehmen. Es wird keine Kürzung des Anspruchs des Geschädigten vorgenommen. Dafür wird angeführt, dass ansonsten das Kind (bzw. der Ehegatte/Lebenspartner) die wirtschaftlichen Folgen tragen würde, wenn der privilegierte Schädiger belastet würde und weniger Geld für den Unterhalt zur Verfügung stünde. Die Normen sollen den Schutz der jeweiligen Gemeinschaft wahren, den Geschädigten aber nicht im Außenverhältnis schlechter stellen, als es ohne die Privilegierung der Fall wäre.

G kann demnach vollen Schadensersatz von S2 verlangen. 

d) Privilegierung im Straßenverkehrsrecht

Merke

Beachte, dass es umstritten ist, ob es im Straßenverkehr eine Haftungsprivilegierung auf eigenübliche Sorgfalt überhaupt geben kann.

Die herrschende Meinung lehnt dies mit dem Argument ab, dass im Straßenverkehr generell streng gehaftet werden soll. Der Straßenverkehr erlaubt keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit. Es kann daher nicht auf die persönlichen Eigenarten des Fahrers abgestellt werden.

Somit kann es hier nicht zur Konstellation einer gestörten Gesamtschuld im Verhältnis zum Gläubiger kommen; im Innenverhältnis kann freilich eine individuelle Risikoverteilung vorgenommen werden.

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