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Eigentumserwerb & Verfügungen

Geheißerwerb

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Eigentumserwerb & Verfügungen

Tags

Übereignung
Geheißerwerb
Streckengeschäft
§ 929 BGB
§ 932 BGB
§ 1006 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 433 BGB
§ 935 BGB

I. Einleitung

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB setzt grundsätzlich eine physische Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber voraus. In einer arbeitsteiligen Wirtschaft entspricht dieser physische Kontakt mit der Ware jedoch oft nicht der logistischen Realität, da Warenströme zur Kosten- und Zeitersparnis häufig abgekürzt werden sollen. Das Institut des Geheißgeschäfts ermöglicht es, diese starren Strukturen aufzubrechen: Hierbei wird eine dritte Person (die Geheißperson) eingeschaltet, die weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, aber auf Weisung einer der Parteien die tatsächliche Sachherrschaft überträgt oder entgegennimmt. Voraussetzung für die Anerkennung als Geheißperson ist, dass sich der Dritte dem Willen des Anweisenden (Veräußerer oder Erwerber) hinsichtlich der Besitzverschaffung tatsächlich unterordnet.

  • Wenn sich die Geheißperson auf der Veräußererseite befindet, spricht man vom Veräußerergeheiß.

  • Eine Geheißperson auf Erwerberseite wird teilweise auch als „vom Erwerber Benannter“ bezeichnet, da die Sache beim Erwerbergeheiß auf Veranlassung des Erwerbers an einen Dritten geliefert wird.

Die verschiedenen Modalitäten der Übergabe spielen vor allem beim Streckengeschäft eine Rolle. Hierbei ist die Aneinanderreihung von verschiedenen Kaufverträgen im Sinne des § 433 BGB sowie korrespondierenden Übereignungsvorgängen gemeint (etwa zwischen Hersteller und Verkäufer und Verkäufer und Erwerber – sog. Kettenhandel). Interessant ist nun die dingliche Ebene beim schuldrechtlichen Streckengeschäft. Für die Vornahme der Übergabe kommen hier folgende Konstellationen in Betracht:

Achtung: Diese juristische Konstellation ist sehr komplex. Es gibt Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Personen und es ist genau zu trennen, welches Rechtsverhältnis man sich anschaut, um die korrekte Terminologie zu nutzen.

Klausurtipp

Da der Geheißerwerb Auffangfunktion hat, ist in einer Klausur sorgfältig vorab zu prüfen, ob der Angewiesene doch Besitzdiener oder Besitzmittler ist. Erst wenn beides ausscheidet, ist eine Auseinandersetzung mit dem Geheißerwerb geboten.

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