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Eigentumserwerb & Verfügungen

Geheißerwerb

Teilgebiet

Mobiliarsachenrecht

Thema

Eigentumserwerb & Verfügungen

Tags

Übereignung
Geheißerwerb
Streckengeschäft
§ 929 BGB
§ 932 BGB
§ 1006 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 433 BGB
§ 935 BGB
Gliederung
  • I. Einleitung

  • II. Arten des Geheißerwerbs

    • 1. "Normales" Streckengeschäft

    • 2. Veräußerergeheiß (Erwerb durch Übergabe durch einen Dritten)

    • 3. Erwerbergeheiß (Erwerb durch Übergabe an einen Dritten)

    • 4. Doppelter Geheißerwerb

      • a) Zweistufiger doppelter Geheiß

      • b) Gleichstufiger, doppelter Geheiß

    • 5. Scheingeheißerwerb

I. Einleitung

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB setzt grundsätzlich eine physische Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber voraus. In einer arbeitsteiligen Wirtschaft entspricht dieser physische Kontakt mit der Ware jedoch oft nicht der logistischen Realität, da Warenströme zur Kosten- und Zeitersparnis häufig abgekürzt werden sollen. Das Institut des Geheißgeschäfts ermöglicht es, diese starren Strukturen aufzubrechen: Hierbei wird eine dritte Person (die Geheißperson) eingeschaltet, die weder Besitzdiener noch Besitzmittler ist, aber auf Weisung einer der Parteien die tatsächliche Sachherrschaft überträgt oder entgegennimmt. Voraussetzung für die Anerkennung als Geheißperson ist, dass sich der Dritte dem Willen des Anweisenden (Veräußerer oder Erwerber) hinsichtlich der Besitzverschaffung tatsächlich unterordnet.

  • Wenn sich die Geheißperson auf der Veräußererseite befindet, spricht man vom Veräußerergeheiß.

  • Eine Geheißperson auf Erwerberseite wird teilweise auch als „vom Erwerber Benannter" bezeichnet, da die Sache beim Erwerbergeheiß auf Veranlassung des Erwerbers an einen Dritten geliefert wird. 

Die verschiedenen Modalitäten der Übergabe spielen vor allem beim Streckengeschäft eine Rolle. Hierbei ist die Aneinanderreihung von verschiedenen Kaufverträgen im Sinne des § 433 BGB sowie korrespondierenden Übereignungsvorgängen gemeint (etwa zwischen Hersteller und Verkäufer und Verkäufer und Erwerber - sog. Kettenhandel). Interessant ist nun die dingliche Ebene beim schuldrechtlichen Streckengeschäft. Für die Vornahme der Übergabe kommen hier folgende Konstellationen in Betracht:

Achtung: Diese juristische Konstellation ist sehr komplex. Es gibt Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Personen und es ist genau zu trennen, welches Rechtsverhältnis man sich anschaut, um die korrekte Terminologie zu nutzen.

Klausurtipp

Da der Geheißerwerb Auffangfunktion hat, ist in einer Klausur sorgfältig vorab zu prüfen, ob der Angewiesene doch Besitzdiener oder Besitzmittler ist. Erst wenn beides ausscheidet, ist eine Auseinandersetzung mit dem Geheißerwerb geboten.

II. Arten des Geheißerwerbs

1. "Normales" Streckengeschäft

Zu Beginn solltest du dir die normale Konstellation eines Streckengeschäfts vor Augen führen: wenn etwa ein Hersteller an einen Zwischenhändler und dieser dann wiederum an den Endkunden übereignet.

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  1. Auf schuldrechtlicher Ebene besteht jeweils ein Kaufvertrag zwischen Veräußerer V und Erwerber E sowie zwischen Erwerber E und Dritterwerber D. 

  2. Um seine Pflicht aus § 433 I 1 BGB zu erfüllen, übereignet der Veräußerer V die Sache dem Erwerber E gemäß § 929 S. 1 BGB. Er liefert also an den E und verschafft ihm so die tatsächliche Sachherrschaft. 

  3. Anschließend übereignet der Erwerber E dem Dritten D die Sache nach § 929 S. 1 BGB, um wiederum seine Pflicht aus § 433 I 1 BGB zu erfüllen. Im Rahmen dieser Übereignung verschafft er selbst dem D die tatsächliche Sachherrschaft.

2. Veräußerergeheiß (Erwerb durch Übergabe durch einen Dritten)

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  1. Auf schuldrechtlicher Ebene besteht ein Kaufvertrag zwischen Veräußerer V und dem Erwerber E. Der Veräußerer V ist also verpflichtet, dem Erwerber E die Kaufsache zu übereignen. Er kann die Sache aber stattdessen auch direkt durch den Dritten D an E liefern lassen. 

  2. Hierbei verschafft der Dritte D dem Erwerber E die tatsächliche Sachherrschaft als Geheißperson des Veräußerers V.

  3. Im Verhältnis des Veräußerers V zum Erwerber E erfolgt dann eine Übergabe des V an E, obwohl dem E die tatsächliche Sachherrschaft von D verschafft wurde.

Ein Vorteil des Geheißerwerbs für den Veräußerer ist, dass seine Lieferbeziehung vereinfacht abgewickelt wird und er die Sache nicht zwischenlagern muss.

3. Erwerbergeheiß (Erwerb durch Übergabe an einen Dritten)

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Eine dritte Konstellation ist die Folgende:

  1. Auf schuldrechtlicher Ebene besteht ein Kaufvertrag zwischen Veräußerer V und Erwerber E. Der Erwerber E hat einen Anspruch auf Übereignung gegen den Veräußerer V. Statt die Sache selbst in Besitz zu nehmen, kann er sie auch durch den V an einen Dritten D liefern lassen.

  2. Hierbei verschafft der Veräußerer V dem Dritten D die tatsächliche Sachherrschaft als Geheißperson des Erwerbers E.

  3. Im Verhältnis des Veräußerers V zum Erwerber E erfolgt eine Übergabe des V an E, obwohl der V die tatsächliche Sachherrschaft dem Dritten D verschafft hat.

4. Doppelter Geheißerwerb

a) Zweistufiger doppelter Geheiß

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Handeln sowohl auf Veräußerer- als auch auf Erwerberseite Geheißperson, spricht man vom zweistufigen doppelten Geheißerwerb.

  1. Es besteht auf schuldrechtlicher Ebene jeweils ein Kaufvertrag zwischen Veräußerer V und Erwerber E sowie zwischen Erwerber E und Dritterwerber D. Der Veräußerer V ist dem Erwerber E zur Übereignung verpflichtet. Er kann die Sache aber auch direkt an den Dritten D liefern lassen, anstatt sie erst dem E zu liefern, der sie dann wiederum zur Erfüllung seiner Übereignungsverpflichtung an D liefert.

  2. Hierbei verschafft der Veräußerer V dem Dritten D die tatsächliche Sachherrschaft. V wird dabei als Geheißperson des Erwerbers E tätig. E hat dabei zwei Rollen: Einerseits ist er Erwerber im Verhältnis zu V und andererseits ist er Veräußerer im Verhältnis zu D.

Hierbei sind die einzelnen Vorgänge in folgender Reihenfolge zu betrachten:

  1. V übereignet an E gemäß § 929 S. 1 BGB, wobei er dem D die tatsächliche Sachherrschaft verschafft, der sie als Geheißperson des E übernimmt (Erwerbergeheiß: E ist im Verhältnis zu V Erwerber).

  2. E übereignet an D gemäß § 929 S. 1 BGB, wobei der V, der die Kaufsache zunächst besitzt, dem D die tatsächliche Sachherrschaft als Geheißperson des E verschafft (Veräußerergeheiß: E ist im Verhältnis zu D Veräußerer).

b) Gleichstufiger, doppelter Geheiß

Neben dem zweistufigen doppelten Geheiß gibt es auch den gleichstufigen doppelten Geheißerwerb, bei dem aufseiten des Veräußerers und des Erwerbers jeweils eine Geheißperson aktiv wird.

  • Im oberen Fall hat die Person in der Mitte, die einerseits Erwerber und andererseits Veräußerer ist, jeweils ihren Veräußerer und ihren Erwerber angewiesen. Der Erstveräußerer und der Letzterwerber haben keine vertragliche Beziehung.

  • Beim gleichstufigen doppelten Geheißerwerb weist der Verkäufer einen Dritten an, die Sache an einen vom Erwerber angewiesenen, weiteren Dritten zu übergeben.

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5. Scheingeheißerwerb

Ein sehr examensrelevantes Problem im Rahmen der Gutgläubigkeit des Erwerbers stellt der Scheingeheißerwerb dar. Dieser soll an einem Fallbeispiel verdeutlicht werden:

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Beispiel

Fall

E bestellt bei V Kohle auf Abruf und bezahlt sofort. V überträgt seinen Kohlenhandel auf D. Bei Abruf der Kohle liefert D, der sich aufgrund einer Täuschung durch V zur Lieferung verpflichtet glaubt. Aus Sicht des E liefert D auf Anweisung des V. V und E einigen sich über den Eigentumsübergang. 

Ist E Eigentümer geworden?

Lösung

E könnte die Kohle durch Übereignung des V gemäß §§ 929 S. 1, 932 I 1 Hs. 1 BGB erworben haben. Hierzu sind Einigung und Übergabe im Sinne des § 929 S. 1 BGB erforderlich. Eine Einigung über den Eigentumsübergang zwischen V und E ist erfolgt. Fraglich ist jedoch, ob auch eine Übergabe des V an E stattgefunden hat. Eine Übergabe nach § 929 S. 1 BGB setzt die vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und die Besitzerlangung des Erwerbers oder eines von ihm Benannten voraus. Letzterer muss auf Veranlassung des Veräußerers erfolgt sein. Als Anknüpfungspunkt für eine Übergabe des V an E kommt allein die Lieferung der Kohle durch D in Betracht.

V hatte keinen Besitz mehr an der Kohle. E hat infolge der Lieferung des D Eigenbesitz an der Kohle erworben. Fraglich ist jedoch, ob dies auf Veranlassung des V geschehen ist. 

D müsste dem E die Sachherrschaft auf Geheiß des V verschafft haben. Er lieferte jedoch, weil er sich selbst für verpflichtet hielt und nicht, weil er einer etwaigen Weisung des V folgen wollte. D handelte somit objektiv nicht als Geheißperson des V. Aus der subjektiven Sicht des E handelte D allerdings auf Geheiß des V. Es handelt sich um eine Scheingeheißperson.

Streitstand

Es stellt sich die Frage, ob die Besitzverschaffung durch eine Scheingeheißperson dem Veräußerer zurechenbar ist oder nicht.

Für diese Zurechenbarkeit kann man verlangen, dass die Geheißperson sich dem Geheiß des Veräußerers tatsächlich unterordnet, oder  aber den guten Glauben des Erwerbers hieran genügen lassen.

  • Nach einer Ansicht ist für die Übergabe auf Veranlassung des Veräußerers erforderlich, dass die Geheißperson sich tatsächlich dem Willen des Veräußerers unterordnet. Sie muss tatsächlich bereit sein, den Weisungen des Veräußerers im Hinblick auf die Sache Folge zu leisten. Das Handeln einer Scheingeheißperson genügt nicht. Dafür spricht, dass das Gesetz nur den guten Glauben des Erwerbers an Rechtspositionen wie etwa das Eigentum schützt. Nicht geschützt ist jedoch der gute Glaube an Tatsachen wie den Anschein einer Geheißsituation. Auch § 1006 BGB legitimiert den Besitzer als Eigentümer und begründet somit einen Rechtsschein. An einem Besitz des Veräußerers fehlt es jedoch in der Konstellation des Scheingeheißerwerbs.

  • Die herrschende Meinung lässt es demgegenüber genügen, dass der Erwerber davon ausgeht, es handle sich um eine tatsächliche Geheißperson des Veräußerers und hierauf vertraut. Dies lässt sich insbesondere mit dem Verkehrsschutz begründen. Obwohl es sich bei der Übergabe um einen Realakt handelt, ist die für den Erwerber erkennbare Bedeutung des Erklärungsverhaltens der vermeintlichen Geheißperson maßgebend, da die Übergabe letztlich auf eine rechtsgeschäftliche Veräußerung gerichtet ist (§§ 133, 157 BGB analog). Die Geheißperson kann sich, im Gegensatz zum Rechtsverkehr, dadurch schützen, dass sie ihren Willen bei der Lieferung zum Ausdruck bringt. Ein weiteres Argument ergibt sich aus der Gesetzessystematik. So enthält § 935 I 1 BGB eine Risikozuweisung dahingehend, dass der Eigentümer, der die Sache freiwillig einem anderen übergibt, das Risiko des Eigentumsverlustes eingeht. Hier hat D dem E willentlich den Besitz an den Kohlen überlassen. Dass sein Übergabewille mit einem Irrtum belastet war, ist unbeachtlich.

Lösung

Nach der herrschenden Meinung ist E somit Eigentümer geworden.

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