I. Einleitung
Eine weitere Personalsicherheit ist die Zahlungsgarantie. Namensgebend für diese Sicherheit ist der zugrundeliegende Garantievertrag.
II. Der Garantievertrag
Zwar ist der Garantievertrag (wie auch der Schuldbeitritt) im BGB nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ergibt sich aus der Gestaltungsfreiheit (Privatautonomie, Art. 2 I GG) auch die Zulässigkeit eines Vertrags, durch welchen der Garant die Zahlung des Hauptschuldners „garantiert“ („Garantievertrag“).
Die Zahlungsverpflichtung des Garanten aus Garantievertrag ist nichtakzessorisch zur Verpflichtung des Hauptschuldners.
Der Vertrag kann formfrei abgeschlossen werden.
III. Einreden
Einreden gegen die Hauptverbindlichkeit können mangels Akzessorietät zur Hauptverbindlichkeit nicht erhoben werden. § 417 BGB ist weder direkt noch analog anwendbar.
Einreden gegen die Garantieverbindlichkeit sind nach allgemeinen Regeln möglich.
Ist der Garantiefall nicht eingetreten und dies liquide beweisbar (offensichtlich), so kann der Garant die Rede des Rechtsmissbrauchs aus § 242 BGB einwenden.
IV. Wichtiger Hinweis für die Klausur
Anspruchsgrundlage des Gläubigers ist im Garantiefall die Garantievereinbarung selbst. Bestehen gegen die wirksame Garantievereinbarung also keine Einreden, so kann der Gläubiger aus dieser Vereinbarung selbst die Zahlung vom Garanten/Sicherungsgeber verlangen.
Mangels Akzessorietät interessiert ihn der Bestand oder Durchsetzbarkeit der besicherten Hauptforderung gar nicht.
Beispiel
V und K schließen einen Kaufvertrag über zehn Kräne im Wert von 1 Mio. €. V vertraut K jedoch nicht und verlangt daher die Beibringung einer Zahlungsgarantie durch die Bank G.
K erteilt der Bank G einen Garantieauftrag (§ 675 BGB) und bezahlt die vereinbarte Garantieprovision. Aus diesem Garantieauftrag ist G jetzt gegenüber K zum Abschluss eines Garantievertrags mit V verpflichtet.
Genau dieser Garantievertrag ist dann die Anspruchsgrundlage des V gegen G zur Zahlung der vereinbarten Garantiesumme, falls K seiner Kaufpreiszahlungspflicht nicht nachkommt.
Übrigens: Zahlt G an V, kann sie (theoretisch) bei K gemäß §§ 675, 670 BGB Regress nehmen.