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Grundlagen

Fristen im Verwaltungsprozess

Teilgebiet

Verwaltungsprozessrecht

Thema

Grundlagen

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Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
Widerspruch
Vorverfahren
§ 70 VwGO
§ 74 VwGO
§ 69 VwGO
§ 57 VwGO
§ 222 ZPO
§ 187 BGB
§ 188 BGB
Gliederung
  • I. Fristen in der VwGO

    • 1. Widerspruchsfrist, § 70 VwGO

    • 2. Die Klagefrist, § 74 VwGO

  • II. Die Berechnung der Fristen

  • III. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

I. Fristen in der VwGO

Im Bereich des Verwaltungsprozessrechts gibt es zwei Fristen mit entscheidender Bedeutung: Die Widerspruchsfrist aus § 70 VwGO und die Klagefrist aus § 74 VwGO.

1. Widerspruchsfrist, § 70 VwGO

Bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist gemäß § 68 VwGO ein Vorverfahren durchzuführen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Sachurteilsvoraussetzung dieser beiden Klagearten. Nach § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren im Verwaltungsprozess mit der Erhebung des Widerspruchs. § 70 VwGO regelt, dass dieser „innerhalb eines Monats“ nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben ist. Demnach besteht eine Widerspruchsfrist von einem Monat.

Näheres zum Widerspruchsverfahren findest du in diesem Artikel.

2. Die Klagefrist, § 74 VwGO

Bei der Klagefrist nach § 74 VwGO handelt es sich ebenfalls um eine besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Gemäß § 74 I VwGO beträgt die Frist

  • einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids oder 

  • einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (für den Fall, dass nach § 68 VwGO kein Vorverfahren durchzuführen ist).

Merke

In einigen Bundesländern ist das Vorverfahren, bis auf einige Rückausnahmen, grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. z.B. § 80 I NJG. Hier ist es also sehr wichtig, dass du die zutreffenden Regelungen deines Bundeslandes beachtest. 

Merke

Die Prüfung einer Frist findet (als besondere Sachurteilsvoraussetzung) nur bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statt.

II. Die Berechnung der Fristen

Für die Berechnung der Fristen im Verwaltungsprozess verweist § 57 II VwGO auf den § 222 VwGO, der wiederum auf die Regelungen des Zivilrechts verweist (also §§ 187 ff. BGB).

Gesetzesverweis

Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die §§ 187, 188 BGB an den § 57 VwGO zitieren, um dich an die normorientierte Prüfung der Fristen zu erinnern.

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Beispiel

Dem X wird am 01/08/2024 ein ihn belastender Verwaltungsakt i.S.d. § 41 VwVfG bekannt gegeben. Die Widerspruchsfrist beträgt gemäß § 70 I VwGO einen Monat. Über § 57 II VwGO ist § 222 I ZPO anwendbar. Demnach gelten für die Berechnung von Fristen die Vorschriften des BGB.  § 187 I BGB regelt, dass die Frist mit Ende des Tages des die Frist auslösenden Ereignisses beginnt. Das ist hier die Bekanntgabe des VA gegenüber X gemäß § 70 I VwGO. Demnach ist Fristbeginn der 02/08/2024 um 00:00 Uhr. Das Fristende bestimmt § 188 BGB. Da es sich nicht um eine nach Tagen bestimmte Frist handelt, sondern um eine Monatsfrist ist § 188 II BGB anzuwenden. Danach wäre das Fristende eigentlich der 01/09/2024 um 24:00.  Der 01/09/2024 ist aber ein Sonntag. Nach § 222 II ZPO (i.V.m § 57 II VwGO) endet die Frist daher mit Ablauf des nächsten Werktags, also hier dem 02/09/2024 um 24:00. 

Achtung: § 222 ZPO ist lex specialis zu § 193 BGB! Wenn § 222 ZPO anwendbar ist, hat dieser also Vorrang gegenüber einer Anwendung von § 193 BGB.

III. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Verwaltungsprozess ist ein Rechtsbehelf, der es ermöglicht, eine versäumte Frist nachträglich zu wahren. Sie ist in § 60 VwGO geregelt.

Merke

§ 60 VwGO findet über § 70 II VwGO auch im Widerspruchsverfahren Anwendung.

Wenn eine Partei unverschuldet eine gesetzliche oder gerichtliche Frist nicht einhalten konnte (z. B. bei Krankheit oder unvorhersehbaren Ereignissen), kann sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung beantragen. Hierzu muss die Partei die Gründe darlegen und glaubhaft machen, weshalb sie die Frist versäumt hat. Gleichzeitig muss die versäumte Handlung, wie zum Beispiel die Einlegung eines Rechtsmittels, nachgeholt werden.

Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung bewilligt, gilt der Prozess so, als wäre die Frist ursprünglich eingehalten worden.

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