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Zivilrecht

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BGB AT

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Grundlagen

Fristen (§§ 187 ff. BGB)

Teilgebiet

BGB AT

Thema

Grundlagen

Tags

Frist
Verjährung
§ 187 BGB
§ 188 BGB
§ 189 BGB
§ 190 BGB
Gliederung
  • I. Fristbeginn

  • II. Fristende

    • 1. Tagesgenaue Frist

    • 2. Wochen-, Monats- oder Jahresfrist

    • 3. Fristverlängerung bei Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Eine Frist ist ein Zeitraum, innerhalb dessen eine Rechtshandlung vorzunehmen ist. Für Fristen und Termine gelten §§ 187–193 BGB; das ergibt sich aus § 186 BGB. In Verfahren ordnen § 222 ZPO und § 31 VwVfG die entsprechende Anwendung der §§ 187 ff. BGB an (soweit keine Spezialregel vorgeht).

Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen dargestellt.

Klausurtipp

Die Fristberechnung ist vor allem im Zusammenhang mit der Verjährung von besonderer Bedeutung.

I. Fristbeginn

Die Ermittlung des Fristbeginns ist maßgeblich für die anschließende Ermittlung des Fristendes.

Nach § 187 BGB wird unterschieden zwischen der Ereignisfrist (§ 187 I BGB) und der Beginnfrist (§ 187 II BGB).

Während eine Beginnfrist an einem festen Datum und um null Uhr an diesem Termin beginnt, hängt eine Ereignisfrist von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses ab, dessen Datum im Voraus nicht feststeht (bspw. Lieferzeit von zwei Wochen ab Abruf oder Kündigung). Die Ereignisfrist beginnt nach § 187 I BGB erst am auf das Ereignis folgenden Tag um null Uhr zu laufen.

Merke

Nach § 187 BGB unterscheidet man Ereignisfristen (§ 187 I) und Beginn-/Terminfristen (§ 187 II). Bei Ereignisfristen wird der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet (Beginn: Folgetag, 0:00). Bei Terminfristen beginnt der Lauf am festgelegten Datum um 0:00.

II. Fristende

1. Tagesgenaue Frist

Nach § 188 I BGB endet eine nach Tagen bestimmte Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, also um 24 Uhr.

2. Wochen-, Monats- oder Jahresfrist

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endet im Falle des § 187 I BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche. 

3. Fristverlängerung bei Sonn- und Feiertag; Sonnabend

Eine Frist, die sich auf die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bezieht, kann nach § 193 BGB nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden. Sie verlängert sich gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag.

Beispiel

A wird eine zivilrechtliche Klage an einem Samstagmorgen (03.02.2024) zugestellt. Wenn darin eine einmonatige Schriftsatzfrist gewährt wird, endet die Frist nicht am Sonntag (03.03.2024, 24 Uhr), sondern erst am darauffolgenden Montag (04.03.2024, 24 Uhr).

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