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Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Teilgebiet

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Thema

Darlehensrecht

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Pflichtangaben
Verbraucherschutz
Widerruf
Ratenlieferungsvertrag
Unentgeltliche Finanzierungshilfe
Teilzahlungsgeschäft
Finanzierungsleasing
§ 13 BGB
§ 14 BGB
§ 271 BGB
§ 492 BGB
§ 494 BGB
§ 495 BGB
§ 496 BGB
§ 497 BGB
§ 498 BGB
§ 506 BGB
§ 507 BGB
§ 508 BGB
§ 510 BGB
§ 514 BGB
§ 515 BGB
§ 355 BGB
§ 358 BGB
§ 359 BGB
§ 126 BGB
Gliederung
  • I. Entgeltliche Finanzierungshilfen, § 506 BGB 

    • 1. Entgeltlicher Zahlungsaufschub, § 506 I 1 BGB

    • 2. Finanzierungsleasing § 506 II BGB

    • 3. Teilzahlungsgeschäft §§ 506 III, 507 f. BGB

  • II. Unentgeltliche Finanzierungshilfen 

  • III. Ratenlieferungsvertrag, § 510 BGB 

I. Entgeltliche Finanzierungshilfen, § 506 BGB 

§ 506 BGB enthält verschiedene Formen der entgeltlichen Finanzierungshilfe. Grundvoraussetzung ist dabei, dass es sich um einen Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) handelt. Gemäß § 513 BGB sind wiederum Existenzgründer mit in den Anwendungsbereich aufgenommen.

Der geschlossene Vertrag beinhaltet in allen Fällen, dass die Fälligkeit einer Zahlungspflicht des Verbrauchers (teilweise) auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird und der Verbraucher für diesen Aufschub ein zusätzliches Entgelt erbringen muss. 

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Die Regelungen der §§ 506 ff. BGB entsprechen in weiten Teilen den Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag aus §§ 491 ff. BGB. Die §§ 506 ff. BGB enthalten dafür viele Verweise auf die §§ 491 ff. BGB. 

Merke

Bei den entgeltlichen Finanzierungshilfen nach §§ 506 ff. BGB gibt es keinen Kreditgeber, der einem Kreditnehmer Geld überlässt, indem er es ihm übereignet (so beim Darlehen). Jedoch geht es auch hier um die Verschaffung von Kaufkraft. Das erklärt auch, warum die Regelungen zum Schutz des Verbrauchers weitgehend auf die §§ 491 ff. BGB verweisen.

1. Entgeltlicher Zahlungsaufschub, § 506 I 1 BGB

Der entgeltliche Zahlungsaufschub ist in § 506 I 1 BGB geregelt. Unter einem entgeltlichen Zahlungsaufschub versteht man eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, wonach die Durchsetzbarkeit oder Fälligkeit der Zahlungspflicht des Verbrauchers nach hinten verschoben wird. Erforderlich ist, dass zugunsten des Verbrauchers vom dispositiven Recht abgewichen wird (also von § 271 I BGB). Dies geschieht durch die Stundung der Forderung. Entspricht die vertragliche Abrede bereits dem dispositiven Recht (z. B. § 614 BGB), liegt kein Zahlungsaufschub vor.

Ob der Zahlungsaufschub schon bei Vertragsschluss oder erst nachträglich vereinbart wird, spielt keine Rolle. Denkbar ist sogar, dass ein Zahlungsaufschub erst vereinbart wird, wenn die Forderung eigentlich schon fällig war.

Für diesen Zahlungsaufschub muss nach dem klaren Wortlaut des § 506 I 1 BGB ein zusätzliches Entgelt anfallen. 

Gemäß § 506 I 1 BGB finden auf den entgeltlichen Zahlungsaufschub die §§ 358 - 360, §§ 491a – 502, §§ 505a – 505 e BGB entsprechend Anwendung. Besonders relevant ist daher das Schriftformerfordernis aus § 492 I BGB (das die Schriftform für den Verbraucherdarlehensvertrag regelt), das es hier grundsätzlich zu beachten gibt. 

Aus dem Verweis des § 506 I 1 BGB auf § 495 I BGB folgt, dass der Verbraucher auch im Falle eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ein Widerrufsrecht hat.

Wichtig ist jedoch, dass § 506 IV 1 i.V.m. § 491 II 2 BGB einige Ausnahmen vorsieht. Danach gelten die §§ 506 ff. BGB insbesondere nicht, wenn 

  • die Mindestbetragsgrenze von 200 € nicht überschritten ist (Nr. 1) oder 

  • wenn der Zahlungsaufschub kürzer als drei Monate beträgt und nur geringe Kosten verursacht werden (Nr. 2). 

In diesen Bagatellfällen sind die Sondervorschriften der §§ 506 ff. BGB nicht anzuwenden.  

2. Finanzierungsleasing § 506 II BGB

Das wichtigste Beispiel für einen entgeltlichen Nutzungsvertrag mit Abnahme- oder Ausgleichspflicht nach § 506 II BGB ist das Finanzierungsleasing. Lies dazu diesen Artikel.

3. Teilzahlungsgeschäft §§ 506 III, 507 f. BGB

Für Teilzahlungsgeschäfte enthält § 506 III BGB eine Legaldefinition. Danach sind Teilzahlungsgeschäfte Verträge, die

  1. die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung 

  2. gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben.

Beispiel

Händler H vereinbart mit Käufer K, dass K den Kaufpreis in Teilzahlungen begleicht. Zur Sicherheit behält H sich das Eigentum an der Ware vor. Wirtschaftlich gesehen gewährt H dem K einen sogenannten „Warenkredit“.

Gemäß § 506 III BGB gelten bei Teilzahlungsgeschäften zusätzlich die §§ 507, 508 BGB. Enthalten die §§ 507 f. BGB keine Sonderregelungen, ist § 506 I BGB anwendbar. Auch bei Teilzahlungsgeschäften ist jedoch § 506 IV 1 BGB als Ausnahme zu beachten. 

§ 507 II 1 BGB schreibt für das Teilzahlungsgeschäft die Schriftform des § 492 I BGB vor. Ebenso sind die Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6, 12, 13 EGBGB mitzuteilen. Parallel zur Vorschrift des § 494 II BGB enthält § 507 II 2 BGB eine Heilungsmöglichkeit. Hat der Verbraucher die Sache erhalten oder wurde die Leistung erbracht, wird der Vertrag ungeachtet der fehlenden Schriftform/der unterbliebenen Pflichtangaben ex nunc gültig. 

Aus dem Verweis des § 506 I 1 BGB auf § 495 I BGB folgt, dass der Verbraucher auch im Falle eines Teilzahlungsgeschäfts ein Widerrufsrecht hat. 

Kommt der Käufer mit seinen Teilzahlungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die in § 498 I 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegen, § 508 S. 1 BGB. Gemäß § 508 S. 5 BGB wird die Rücktrittserklärung des Unternehmers fingiert, sobald er die Sache wieder an sich nimmt.

II. Unentgeltliche Finanzierungshilfen 

§ 515 BGB enthält Regelungen zu unentgeltlichen Finanzierungshilfen. Für diese gelten die gleichen Vorschriften wie für unentgeltliche Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 514 BGB. Auch die §§ 358 – 360 BGB gelten entsprechend – dazu kannst du hier etwas nachlesen.

Relevant ist vor allem, dass der Verbraucher auch bei unentgeltlichen Finanzierungshilfen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB hat, sofern sich ein solches nicht schon aus § 312g BGB ergibt, §§ 515, 514 II BGB. 

III. Ratenlieferungsvertrag, § 510 BGB 

§ 510 BGB enthält Regelungen zum sogenannten Ratenlieferungsvertrag. Gemäß § 510 I 1 BGB ist darunter ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) zu verstehen, bei dem 

  1. mehrere als zusammengehörend verkaufte Sachen in Teilleistungen geliefert werden und das Entgelt in Teilzahlungen zu entrichten ist oder

  2. regelmäßig Sachen gleicher Art geliefert werden oder

  3. sich der Verbraucher zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen verpflichtet. 

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Gemäß § 510 II 1 BGB bedarf ein Ratenlieferungsvertrag grundsätzlich der Schriftform i.S.v. § 126 BGB. Eine Heilungsmöglichkeit sieht § 510 II 1 BGB nicht vor. Pflichtangaben i.S.v. Art. 247 §§ 6, 12, 13 EGBGB sind nicht erforderlich. Nach § 510 II 2 BGB bedarf es keiner Schriftform, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. 

§ 510 II BGB erweitert das Widerrufsrecht aus § 355 BGB auf Ratenlieferungsverträge, die keine Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträge sind. Parallel zu § 506 IV 1 BGB regelt § 510 III 1 BGB, dass ein Widerruf nach § 510 II BGB ausgeschlossen ist, wenn die Mindestbetragsgrenze von 200 € nicht überschritten ist (Nr. 1) oder wenn der Zahlungsaufschub kürzer als drei Monate beträgt und nur geringe Kosten verursacht werden (Nr. 2).

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