Von den Leistungskondiktionen sind die Nichtleistungskondiktionen zu unterscheiden. Bei der Nichtleistungskondiktion erlangt der Kondiktionsschuldner eine Bereicherung nicht durch eine Leistung des Kondiktionsgläubigers, sondern „in sonstiger Weise“ (§ 812 I 1 Fall 2 BGB).
Die Nichtleistungskondiktionen dienen zum einen dem Güterschutz und zum anderen dem Ausgleich nach rechtsgrundlosen freiwilligen Vermögensopfern.
Im Bereicherungsrecht gilt das Prinzip, dass die Leistungskondiktion gegenüber der Nichtleistungskondiktion vorrangig ist (Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion). Was durch eine Leistung zugewendet wurde, kann nicht über die Eingriffskondiktion („in sonstiger Weise“) zurückgefordert werden.
Definition
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
Besteht für die Leistung ein Rechtsgrund, darf der Empfänger den erlangten Vorteil behalten. Fehlt der Rechtsgrund, ist er zur Herausgabe verpflichtet – allerdings ausschließlich gegenüber dem Leistenden. Diese Beschränkung auf das jeweilige Leistungsverhältnis ist dogmatisch geboten, um die Verteidigungsmittel des Empfängers aus dieser spezifischen Beziehung zu wahren. Dies gilt selbst dann, wenn die Erlangung wirtschaftlich auf Kosten eines Dritten ging.
Klausurtipp
Prüfe die Nichtleistungskondiktion stets erst, nachdem du eine Leistungskondiktion ausgeschlossen hast. In Mehrpersonenverhältnissen ist dies besonders sorgfältig zu prüfen.
I. Arten der Nichtleistungskondiktion
Wie bei der Leistungskondiktion gibt es auch bei der Nichtleistungskondiktion verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Die Eingriffskondiktion gemäß § 812 I 1 Fall 2 BGB ist einschlägig, wenn der Kondiktionsschuldner in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat (dazu mehr im Artikel zur Eingriffskondiktion). Die Eingriffskondiktion nach § 812 I 1 Fall 2 BGB stellt eine besonders klausurrelevante Nichtleistungskondiktion dar.
Die übrigen Nichtleistungskondiktionen des § 812 I 1 Fall 2 BGB greifen ein, wenn der Kondiktionsschuldner bereichert wurde, ohne dass ihm gegenüber eine Leistung erbracht wurde und ohne dass er in ein fremdes Recht eingreift. Hier gibt es im Rahmen des § 812 I 1 Fall 2 BGB die
Darüber hinaus enthalten § 816 BGB (siehe hier) und § 822 BGB (siehe hier) eigenständige Anspruchsgrundlagen, die als Sondertatbestände der Nichtleistungskondiktion außerhalb von § 812 BGB stehen.


