I. Begriffe
Der Begriff „Personalsicherheit“ leitet sich daraus ab, dass anstelle einer Realsicherheit der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit durch eine zusätzliche, mit ihrem gesamten Privatvermögen haftende Person erhält. Die Haftung bei einer Realsicherheit ist hingegen „nur“ auf den Gegenstand beschränkt.
Merke
Pfandrecht, § 1204 (Mobiliarsicherheit) oder Hypothek §§ 1113 I, 1147 BGB (Immobiliarsicherheit)
Im Rahmen der Personalsicherheit sind folgende Rechtsverhältnisse strikt zu unterscheiden:

Valutaverhältnis: Das Sicherungsversprechen besagt, ob der Sicherungsnehmer oder Gläubiger eine Sicherheit beanspruchen kann
Deckungsverhältnis: Der Bürgschafts- oder Garantieauftrag besagt, warum jemand die Sicherheit zur Verfügung stellt
Vollzugsverhältnis: Bestellung der Sicherheit (Bürgschaftsvertrag, Schuldbeitritt, Garantievertrag)
II. Einzelne Sicherheiten
Die wesentlichen klausur- und praxisrelevanten Personalsicherheiten sind die folgenden:
Merke
Schuldbeitritt und Zahlungsgarantie sind gesetzlich nicht vorgesehen. Sie sind jedoch im Rahmen der Privatautonomie zulässig und können daher auch ohne gesetzliche Regelungen vereinbart werden.