I. Tatbestandsvoraussetzungen
Bei der echten unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag führt der Geschäftsführer ebenso wie bei der echten berechtigten GoA ein fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen. Die Voraussetzungen sind weitestgehend identisch.
Der Unterschied liegt jedoch darin, dass die Voraussetzungen des § 683 BGB nicht vorliegen, das Geschäft also nicht dem Interesse oder dem Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der Geschäftsherr hat die Geschäftsführung auch weder nachträglich genehmigt noch liegt eine Unbeachtlichkeit eines entgegenstehenden Willens gemäß § 679 BGB vor.

1. Rechtsfolgen
2. Ersatzanspruch des Geschäftsführers
Aufwendungsersatz nach § 683 S. 1 BGB erhält nur der berechtigte Geschäftsführer.
Genehmigt der Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht, kann der Geschäftsführer nur nach §§ 677, 684 S. 1 i.V.m. §§ 812 ff. BGB Herausgabe desjenigen verlangen, was der Geschäftsherr aus der Geschäftsführung erlangt hat.
Strittig ist, ob es sich bei § 684 S. 1 BGB um eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Nach der herrschenden Meinung handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Daher sind insbesondere §§ 817 S. 2, 814 BGB zu prüfen. Lediglich der Tatbestand des § 812 BGB soll nicht umfasst sein. Auf Rechtsfolgenseite ist insbesondere eine aufgedrängte Bereicherung nach § 818 III BGB zu beachten.
3. Ansprüche des Geschäftsherrn
a) Schadensersatzanspruch
Nach der herrschenden Meinung kommt auch bei der unberechtigten GoA ein Anspruch aus §§ 677, 280 I BGB wegen eines Ausführungsverschuldens in Betracht.
Zusätzlich haftet der Geschäftsführer gemäß § 678 BGB schon dann, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch stand und wenn der Geschäftsführer dies erkennen musste (Haftung für Übernahmeverschulden). Dies gilt auch dann, wenn ihm ein sonstiges Verschulden (Ausführungsverschulden) nicht zur Last fällt.
Beispiel
Weil ein Gewitter aufzieht, fährt A seinen Traktor in die Scheune des B, weil er Angst hat, dass seine Scheune einbricht. Als C den Traktor des A entdeckt, holt er sich, ohne Rücksprache mit diesem, den Schlüssel und fährt den Traktor in die Scheune des A. Obwohl C den Traktor sorgfältig zurückfährt, wird der Traktor im Sturm durch die eingestürzte Scheune zerstört.
A kann gemäß § 678 BGB Schadensersatz verlangen.
Daneben hat der Geschäftsherr Ansprüche aus den §§ 823 ff., 812 ff. BGB für seine Schäden und zur Abschöpfung von Gewinnen, die der Geschäftsführer erzielt hat.
b) Weitere Ansprüche des Geschäftsherrn
Auch bei der unberechtigten GoA finden die §§ 677, 681 S. 2 i.V.m. §§ 666 ff. BGB nach herrschender Meinung Anwendung. Dafür spricht vor allem, dass § 681 BGB nach § 687 II BGB selbst bei der Geschäftsanmaßung anwendbar ist, sodass dies erst recht für die echte nicht-berechtigte GoA gelten muss.
