Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Zivilrecht

/

Schuldrecht AT

/

Erlöschen der Schuldverhältnisse

Aufrechnung

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Erlöschen der Schuldverhältnisse

Tags

Aufrechnung
§ 387 BGB
§ 388 BGB
§ 389 BGB
Gliederung
  • I. Rechtsfolge (§ 389 BGB)

  • II. Rechtsnatur

  • III. Voraussetzungen

    • 1. Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)

    • 2. Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

      • a) Gegenseitige Forderungen

      • b) Gleichartigkeit der Forderungen

      • c) Wirksamkeit der Forderungen

      • d) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

      • e) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

    • 3. Keine Aufrechnungsverbote

Die Aufrechnung ist ein praktisch wichtiges Mittel und daher auch bei Klausurstellern besonders beliebt. Unter Aufrechnung versteht man die Verrechnung zweier einander gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sofern sich die gegenseitigen Forderungen decken, führt das im Ergebnis dazu, dass keiner der beiden Schuldner eine weitere Leistungshandlung vornehmen muss, soweit die Forderungen aufgerechnet wurden. Auf diese Weise soll ein Hin und Her der Leistungen vermieden werden. Außerdem kann der Aufrechnungsberechtigte auf diese Weise seine eigene Forderung beitreiben und muss sich daher keine Sorgen machen, dass sein Schuldner nicht leisten kann.

I. Rechtsfolge (§ 389 BGB)

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten, vgl. § 389 BGB. Sie wirkt dabei auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (= ex-tunc Wirkung).

Merke

Die ex-tunc-Wirkung führt insbesondere auch dazu, dass etwaige Verzugsfolgen, die in der Zwischenzeit entstanden sind, rückwirkend als erloschen gelten. So sind etwa keine Verzugszinsen mehr gemäß § 288 BGB zu zahlen und auch kein Verzugsschaden gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB.

II. Rechtsnatur

Die Aufrechnung stellt daher ein Erfüllungssurrogat dar, also einen Tatbestand, der eine erfüllungsgleiche Wirkung hat und unter „Anspruch erloschen“ zu prüfen ist. Sie ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die durch den Schuldner geltend zu machen ist.

III. Voraussetzungen

Eine wirksame Aufrechnung setzt neben einer Aufrechnungserklärung auch eine bestehende Aufrechnungslage voraus. Außerdem darf sie nicht ausgeschlossen sein. Zur Frage, ob mit einer Forderung aufgerechnet werden kann, lies dir den Artikel zur Verjährung durch.

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

1. Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)

Die Aufrechnung muss dem Aufrechnungsgegner erklärt werden, vergleiche § 388 S. 1 BGB. Die Verrechnung tritt also nicht automatisch ein.

Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre gelten. Sie kann aber nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden, vgl. § 388 S. 2 BGB. Dadurch sollen Unsicherheiten zulasten des Erklärungsempfängers vermieden werden. Er soll wissen, ob die Aufrechnung und damit die Verrechnung erfolgt oder ob er die Leistung von seinem Schuldner in vollem Umfang verlangen darf.

Merke

Die Eventualaufrechnung im Prozess ist gleichwohl zulässig. Es handelt sich um Konstellationen, in denen der Klagegegner neben der Klageabweisung hilfsweise die Aufrechnung mit seiner Gegenforderung erklärt (also für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird).

In diesem Fall ist der Eintritt der Bedingung (Stattgabe der Klage) nicht unsicher, weil im Prozess geklärt wird, ob die Klage begründet und ihr damit stattzugeben ist oder nicht. Der Kläger (als Aufrechnungsgegner) weiß also, woran er ist.

Falls die Klage abgewiesen wird, besteht schon kein Anspruch, beziehungsweise der Kläger kann ihn nicht geltend machen. Falls der Klage stattgegeben wird, muss er die Aufrechnung gegen sich gelten lassen und kann unter Umständen nur einen Teil seiner Forderung verlangen.

Solche Rechtsbedingungen widersprechen nicht dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit, sondern bekräftigen ihn: Die Bedingungsfeindlichkeit soll eine Ungewissheit über den Eintritt der Bedingung verhindern. Eine solche Ungewissheit besteht aber nicht bei Rechtsbedingungen. Daneben gibt es eine weitere Art der Bedingung, bei der keine Ungewissheit besteht und die daher zulässig sind: die sogenannten Potestativbedingungen, also solche Bedingungen, deren Eintritt voll im Machtbereich des Aufrechnungsgegners liegt und von dessen Willen oder Verhalten abhängen. Wie auch bei den Rechtsbedingungen gilt hier, dass für den Aufrechnungsgegner keine Rechtsunsicherheit besteht (er kann den Eintritt der Bedingung ja hemmen oder auslösen), sodass eine Bedingung ausnahmsweise zulässig ist.

Vernetztes Lernen

§ 388 S. 2 BGB wird analog auch auf andere Gestaltungsrechte (z. B. Anfechtung, Minderung im Kaufrecht, Kündigung) angewandt. Dort gilt das Bedürfnis, keine rechtliche Unklarheit auszulösen, gleichermaßen, ohne dass eine Regelung für die Bedingungsfeindlichkeit besteht. Daher ist hier die analoge Anwendung des § 388 S. 2 BGB angebracht.

2. Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

Die einzelnen Voraussetzungen lassen sich aus § 387 BGB ableiten. In einer Klausur sollte diese Norm sorgfältig gelesen werden, um keine der Voraussetzungen zu vergessen.

a) Gegenseitige Forderungen

Zunächst müssen sich nach § 387 I BGB zwei Personen einander Leistungen schulden. Daraus wird das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen abgeleitet. Jeder der Beteiligten muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein. 

Beispiel

A hat gegen B einen Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag nach § 488 I 2 BGB in Höhe von 200 €, während B einen Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag nach § 433 II BGB in Höhe von 100 € hat.

Merke

  • Als Hauptforderung (Passivforderung) wird die Forderung bezeichnet, gegen die der Aufrechnungserklärende aufrechnet,

  • als Gegenforderung (Aktivforderung) die Forderung, mit der dieser aufrechnet.

Es gibt aber zwei wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz

  • § 406 BGB: Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner nach erfolgter Abtretung der Hauptforderung eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen.

  • § 392 BGB: Hiernach ist die Aufrechnung gegen eine gepfändete Forderung unwirksam, wenn der Schuldner seine Gegenforderung erst nach der Pfändung erworben hat oder wenn diese erst nach der gepfändeten Forderung fällig wird.

b) Gleichartigkeit der Forderungen

Die Forderungen müssen zudem nach dem Gesetzeswortlaut „ihrem Gegenstand nach gleichartig“ sein. Hauptanwendungsfall sind dabei gegenseitige Geldschulden.

Gleichartigkeit setzt aber keinesfalls die gleiche Höhe der Forderungen voraus oder Konnexität im Sinne von § 273 BGB. Das heißt, die Forderungen müssen nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis/Vertrag stammen.

Beispiel

Im oben genannten Beispielsfall sind beide Forderungen auf Zahlung gerichtet. Die Forderungen sind daher gleichartig. Sofern B die Aufrechnung erklärt, werden die 100 €, die er von A verlangen kann (Aktivforderung), mit dem Anspruch des A verrechnet, der 200 € von B verlangen (Passivforderung). Im Ergebnis muss B nur noch 100 € leisten. Sofern sich die Höhe der Forderungen nicht deckt, tritt also nur teilweise Erfüllung ein.

Gegenbeispiel: A schuldet B 5.000 € aus einem Darlehensvertrag. B schuldet A die Übereignung eines Gebrauchtwagens (Wert ebenfalls 5.000 €). Geldschuld auf der einen und (Sach-)Verschaffungspflicht auf der anderen Seite sind nicht gleichartig.

c) Wirksamkeit der Forderungen

Beide Forderungen müssen wirksam entstanden sein beziehungsweise bestehen. Eine Aufrechnung scheidet also aus, wenn eine der Forderungen beispielsweise wegen eines Formmangels oder wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB nicht entstanden ist.

d) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung

Der Aufrechnungserklärende muss die Forderung fordern dürfen. Daraus folgt, dass die Gegenforderung fällig sein muss. Andernfalls könnte der Gläubiger einer noch nicht fälligen Gegenforderung (also der Aufrechnungserklärende) durch die Aufrechnung bewirken, dass die Forderung schon zu einer Zeit erfüllt wird, zu der sie noch nicht erfüllt werden muss. Im Übrigen muss die Gegenforderung durchsetzbar, also einredefrei, sein.

Vernetztes Lernen

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht in § 215 BGB, wonach die Aufrechnung auch mit verjährten Ansprüchen möglich ist, wenn die Aufrechnungslage in einem Zeitpunkt bestand, in dem die Forderung noch nicht verjährt war. Derselbe Grundsatz besteht bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

e) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Hauptforderung dagegen muss nicht fällig, aber erfüllbar sein. Der Aufrechnende muss bereits leisten dürfen. Grundsätzlich darf der Schuldner schon vor Fälligkeit erfüllen (§ 271 II BGB). Da die Aufrechnung ein Erfüllungssurrogat darstellt, muss ihm dies auch durch Aufrechnung ermöglicht werden. Erfüllbarkeit liegt dabei vor, wenn der Gläubiger durch die Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug geraten würde.

3. Keine Aufrechnungsverbote

Die Aufrechnung kann sowohl durch vertragliche Vereinbarung als auch durch Gesetz ausgeschlossen sein.

Gesetzliche Aufrechnungsverbote ergeben sich aus den §§ 392 – 395 BGB. Hiernach kann nicht gegen beschlagnahmte (gepfändete), deliktische, unpfändbare und öffentlich-rechtliche Hauptforderungen aufgerechnet werden. Hierfür gibt es jeweils nachvollziehbare Gründe:

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik
Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten