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Erlöschen der Schuldverhältnisse

Aufrechnung

Teilgebiet

Schuldrecht AT

Thema

Erlöschen der Schuldverhältnisse

Tags

Aufrechnung
§ 387 BGB
§ 388 BGB
§ 389 BGB
Gliederung
  • I. Rechtsfolge (§ 389 BGB)

  • II. Rechtsnatur 

  • III. Voraussetzungen

    • 1. Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)

    • 2. Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

      • a) Gegenseitige Forderungen

      • b) Gleichartigkeit der Forderungen

      • c) Wirksamkeit der Forderungen

      • d) Fälligkeit der Gegenforderung

      • e) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

    • 3. Keine Aufrechnungsverbote

Die Aufrechnung ist ein praktisch wichtiges Mittel und daher auch bei Klausurstellern besonders beliebt. Unter Aufrechnung versteht man die Verrechnung zweier einander gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sofern sich die gegenseitigen Forderungen decken, führt das im Ergebnis dazu, dass keiner der beiden Schuldner eine weitere Leistungshandlung vornehmen muss. Auf diese Weise soll ein Hin und Her der Leistungen vermieden werden. Außerdem kann der Aufrechnungsberechtigte auf diese Weise seine eigene Forderung beitreiben und muss sich daher keine Sorgen machen, dass sein Schuldner nicht leisten kann.

I. Rechtsfolge (§ 389 BGB)

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten, vgl. § 389 BGB. Sie wirkt dabei auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (= ex tunc Wirkung).

II. Rechtsnatur 

Die Aufrechnung stellt daher ein Erfüllungssurrogat, also einen Tatbestand dar, der eine erfüllungsgleiche Wirkung hat und unter „Anspruch erloschen“ zu prüfen ist.

III. Voraussetzungen

Eine wirksame Aufrechnung setzt neben einer Aufrechnungserklärung auch eine bestehende Aufrechnungslage voraus. Außerdem darf sie nicht ausgeschlossen sein. Zur Frage, ob mit einer Forderung aufgerechnet werden kann, lies dir den Artikel zur Verjährung durch.

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1. Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)

Die Aufrechnung muss dem Aufrechnungsgegner erklärt werden, vergleiche § 388 S. 1 BGB. Die Verrechnung tritt also nicht automatisch ein.

Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre gelten. Sie kann aber nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden, vgl. § 388 S. 2 BGB. Dadurch sollen Unsicherheiten zulasten des Erklärungsempfängers vermieden werden. Er soll wissen, ob die Aufrechnung und damit die Verrechnung erfolgt oder ob er die Leistung von seinem Schuldner in vollem Umfang verlangen darf.

Merke

Die Eventualaufrechnung im Prozess ist gleichwohl zulässig. Es handelt sich um Konstellationen, in denen der Klagegegner neben der Klageabweisung hilfsweise die Aufrechnung mit seiner Gegenforderung erklärt (also für den Fall, dass der Klage stattgegeben wird). In diesem Fall ist der Eintritt der Bedingung (Stattgabe der Klage) nicht unsicher, weil im Prozess geklärt wird, ob die Klage begründet und ihr damit stattzugeben ist oder nicht. Der Kläger (als Aufrechnungsgegner) weiß also, woran er ist. Falls die Klage abgewiesen wird, besteht schon kein Anspruch, beziehungsweise der Kläger kann ihn nicht geltend machen. Falls der Klage stattgeben wird, muss er die Aufrechnung gegen sich gelten lassen und kann unter Umständen nur einen Teil seiner Forderung verlangen.

2. Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

Die einzelnen Voraussetzungen lassen sich aus § 387 BGB ableiten. In einer Klausur sollte diese Norm sorgfältig gelesen werden, um keine der Voraussetzungen zu vergessen.

a) Gegenseitige Forderungen

Zunächst müssen sich nach § 387 I BGB zwei Personen einander Leistungen schulden. Daraus wird das Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen abgeleitet. Jeder der Beteiligten muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein. 

Beispiel

A hat gegen B einen Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag nach § 488 I 2 BGB in Höhe von 200 Euro, während B einen Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag nach § 433 II BGB in Höhe von 100 Euro hat.

Merke

Als Hauptforderung (Passivforderung) wird die Forderung bezeichnet, gegen die der Aufrechnungserklärende aufrechnet, als Gegenforderung (Aktivforderung) die Forderung, mit der dieser aufrechnet.

b) Gleichartigkeit der Forderungen

Die Forderungen müssen zudem nach dem Gesetzeswortlaut „ihrem Gegenstand nach gleichartig“ sein. Hauptanwendungsfall sind dabei gegenseitige Geldschulden.

Gleichartigkeit setzt aber keinesfalls die gleiche Höhe der Forderungen voraus oder Konnexität im Sinne von § 273 BGB. Das heißt, die Forderungen müssen nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis/Vertrag stammen.

Beispiel

Im oben genannten Beispielsfall sind beide Forderungen auf Zahlung gerichtet. Die Forderungen sind daher gleichartig. Sofern B die Aufrechnung erklärt, werden die 100 Euro, die er von A verlangen kann (Aktivforderung), mit dem Anspruch des A verrechnet, der 200 Euro von B verlangen (Passivforderung). Im Ergebnis muss B nur noch 100 Euro leisten. Sofern sich die Höhe der Forderungen nicht deckt, tritt also nur teilweise Erfüllung ein.

c) Wirksamkeit der Forderungen

Beide Forderungen müssen wirksam entstanden sein beziehungsweise bestehen. Eine Aufrechnung scheidet also aus, wenn einer der Forderungen beispielsweise wegen eines Formmangels oder wegen eines Verstoßes gegen §§ 134, 138 BGB nicht entstanden ist.

d) Fälligkeit der Gegenforderung

Der Aufrechnungserklärende muss die Forderung fordern dürfen. Daraus folgt, dass die Gegenforderung fällig sein muss. Andernfalls könnte der Gläubiger einer noch nicht fälligen Gegenforderung (also der Aufrechnungserklärende) durch die Aufrechnung bewirken, dass die Forderung schon zu einer Zeit erfüllt wird, zu der sie noch nicht erfüllt werden muss.

e) Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Hauptforderung dagegen muss nicht fällig, aber erfüllbar sein. Der Aufrechnende muss bereits leisten dürfen. Grundsätzlich darf der Schuldner schon vor Fälligkeit erfüllen (§ 271 II BGB). Da die Aufrechnung ein Erfüllungssurrogat darstellt, muss ihm dies auch durch Aufrechnung ermöglicht werden. Erfüllbarkeit liegt dabei vor, wenn der Gläubiger durch die Nichtannahme der Leistung in Annahmeverzug geraten würde.

3. Keine Aufrechnungsverbote

Die Aufrechnung kann sowohl durch vertragliche Vereinbarung als auch durch Gesetz ausgeschlossen sein.

Gesetzliche Aufrechnungsverbote ergeben sich aus den §§ 392 – 395 BGB. Hiernach kann nicht gegen beschlagnahmte (gepfändete), deliktische, unpfändbare und öffentlich-rechtliche Hauptforderungen aufgerechnet werden. Hierfür gibt es jeweils nachvollziehbare Gründe:

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