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Leistungskondiktion

§ 812 I 2 Fall 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion)

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Leistungskondiktion

Tags

Leistungskondiktion
Einverständnis
Störung der Geschäftsgrundlage
Zweckverfehlungskondiktion
Nichteintritt des bezweckten Erfolgs
Veranlassungsfall
Erwartungsfall
§ 812 BGB
§ 818 BGB
§ 320 BGB
§ 780 BGB
§ 814 BGB
§ 815 BGB
§ 817 BGB
§ 158 BGB
Gliederung

In § 812 I 2 Fall 2 BGB ist die Zweckverfehlungskondiktion als weitere Form der Leistungskondiktion normiert. Sie wird auch als condictio ob rem bezeichnet.

I. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 I 2 Fall 2 BGB sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:

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1. Etwas erlangt

Zunächst ist erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner etwas erlangt hat. Was hierunter fallen kann, kannst du in diesem Artikel nachlesen. 

Definition

Als „etwas erlangt“ im Sinne des § 812 I 1 BGB gilt jeder vermögenswerte Vorteil.

2. Durch Leistung

Außerdem muss das erlangte Etwas – wie auch bei der allgemeinen Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 1 BGB – gerade durch Leistung erlangt worden sein. Details hierzu findest du hier

Definition

Unter einer Leistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.

3. Nichteintritt des bezweckten Erfolgs

Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 I 2 Fall 2 BGB erfordert zudem, dass etwas ohne rechtlichen Grund erlangt wurde.

Der fehlende Rechtsgrund ergibt sich bei der Zweckverfehlungskondiktion aus dem Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolgs.

Definition

Der Leistungszweck im Sinne des § 812 I 2 Alt. 2 BGB liegt weder in der Erfüllung einer Verbindlichkeit (dann greift § 812 I 1 Alt. 1 BGB) noch in der Erlangung der Gegenleistung (dann greifen wegen Leistungsstörung §§ 320 ff. BGB). Es handelt sich um einen sonstigen Erfolg, der nicht eintritt.

Beispiel

  • Erbeinsetzung

  • Verzicht auf eine Strafanzeige

Der Anspruch entsteht erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Nichteintritt endgültig ist.

Wenn ein Erfolg zwar vorübergehend eintritt, später aber wieder wegfällt, steht dies dem Nichteintritt des Erfolgs gleich. Voraussetzung ist, dass nach dem Willen der Parteien nur ein endgültiger Erfolg sinnvoll war. Ob ein Vorbehalt erklärt wurde, ist dabei unerheblich.

Beispiel

Das betrifft etwa folgende Fälle:

  • Der Leistende wird zuerst per Testament als Erbe eingesetzt, das Testament wird später jedoch widerrufen.

  • Ein Verbraucherdarlehen wird wirksam widerrufen.

4. Faktisches Einverständnis des Leistungsempfängers

Die Zweckverfehlungskondiktion setzt voraus, dass der Leistungsempfänger mit dem vom Leistenden verfolgten Leistungszweck faktisch einverstanden ist. 

Merke

Es ist wichtig, das „Einverstanden sein“ nicht mit einer vertraglichen Vereinbarung zu verwechseln. Wenn ein wie auch immer gearteter Rechtsbindungswille besteht, ist § 812 I 2 Fall 2 BGB nicht anwendbar.

Das ist in der Regel der Fall, wenn er die Leistung in Kenntnis des Leistungszwecks entgegennimmt. Demgegenüber ist ein nicht erkennbarer Leistungszweck irrelevant.

Liegt eine Zweckbestimmung vor, schafft diese einen vorläufigen Rechtsgrund: Der Leistungsempfänger darf die Leistung so lange behalten, bis der Nichteintritt des Erfolgs feststeht.

5. Kein Ausschluss

a) § 814 BGB

§ 814 BGB ist auf die condictio ob rem nicht anwendbar. Die Norm setzt voraus, dass der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld leistet. Bei § 812 I 2 Fall 2 BGB fehlt jedoch gerade keine Schuld – der Leistende erbringt seine Leistung bewusst ohne Verpflichtung in Erwartung eines bestimmten Erfolgs, sodass § 814 BGB von seinem Schutzzweck her nicht greift.

b) § 815 BGB

Nach § 815 BGB gilt eine Kondiktionssperre. Der Anspruch aus condictio ob rem ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat. § 815 BGB versagt somit treuwidrigem Handeln den Rechtsschutz.

c) § 817 S. 2 BGB

Zu beachten ist ferner § 817 S. 2 BGB: Hat der Leistende selbst gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen, ist die Kondiktion ausgeschlossen. Dies ist in den Fallgruppen des § 812 I 2 Fall 2 BGB dann zu prüfen, wenn die zugrunde liegende Abrede sittenwidrig sein könnte (z. B. Zahlung für ein Unterlassen, das strafbewehrt wäre).

II. Fallgruppen

1. Veranlassungsfälle

Die sogenannten Veranlassungsfälle stellen unstreitig eine Fallgruppe des § 812 I 2 Fall 2 BGB dar. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass der mit einer Leistung bezweckte Erfolg den Charakter einer Gegenleistung hat, die allerdings nicht kraft Gesetzes oder Vereinbarung erzwingbar ist. Es handelt sich um einen unvollkommen synallagmatischen Vertrag.

Beispiel

Fall

X gibt bei einem Unfall gegenüber Y ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB ab, um ihn von einer Strafanzeige abzuhalten. Gleichwohl zeigt Y den X abredewidrig an.

Kann X bei Y das Schuldanerkenntnis kondizieren?

Lösung

X könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB gegen Y haben. Dies setzt voraus, dass Y etwas durch Leistung des X ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Y hat von X das abstrakte Schuldanerkenntnis erlangt. Dieses gilt gemäß § 812 II BGB als Leistung. Auch war X nicht zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses verpflichtet, sodass dieses ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Da X jedoch wusste, dass er zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht verpflichtet war, leistete er in Kenntnis der Nichtschuld. Sein Kondiktionsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist damit nach § 814 BGB ausgeschlossen.

X könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB gegen Y haben. Dies setzt voraus, dass mit der rechtsgrundlosen Leistung der Eintritt eines Erfolgs bezweckt wurde und dieser nicht eingetreten ist. X hat das Schuldanerkenntnis mit dem für Y erkennbaren Zweck abgegeben, dass Y ihn nicht anzeigen werde. Dieser bezweckte Erfolg hatte den Charakter einer Gegenleistung, die allerdings nicht erzwingbar ist. Y nahm das Schuldanerkenntnis in Kenntnis dieses Zwecks entgegen und stimmte ihm damit faktisch zu. Da der Erfolg in Gestalt der Nichtvornahme einer Anzeige nicht eingetreten ist, besteht ein Anspruch aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB.

Der Kondiktionsausschluss des § 814 BGB ist nur auf die condictio indebiti anwendbar und steht dem Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion nicht entgegen. § 815 BGB steht dem Anspruch nicht entgegen: Der Erfolg (Unterlassen der Anzeige) war nicht von Anfang an unmöglich, und X hat dessen Ausbleiben nicht selbst wider Treu und Glauben verhindert.

Im Ergebnis hat X einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB gegen Y.

Beispiel

Fall

V und K lassen beim Notar einen um 100.000 € zu niedrigen Grundstückskaufpreis beurkunden, wobei sich beide über die Formnichtigkeit des verdeckten Geschäfts im Klaren sind. Nachdem K die 100.000 € bar gezahlt hat, verweigert V die Auflassung. 

Kann K die 100.000 € bei V kondizieren?

Lösung

Ein Anspruch des K gegen V auf Herausgabe der 100.000 € aus § 812 I 1 Fall 1 BGB scheitert an § 814 BGB. K war sich über die Formnichtigkeit des verdeckten Grundstückskaufvertrags im Klaren und wusste damit, dass die Leistung der 100.000 € nicht geschuldet war.

K könnte jedoch gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der 100.000 € aus Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 I 2 Fall 2 BGB haben. Ein solcher setzt voraus, dass K mit der rechtsgrundlosen Leistung den Eintritt eines Erfolgs bezweckt hat, der nicht eingetreten ist. K zahlte die 100.000 € an V, um diesen dazu zu bewegen, die Auflassung trotz fehlender Rechtspflicht freiwillig vorzunehmen. Da V die Auflassung verweigert, ist der mit der Zahlung bezweckte Erfolg nicht eingetreten. K hat damit einen Anspruch aus § 812 I 2 Fall 2 BGB auf Herausgabe der 100.000 € gegen V.

2. Erwartungsfälle

Außerdem ist die Anwendung des § 812 I 2 Fall 2 BGB in sogenannten Erwartungsfällen denkbar. Hierbei handelt es sich um Konstellationen, in denen jemand in der offengelegten Erwartung des Eintrittes eines bestimmten Erfolgs an einen anderen leistet. 

Beispiel

Fall

Jemand baut eine Immobilie um in der dem Eigentümer bekannten Erwartung, er werde sie erben oder geschenkt erhalten.

Besteht ein Anspruch auf Wertersatz aus §§ 812 I 2 Alt. 2, 818 II BGB?

Lösung

Ein Anspruch aus Zweckverfehlungskondiktion gemäß § 812 I 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der mit einer rechtsgrundlosen Leistung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Fraglich ist, ob der künftige Eigentumserwerb als der mit dem Ausbau bezweckte Erfolg anzusehen ist. Dafür spricht, dass die Erwartung des Eigentumserwerbs dem Eigentümer bekannt und damit mehr als ein bloßes Motiv war. Andererseits ist es zweifelhaft, dass jemand ernsthaft glaubt, den Eigentümer einer Sache durch Verwendungen auf diese zur Übereignung zu bewegen. Nach h.M. und Rechtsprechung des BGH ist § 812 I 2 Alt. 2 BGB in Erwartungsfällen nur anwendbar, wenn der Leistungsempfänger die Erwartung des Leistenden faktisch akzeptiert hat. Bloße Kenntnis von der Erwartung genügt nicht. Im vorliegenden Fall kommt es damit entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an; bei bloßer Kenntnis des Eigentümers ohne weitere Billigung scheidet ein Anspruch aus.

Merke

Für die Abgrenzung zwischen Motiv und Zweckvereinbarung ist entscheidend, ob der Leistungsempfänger Kenntnis von dem bezweckten Erfolg hatte und diesen gebilligt hat.

Beispiel

Hat der Ausbauende der Immobilie insgeheim die Erwartung, die Immobilie zu erben oder geschenkt zu erhalten, handelt es sich mangels Kenntnis des Eigentümers nur um ein bloßes Motiv.

Hat der Eigentümer demgegenüber Kenntnis von der Erwartung des Ausbauenden, kommt darauf an, ob der Eigentümer die Erwartung faktisch akzeptiert. Dies ist anhand einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

III. Abgrenzung

Der im Rahmen des § 812 I 2 Fall 2 BGB bezweckte Erfolg ist von einem Motiv, einer Bedingung und einer Geschäftsgrundlage abzugrenzen.

  • Motiv: War der Zweck oder die Erwartung dem Leistungsempfänger unbekannt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.

  • Geschäftsgrundlage: War der Zweck oder die Erwartung dem Leistungsempfänger zumindest potentiell bekannt, ist aber nicht Geschäftsinhalt geworden, handelt es sich um eine Geschäftsgrundlage.

  • Zweckvereinbarung im Sinne von § 812 I 2 Fall 2 BGB: Wurde der Zweck oder die Erwartung vom Leistungsempfänger faktisch akzeptiert, handelt es sich um eine Zweckvereinbarung.

  • Auflösende Bedingung, § 158 II BGB: Haben die Parteien sich darüber geeinigt, dass der Gütertransfer unwirksam werden solle, wenn der erwartete Erfolg ausbliebe, handelt es sich um eine auflösende Bedingung. 

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