Eine weitere Form der Leistungskondiktion stellt die Kondiktion des weggefallenen Rechtsgrundes dar. Sie ist in § 812 I 2 Fall 1 BGB geregelt und wird auch condictio ob causam finitam genannt. Der wesentliche Unterschied zur allgemeinen Leistungskondiktion (§ 812 I 1 Fall 1 BGB) besteht darin, dass der Rechtsgrund hier nicht von Anfang an fehlt, sondern nachträglich entfällt, beispielsweise bei einem schuldrechtlichen Vertrag, der unter einer auflösenden Bedingung stand, wenn diese Bedingung eingetreten ist.
I. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 I 2 Fall 1 BGB sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:

1. Etwas erlangt
Zunächst ist erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner etwas erlangt hat. Hierunter fallen insbesondere Besitz, Eigentum und sonstige Rechte, Forderungen sowie die Befreiung von Verbindlichkeiten. Details hierzu findest du in diesem Artikel.
Definition
Als „etwas erlangt“ im Sinne des § 812 I 1 BGB gilt jeder vermögenswerte Vorteil.
2. Durch Leistung
Außerdem muss das erlangte Etwas - wie auch bei der allgemeinen Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 1 BGB - gerade durch Leistung erlangt worden sein. Details hierzu findest du hier.
Definition
Unter einer Leistung im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
3. Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 I 2 Fall 1 BGB erfordert zudem, dass der zum Zeitpunkt der Leistung bestehende Rechtsgrund später endgültig entfiel. Das Recht auf die Leistung darf somit für den Empfänger nicht mehr bestehen.
Beispiel
Mit Eintritt einer auflösenden Bedingung im Verpflichtungsgeschäft entfällt der Rechtsgrund für das weitere Behalten des Erlangten.
Wird ein Kaufvertrag nach Kaufpreiszahlung und Übereignung einvernehmlich aufgehoben (Aufhebungsvertrag), entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Kaufpreises.
4. Kein Ausschluss
a) § 814 BGB
Der Leistende kann dann keinen Kondiktionsanspruch geltend machen, wenn er in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat (§ 814 BGB). Für die Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Leistung bestand oder nicht, kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an. Da der § 812 I 2 Fall 1 BGB Konstellationen erfasst, in denen zum Zeitpunkt der Leistungshandlung eine Verbindlichkeit bestand, diese aber später wegfällt, greift der Ausschlussgrund nach § 814 BGB hier schon tatbestandlich nicht.
b) § 815 BGB
§ 815 BGB betrifft den Ausschluss der Rückforderung wegen Nichteintritts des bezweckten Leistungserfolges und ist damit tatbestandlich auf die condictio ob rem (§ 812 I 2 Fall 2 BGB) zugeschnitten. Auf § 812 I 2 Fall 1 BGB ist er nicht anwendbar: § 815 Alt. 1 BGB scheidet aus, weil er voraussetzt, dass der Leistende von Anfang an wusste, dass der bezweckte Erfolg nicht eintreten kann – bei § 812 I 2 Fall 1 BGB bestand zum Zeitpunkt der Leistung jedoch ein wirksamer Rechtsgrund, sodass es an diesem Wissenselement fehlt. § 815 Alt. 2 BGB greift ebenfalls nicht, da er eine aktiv verhindernde Handlung des Leistenden wider Treu und Glauben voraussetzt; beim nachträglichen Wegfall des Rechtsgrundes – etwa durch Bedingungseintritt oder Kündigung – fehlt es typischerweise an einer solchen Handlung.
c) § 817 S. 2 BGB
Der Anspruch aus § 812 I 2 Fall 1 BGB könnte jedoch nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Aufgrund der Stellung des § 817 S. 2 BGB könnte man annehmen, dass dieser sich nur auf den § 817 S. 1 BGB bezieht. Jedoch wäre die Kondiktion dann nicht ausgeschlossen, wenn der Leistende sich einseitig gesetzes- oder sittenwidrig verhält, und somit stünde der verwerflich Handelnde besser als der redlich Handelnde. Daher wird § 817 S. 2 BGB analog auf § 812 I 2 Fall 1 BGB angewendet, da er den allgemeinen Rechtsgrundsatz verkörpert, dass niemand aus der eigenen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit Vorteile ziehen darf (nemo auditur propriam turpitudinem allegans).
II. Wichtigste Anwendungsfälle
Die wichtigsten Anwendungsfälle des § 812 I 2 Fall 1 BGB sind:
Eintritt einer auflösenden Bedingung nach § 158 II BGB
Zeitablauf bei auflösender Befristung (§§ 163, 158 II BGB)
Aufhebungsvertrag
Kündigung (Beachte: Bei Dauerschuldverhältnissen tritt eine Ex-nunc-Wirkung ein, womit keine
Anfechtung (str.)
Merke
Nach herrschender Meinung fällt die Anfechtung aufgrund der von § 142 I BGB angeordneten Rückwirkung unter § 812 I 1 Fall 1 BGB und nicht § 812 I 2 Fall 1 BGB, da der Rechtsgrund nicht nachträglich wegfällt, sondern von Anfang an unwirksam war.
Die Mindermeinung stuft die Anfechtung unter § 812 I 2 Fall 1 BGB ein, da die Anfechtungserklärung erst nach der Leistung abgegeben wird und der Anfechtungsberechtigte bis dahin wirksam geleistet hat.
In der Klausur ist es daher ratsam, kurz darzulegen, warum die Anfechtung nach h.M. unter § 812 I 1 Fall 1 BGB fällt, und die Gegenauffassung zu nennen und abzulehnen.


