Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesKarteikartenPreisBlogNewsÜber unsAnmelden

Zivilrecht

/

Bereicherungsrecht

/

Leistungskondiktion

Kondiktion des weggefallenen Rechtsgrundes (§ 812 I 2 Fall 1 BGB)

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Leistungskondiktion

Tags

Leistungskondiktion
§ 812 BGB
§ 817 BGB
§ 818 BGB
§ 142 BGB
§ 158 BGB
§ 163 BGB
Gliederung
  • I. Voraussetzungen

    • 1. Etwas Erlangt

    • 2. Durch Leistung

    • 3. Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes

    • 4. Kein Ausschluss

  • II. Wichtigste Anwendungsfälle

Eine weitere Form der Leistungskondiktion stellt die Kondiktion des weggefallenen Rechtsgrundes dar. Sie ist in § 812 I 2 Fall 1 BGB geregelt und wird auch condictio ob causam finitam genannt. 

I. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 I 2 Fall 1 BGB sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:

Web App FeatureUnsere Grafiken sind nur in der Web App verfügbar.
Platzhalter Grafik

1. Etwas Erlangt

Zunächst ist erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner etwas erlangt hat. Was hierunter fallen kann, kannst du in diesem Artikel nachlesen. 

Definition

Als erlangtes „etwas“ gilt jeder Vermögenswerte Vorteil.

2. Durch Leistung

Außerdem muss das erlangte Etwas - wie auch bei der allgemeinen Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 1 BGB - gerade durch Leistung erlangt worden sein. Details hierzu findest du hier

Definition

Unter einer Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.

3. Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes

Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 I 2 Fall 1 BGB erfordert zudem, dass der zum Zeitpunkt der Leistung bestehende Rechtsgrund später endgültig entfiel. 

Beispiel

  • Mit Eintritt einer auflösenden Bedingung im Verpflichtungsgeschäft entfällt der Rechtsgrund für das weitere Behalten des Erlangten. 

  • Mit Fälligkeit eines Darlehens entfällt der Rechtsgrund für das weitere Behalten des Darlehens. Zahlt der Kreditnehmer das Darlehen nicht zurück, hat er den Wert der Geldüberlassung zu ersetzen.

4. Kein Ausschluss

Zudem dürfte der Anspruch nicht ausgeschlossen sein, beispielsweise nach § 817 S. 2 BGB analog.

Die analoge Anwendung des § 817 S. 2 BGB auf den § 812 I 2 Fall 1 BGB wird unter anderem dadurch begründet, dass der § 817 S. 2 BGB einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält.

II. Wichtigste Anwendungsfälle

Die wichtigsten Anwendungsfälle des § 812 I 2 Fall1 BGB sind:

  • Eintritt einer auflösenden Bedingung nach § 158 II BGB

  • Zeitablauf bei auflösender Befristung (§§ 163, 158 II BGB)

  • Aufhebungsvertrag, Kündigung

  • Anfechtung (str.)

Merke

Nach herrschender Meinung fällt die Anfechtung aufgrund der von § 142 I BGB angeordneten Rückwirkung unter § 812 I 1 Fall 1 BGB und nicht § 812 I 2 Fall 1 BGB, da der Rechtsgrund nicht nachträglich wegfällt, sondern von Anfang an unwirksam war.

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten