Eine weitere Form der Leistungskondiktion stellt die Kondiktion des weggefallenen Rechtsgrundes dar. Sie ist in § 812 I 2 Fall 1 BGB geregelt und wird auch condictio ob causam finitam genannt.
I. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 I 2 Fall 1 BGB sind in folgender Reihenfolge zu prüfen:

1. Etwas Erlangt
Zunächst ist erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner etwas erlangt hat. Was hierunter fallen kann, kannst du in diesem Artikel nachlesen.
Definition
Als erlangtes „etwas“ gilt jeder Vermögenswerte Vorteil.
2. Durch Leistung
Außerdem muss das erlangte Etwas - wie auch bei der allgemeinen Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Fall 1 BGB - gerade durch Leistung erlangt worden sein. Details hierzu findest du hier.
Definition
Unter einer Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen.
3. Späterer Wegfall des rechtlichen Grundes
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 I 2 Fall 1 BGB erfordert zudem, dass der zum Zeitpunkt der Leistung bestehende Rechtsgrund später endgültig entfiel.
Beispiel
Mit Eintritt einer auflösenden Bedingung im Verpflichtungsgeschäft entfällt der Rechtsgrund für das weitere Behalten des Erlangten.
Mit Fälligkeit eines Darlehens entfällt der Rechtsgrund für das weitere Behalten des Darlehens. Zahlt der Kreditnehmer das Darlehen nicht zurück, hat er den Wert der Geldüberlassung zu ersetzen.
4. Kein Ausschluss
Zudem dürfte der Anspruch nicht ausgeschlossen sein, beispielsweise nach § 817 S. 2 BGB analog.
Die analoge Anwendung des § 817 S. 2 BGB auf den § 812 I 2 Fall 1 BGB wird unter anderem dadurch begründet, dass der § 817 S. 2 BGB einen allgemeinen Rechtsgrundsatz enthält.
II. Wichtigste Anwendungsfälle
Die wichtigsten Anwendungsfälle des § 812 I 2 Fall1 BGB sind:
Eintritt einer auflösenden Bedingung nach § 158 II BGB
Zeitablauf bei auflösender Befristung (§§ 163, 158 II BGB)
Aufhebungsvertrag, Kündigung
Anfechtung (str.)
Merke
Nach herrschender Meinung fällt die Anfechtung aufgrund der von § 142 I BGB angeordneten Rückwirkung unter § 812 I 1 Fall 1 BGB und nicht § 812 I 2 Fall 1 BGB, da der Rechtsgrund nicht nachträglich wegfällt, sondern von Anfang an unwirksam war.