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Zivilrecht

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Bereicherungsrecht

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Leistungskondiktion

§ 812 I 1 Fall 1 BGB (Allgemeine Leistungskondiktion)

Teilgebiet

Bereicherungsrecht

Thema

Leistungskondiktion

Tags

Leistungskondiktion
Etwas erlangt
Normativer Leistungsbegriff
Leistungszweckbestimmung
Objektiver Empfängerhorizont
Nichtschuld
Leistung in Kenntnis der Nichtschuld
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§ 133 BGB
§ 362 BGB
§ 142 BGB

§ 812 I 1 Fall 1 BGB ist die grundlegende Form der Leistungskondiktion und wird als allgemeine Leistungskondiktion oder condictio indebiti bezeichnet. Sie greift, wenn jemand etwas durch Leistung erlangt hat, ohne dass von Anfang an ein Rechtsgrund bestand, der ihm ein Recht auf Behaltendürfen verschaffte.

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